Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoch- und Tiefbau, Straßenbau Claessen GmbH & Co. KG ist am 31.05.2026 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens eingeleitet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Senta Masurat bestellt worden. Es wurde angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über bestehende Bankkonten wurde bei der Antragsgegnerin belassen; Transaktionen von Bankkonten sind jedoch von der Zustimmung des vorläufigen Verwalters abhängig. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Gegen die Entscheidung kann die Antragsgegnerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 88/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hoch- und Tiefbau, Straßenbau Claessen GmbH & Co. KG, Quidembaum 2, 56332 Alken (AG Koblenz, HRA 3480), vertr. d.: 1. Claessen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Im Quidembaum 2, 56332 Alken, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1.…
21 IN 88/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hoch- und Tiefbau, Straßenbau Claessen GmbH & Co. KG, Quidembaum 2, 56332 Alken (AG Koblenz, HRA 3480), vertr. d.: 1. Claessen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Im Quidembaum 2, 56332 Alken, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Andreas Claessen, (Geschäftsführer), 1.2. Manfred Claessen, (Geschäftsführer), ist am 31.05.2026 um 19:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Es wurde angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über bestehende Bankkonten wurde bei der Antragsgegnerin belassen; Transaktionen von Bankkonten der Antragsgegnerin sind von der Zustimmung des vorläufigen Verwalters abhängig. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Senta Masurat, c/o Masurat Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Casinostraße 51, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-9830446-0, Fax: 0261-9830453-2, E-Mail: kanzlei@masurat.com, Internet: www.masurat.com bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Koblenz, 31.05.2026
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