Laufendes Insolvenzverfahren Brandenburg HRB 14468

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Insolvenzprofil

HIP Haus- und Immobilienservice Putgolla GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Cottbus HRB 14468
EUID
DEG1103.HRB14468

Insolvenzgericht

Gericht
Amtsgericht Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 240/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter

Name
Rechtsanwalt André Binder
Adresse
Krausenstraße 41, 10117 Berlin

Termine & Fristen

Eröffnung
30.01.2024 , 05:52 Uhr
Forderungsanmeldefrist
08.03.2024
Einsichtnahme Unterlagen
22.03.2024
Prüfungstermin
17.04.2024
Masseunzulänglichkeit
31.05.2024

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HIP Haus- und Immobilienservice Putgolla GmbH ist am 30.01.2024 um 05:52 Uhr eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt André Binder bestellt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 08.03.2024 anzumelden. Die Tabelle und die Anmeldungsunterlagen sind spätestens ab dem 22.03.2024 zur Einsicht niedergelegt worden. Der Berichts- und Prüfungsstichtag ist am 17.04.2024. Bis zu diesem Termin sind schriftliche Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge zur Beschlussfassung einzureichen. Am 31.05.2024 ist die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass die Masseunzulänglichkeit vorliegt.

Originalbekanntmachung

Bekanntmachung

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HIP Haus- und Immobilienservice Putgolla GmbH (HRB 14468 CB), Geschäftszweig: Bauhauptgewerk mit den Schwer-punkten Dachdeckerei, Dachklempnerei und Zimmerei, Am Klinikum 52, 03099 Kolkwitz, wurde am 30.01.2024, um 05:52 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insol-ven…

Originalbekanntmachung

Bekanntmachung

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HIP Haus- und Immobilienservice Putgolla GmbH, Am Klinikum 52, 03099 Kolkwitz, ist am 31.05.2024 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass die Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).Cottbus, den 4. Juni 2024, 63 IN 240/23

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