Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hovsepian-Sengerdi, Gevork
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
SE
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRA 7051
EUID
DEM1906.HRA7051
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 474/19
Phase
Restschuldbefreiungsverfahren
Termine & Fristen
Abtretungsfrist
23.02.2026
Anhörungsfrist
02.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Restschuldbefreiungsverfahren des Gevork Hovsepian-Sengerdi ist die Frist zur Anhörung des Schuldners, des Treuhänders und aller Insolvenzgläubiger bis zum 02.03.2026 bestimmt. Die Beteiligten haben bis zu diesem Datum die Möglichkeit, sich zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu äußern. Die Abtretungsfrist endet mit dem 23.02.2026. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen bislang nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO erteilt werden, soweit bis zum Ende der Anhörungsfrist bei dem Insolvenzgericht kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt wird. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 474/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Gevork Hovsepian-Sengerdi, derzeit erwerbslos, geb. am 29.10.1950, Rossertweg 13, 65510 Idstein, (ehemals unternehmerisch tätig als pers. haft. Gesellschafter der Gevork Hovsepian-Sengerdi Taxi- und Kurierfahrtenund Mietwagenservice KG, AG Wiesbaden HRA 7051) (AG W…
10 IN 474/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Gevork Hovsepian-Sengerdi, derzeit erwerbslos, geb. am 29.10.1950, Rossertweg 13, 65510 Idstein, (ehemals unternehmerisch tätig als pers. haft. Gesellschafter der Gevork Hovsepian-Sengerdi Taxi- und Kurierfahrtenund Mietwagenservice KG, AG Wiesbaden HRA 7051) (AG Wiesbaden , HRA 7051), wurde beschlossen:
Die Frist zur Anhörung des Schuldners, des Treuhänders und aller Insolvenzgläubiger wird bestimmt bis zum 02.03.2026. Die Beteiligten haben bis zu dem Ende der Frist die Möglichkeit, sich zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu äußern.
Die Abtretungsfrist endet mit dem 23.02.2026. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen bislang nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO erteilt werden, soweit bis zu dem Ende der Anhörungsfrist bei dem Insolvenzgericht kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 23.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 474/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren Gevork Hovsepian-Sengerdi, derzeit erwerbslos, geb. am 29.10.1950, Rossertweg 13, 65510 Idstein, (ehemals unternehmerisch tätig als pers. haft. Gesellschafter der Gevork Hovsepian-Sengerdi Taxi- und Kurierfahrtenund Mietwagenservice KG, AG Wiesbaden HRA 7051) (AG Wiesb…
10 IN 474/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren Gevork Hovsepian-Sengerdi, derzeit erwerbslos, geb. am 29.10.1950, Rossertweg 13, 65510 Idstein, (ehemals unternehmerisch tätig als pers. haft. Gesellschafter der Gevork Hovsepian-Sengerdi Taxi- und Kurierfahrtenund Mietwagenservice KG, AG Wiesbaden HRA 7051) (AG Wiesbaden , HRA 7051), ist die Vergütung des Treuhänders Rechtsanwalt Dr. Thomas Thöne für das Restschuldbefreiungsverfahren festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wiesbaden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 14 InsVV a.F.
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung ist aus der Landeskasse auszuzahlen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.02.2026 beantragte der Treuhänder die Festsetzung seiner Vergütung.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 InsVV a.F. 100,00 EUR für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders.
Die Festsetzung erfolgt antragsgemäß entsprechend den oben genannten Bestimmungen.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 16 Abs. 1 S. 4, 7 InsVV.
Aufgrund der gewährten Stundung erfolgt die Erstattung aus der Landeskasse.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 06.07.2026
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