Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
highendsmoke Handels GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Badstr. 27, 01465 Dresden OT Langebrück
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 44122
EUID
DEU1104.HRB44122
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
541 IN 391/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg
Rolle
Sachwalter
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.03.2025
Eröffnung
01.06.2025
Aufhebung
22.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel (Kauf und Verkauf) von E-Zigaretten, Tabakprodukten und tabakähnlichen Produkten sowie Cannabis und Cannabis ähnlichen Produkten; Handel mit Putz- und Reinigungsmitteln; Handel von kleinen Snackwaren (Kaugummi, Bonbons, etc.).
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der highendsmoke Handels GmbH ist am 01.06.2025 eröffnet worden, wobei Eigenverwaltung angeordnet wurde. Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg ist zum Sachwalter bestellt. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters für die Tätigkeit vom 12.03.2025 bis 01.06.2025 sowie die Vergütung des Sachwalters wurden festgesetzt. Das Verfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans in der Fassung vom 2. Februar 2026 gemäß § 258 Abs. 1 InsO zum 22. Juni 2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 391/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der highendsmoke Handels GmbH, OT Langebrück Badstraße 27, 01465 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 44122
vertreten durch den Geschäftsführer Felix Völkel
wird dem vorläufigen Sachwalter für die Tätigkeit vom …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 391/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der highendsmoke Handels GmbH, OT Langebrück Badstraße 27, 01465 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 44122
vertreten durch den Geschäftsführer Felix Völkel
wird dem vorläufigen Sachwalter für die Tätigkeit vom 12.03.2025 bis 01.06.2025 folgende Vergütung zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Gründe:
Mit Beschluss vom 12.03.2025 wurde zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse die vorläufige Sachwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Handel und Vertrieb von Tabakerzeugnissen einschließlich tabakähnlicher und elektronischer Anteile sowie Zubehör) wurde am 01.06.2025 eröffnet, die Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg zum Sachwalter bestellt.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 08.05.2026 (Blatt 354 ff.)zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 274 Abs. 1, 63 InsO, §§ 12a, 12 InsVV.
Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 InsVV hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß §§ 1, 12a Abs. 1 InsVV beträgt 293.704,45 EUR. Hieraus errechnet sich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters nach § 12a Abs. 1 InsVV in Höhe von 5.981,68 EUR (25 % von 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters).
Der vorläufige Sachwalter beantragt hierzu einen Abschlag. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 08.05.2026 verwiesen.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung gemäß § 12 a Abs. 3 InsVV zu berücksichtigen. Die Vergütung war antragsgemäß unter Bezug auf den Insolvenzplan zu verringern.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 391/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der highendsmoke Handels GmbH, OT Langebrück Badstraße 27, 01465 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 44122
vertreten durch den Geschäftsführer Felix Völkel
wird dem Sachwalter für die Tätigkeit folgende Vergütu…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 391/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der highendsmoke Handels GmbH, OT Langebrück Badstraße 27, 01465 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 44122
vertreten durch den Geschäftsführer Felix Völkel
wird dem Sachwalter für die Tätigkeit folgende Vergütung + Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Gründe:
Mit Beschluss vom 12.03.2025 wurde zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse die vorläufige Sachwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Handel und Vertrieb von Tabakerzeugnissen einschließlich tabakähnlicher und elektronischer Anteile sowie Zubehör) wurde am 01.06.2025 eröffnet, die Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg zum Sachwalter bestellt.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 08.05.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 274 Abs. 1, 63 InsO, § 12 InsVV.
Der Sachwalter erhält gemäß § 12 InsVV in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 336.759,17 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Die Regelvergütung des Sachwalter gemäß § 12 InsVV beträgt somit 60 %.
Eine den Regelsatz im Sinne § 12 InsVV übersteigende Vergütung ist insbesondere dann festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht einen Zustimmungsvorbehalt des Sachwalters für bestimmte Geschäfte des Schuldners angeordnet hat, § 12 Abs. 2 InsVV. Diese Regelung schließt es aber nicht aus, dass weitere eigenverwaltungsspezifische Zuschläge gewährt werden und daneben auch auf die allgemeinen Zu- und Abschläge des § 3 InsVV zurückgegriffen wird (MüKoInsO/Kern, 5. Aufl. 2026, InsO § 274 Rn. 89).
Der Sachwalter beantragt einen Zuschlag. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 08.05.2026 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung des Sachwalters zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Die Tätigkeiten des Sachwalters im Rahmen der Fortführung des Unternehmens mit 27 Arbeitnehmern und 13 bundesweit verteilten Filialen über einen Zeitraum von 1 Jahr, die Mitwirkung bei der Erstellung des Insolvenzplanes und die Teilnahme an 2 Gläubigerversammlungen rechtfertigen den beantragten Zuschlag.
Zudem beantragt der Sachwalter hierzu einen angemessenen Abschlag für die Tätigkeiten als vorläufiger Sachwalter. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 08.05.2026 verwiesen.
Insgesamt beantragt der Sachwalter in der Gesamtschau einen Zuschlag. Die beantragte Vergütung ist gerechtfertigt und war dem Sachwalter zu gewähren.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG.
Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 391/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der highendsmoke Handels GmbH, OT Langebrück Badstraße 27, 01465 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 44122
vertreten durch den Geschäftsführer Felix Völkel
ergeht am 18.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
Das In…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 391/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der highendsmoke Handels GmbH, OT Langebrück Badstraße 27, 01465 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 44122
vertreten durch den Geschäftsführer Felix Völkel
ergeht am 18.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
Das Insolvenzverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans in der Fassung vom 2. Februar 2026 gemäß § 258 Abs. 1 InsO zum 22. Juni 2026 aufgehoben.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht für die Beteiligten aus.
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