Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Herz im Glück Textilmanufaktur GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Darmstädter Straße 29, 64331 Weiterstadt
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 100337
EUID
DEM1103.HRB100337
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 791/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2024 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
27.02.2024
Prüfungstermin
09.04.2024
Widerspruchsfrist
03.02.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von Textilartikeln
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 01.02.2024 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Herz im Glück Textilmanufaktur GmbH eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte um 09:00 Uhr durch das Amtsgericht Darmstadt. Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Fatma Kreft bestellt worden. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 27.02.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Zudem sind Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Der Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 09.04.2024. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge über die Person der Insolvenzverwalterin und andere Verfahrenspunkte schriftlich bei Gericht eingehen. Die Insolvenztabelle wird innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums zwischen Anmeldefristende und Stichtag zur Einsicht niedergelegt.
Am 01.02.2024 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Herz im Glück Textilmanufaktur GmbH eröffnet worden. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848. Rechtsanwältin Fatma Kreft ist zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden…
Am 01.02.2024 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Herz im Glück Textilmanufaktur GmbH eröffnet worden. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848. Rechtsanwältin Fatma Kreft ist zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 27.02.2024 anzumelden. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Der Stichtag für den Prüfungstermin ist der 09.04.2024. Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge über die Person der Insolvenzverwalterin und weitere Verfahrensfragen müssen bis zu diesem Datum schriftlich bei Gericht eingehen. Die Insolvenztabelle wird innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums zwischen Ablauf der Anmeldefrist und dem Stichtag niedergelegt. In einer späteren Bekanntmachung vom 10.01.2025 wird mitgeteilt, dass die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen ist zur Einsicht niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann bis zum 03.02.2025 erklärt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 791/23: Über das Vermögen der Herz im Glück Textilmanufaktur GmbH, Darmstädter Straße 29, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 100337), vertr. d.: Hatice Durgun, 64331 Weiterstadt, (Geschäftsführerin), ist am 01.02.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin F…
9 IN 791/23: Über das Vermögen der Herz im Glück Textilmanufaktur GmbH, Darmstädter Straße 29, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 100337), vertr. d.: Hatice Durgun, 64331 Weiterstadt, (Geschäftsführerin), ist am 01.02.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Fatma Kreft, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihre hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 27.02.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 09.04.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (27.02.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (09.04.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 01.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 791/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Herz im Glück Textilmanufaktur GmbH, Darmstädter Straße 29, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 100337), vertr. d.: Hatice Durgun, 64331 Weiterstadt, (Geschäftsführerin), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Ab…
Geschäfts-Nr. 9 IN 791/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Herz im Glück Textilmanufaktur GmbH, Darmstädter Straße 29, 64331 Weiterstadt (AG Darmstadt, HRB 100337), vertr. d.: Hatice Durgun, 64331 Weiterstadt, (Geschäftsführerin), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 03.02.2025 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 10.01.2025
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