Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hoppe Logistic GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Lessingstraße 7, 37269 Eschwege
Handelsregister
Amtsgericht Eschwege HRB 3284
EUID
DEM1602.HRB3284
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Eschwege
Aktenzeichen
3 IN 22/22
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth
Termine & Fristen
Stichtag Stellungnahme
12.02.2024
Besondere Gläubigerversammlung
08.07.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
die speditionelle Verwaltung und Logistik, der Import und Export von Fahrzeugen und Möbeln, die Überführung von Fahrzeugen aller Art, der Autohandel und Schaustellerbetrieb, die Vermietung von Wohnraum, Büro und Lagerflächen, die Vermietung von Wohnmobilen und Wohnwagen, die Vermittlung von Transporten und Transportaufträgen sowie der Verkauf von Kfz- und Lkw-Ersatzteilen sowie der Betrieb einer Laser TAG. Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten, Tochtergesellschaften zu gründen und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoppe Logistic GmbH, mit Sitz in Eschwege (HRB 3284), ist der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Mario Nawroth bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Aufhebung der Anordnung eines mündlichen Verfahrens zur Vergütungsfestsetzung beschlossen; als Stichtag für die Stellungnahmen ist der 12.002.2024 bestimmt. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bereits festgesetzt worden, wobei ein Teilantrag in Höhe von 7.253,47 EUR zurückgewiesen wurde. Für die Zukunft ist eine besondere Gläubigerversammlung auf den 08.07.2026 um 10:00 Uhr im Amtsgericht Eschwege anberaumt. Der Termin dient der Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, konkret die Aufnahme eines Rechtsstreits wegen Geschäftsführerhaftungsansprüchen sowie der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 22/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoppe Logistic GmbH, Lessingstraße 7, 37269 Eschwege (AG Eschwege, HRB 3284), vertr. d.: Harald Hoppe, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Die Anordnung des mündlichen Verfahrens für das Vergütungsfestsetzungsverfahren wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO). Es w…
3 IN 22/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoppe Logistic GmbH, Lessingstraße 7, 37269 Eschwege (AG Eschwege, HRB 3284), vertr. d.: Harald Hoppe, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Die Anordnung des mündlichen Verfahrens für das Vergütungsfestsetzungsverfahren wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO). Es wird der Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 12.02.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Eschwege, 08.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 22/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoppe Logistic GmbH, Lessingstraße 7, 37269 Eschwege (AG Eschwege, HRB 3284), vertr. d.: Harald Hoppe, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 08.07.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 2, Amtsgeric…
3 IN 22/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoppe Logistic GmbH, Lessingstraße 7, 37269 Eschwege (AG Eschwege, HRB 3284), vertr. d.: Harald Hoppe, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 08.07.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 2, Amtsgericht Eschwege, Hauptgebäude, Friedrich-Wilhelm-Straße 39, 37269 Eschwege.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar:
- die Aufnahme eines Rechtsstreits von erheblichem Streitwert wegen Geschäftsführerhaftungsansprüchen für einen Teilbetrag, ggf. unter Einbeziehung eines sog. Prozessfinanzierers für einen höheren Streitwert.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Weiterhin dient der Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Eschwege, Friedrich-Wilhelm-Straße 39, 37269 Eschwege einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Eschwege, 02.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 22/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoppe Logistic GmbH, Lessingstraße 7, 37269 Eschwege (AG Eschwege, HRB 3284), vertr. d.: Harald Hoppe, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 …
3 IN 22/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoppe Logistic GmbH, Lessingstraße 7, 37269 Eschwege (AG Eschwege, HRB 3284), vertr. d.: Harald Hoppe, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Eschwege eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
XXX
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
XXX
EUR
um 55 % erhöht zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Auslagen zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag in Höhe von 7.253,47 EUR wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.12.2023 und vom 18.11.24 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für das vorläufige Insolvenzverfahren.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von XXX EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von XXX EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach XXX EUR.
II.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt XXX EUR (Gewinn aus der Betriebsfortführung). Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 30 %.
b) Die Bruchteilsvergütung (Regelvergütung) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt XXX EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung (Regelvergütung) ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt XXX EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um XXX EUR auf insgesamt XXX EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt XXX EUR.
e) Da durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von XXX EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 24,73 %, also 25% ergibt.
Weiterhin hält das Gericht einen weiteren Zuschlag für Sanierungsbemühungen in Höhe von 30% für angemessen. Einem weiteren Zuschlag für arbeits- und sozialrechtliche Fragen wird jedoch nicht zugestimmt. Die Schuldnerin beschäftigte bei Antragstellung elf Arbeitnehmer inkl. der Geschäftsführerin. Nach den Entscheidungen des BGH vom 22.02.2007 (AZ: IX ZB 120/06), vom 18.12.2003 (Az: IX ZB 50/03) und vom 12.09.19 (Az: IX ZB 65/18) ist hier maßgeblich der konkrete Aufwand, der über eine bloße Personalverwaltung hinausgeht. Der Insolvenzverwalter hat hier nicht ausreichend dargelegt, dass er in einem erheblichen Maße in Anspruch genommen wurde, zumal in diesem Bereich ein Dienstleister beauftragt wurde.
Das hiesige Gericht hält daher in einer Gesamtschau einen Gesamtzuschlag von 55% für angemessen. Der weitere Antrag wird zurückgewiesen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Eschwege, Friedrich-Wilhelm-Straße 39, 37269 Eschwege einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Eschwege, Friedrich-Wilhelm-Straße 39, 37269 Eschwege einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Eschwege, 30.12.2024
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