Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Husic Systemtechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 34047
EUID
DEM1906.HRB34047
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 452/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Cornelia Wiesmeier
Kanzlei
fluck | von römer | rechtsanwälte
Adresse
Walkmühlstr. 2, 65195 Wiesbaden
Telefon
0611 - 732 99 60
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.10.2025 , 15:40 Uhr
Eröffnung
23.01.2026 , 11:32 Uhr
Forderungsanmeldefrist
14.04.2026
Prüfungstermin
05.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Dienstleistungen im Bereich von Elektroinstallationen, des Elektro-Engineering, Elektro-Planung, Webdesign, Schaltschrankbau, Steuerungsbau, SPS-Programmierung, Elektromobilität, PV-Anlagen und die Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu vorstehenden Bereichen, des Weiteren der Ankauf, Verkauf, Import und Export von Elektromaterial, sowie Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Immobilienverwaltung, der Arbeitsvermittlung, Durchführung von Bautätigkeiten, insbesondere Trockenbau, Einbau von genormten Baufertigteilen, Betonbohrungen und Betonschneidungen, Kabelverlegung im Hochbau, Gebäudereinigung
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Husic Systemtechnik GmbH ist am 27.10.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Cornelia Wiesmeier bestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist am 23.01.2026 eröffnet worden. Die Insolvenzverwalterin hat die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch das Amtsgericht Wiesbaden beschlossen wurde. Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen gemäß § 38 InsO bis zum 14.0elle.2026 anzumelden. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen ist der 05.05.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 452/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Husic Systemtechnik GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 34047), vertr. d.: 1. Admir Husic, Wilhelm-Hauff-Straße 3, 65187 Wiesbaden, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Elmir Husic, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorlä…
10 IN 452/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Husic Systemtechnik GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 34047), vertr. d.: 1. Admir Husic, Wilhelm-Hauff-Straße 3, 65187 Wiesbaden, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Elmir Husic, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwältin Cornelia Wiesmeier festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wiesbaden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.000,00 EUR. Diese ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 InsVV um EUR zu erhöhen, da 21 Gläubigern nach den Unterlagen der Schuldnerin gegen diesen offene Forderungen zustehen und mit einer Forderungsanmeldung zu rechnen ist. . Bei der Berechnung des Zuschlags wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 9.392,01 EUR zugrunde gelegt.
Dem vorläufigen Verwalter war ein Zuschlag von 25% der Regelvergütung für die Mehrarbeit infolge des obstrukiven Schuldners und der ungeordneten Unterlagen /schwierigen Buchhaltung zu bewilligen. Der Zuschlag erscheint in der Gesamtschau betrachtet angemessen.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Die Schuldnerin wurde angehört. Binnen der gesetzten Frist erfolgte keine Stellungnahme.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 10.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 452/25 : Über das Vermögen der Husic Systemtechnik GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 34047), vertr. d.: 1. Admir Husic, Wilhelm-Hauff-Straße 3, 65187 Wiesbaden, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Elmir Husic, (Geschäftsführer), ist am 23.01.2026 um 11:32 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet …
10 IN 452/25 : Über das Vermögen der Husic Systemtechnik GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 34047), vertr. d.: 1. Admir Husic, Wilhelm-Hauff-Straße 3, 65187 Wiesbaden, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Elmir Husic, (Geschäftsführer), ist am 23.01.2026 um 11:32 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Cornelia Wiesmeier, fluck | von römer | rechtsanwälte, Walkmühlstr. 2, 65195 Wiesbaden, Tel.: 0611 - 732 99 60, Fax: 0611 - 732 99 6111, E-Mail: info@fluck-vonroemer.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 14.04.2026 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 05.05.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (14.04.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (05.05.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 23.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 452/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Husic Systemtechnik GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 34047), vertr. d.: 1. Admir Husic, Wilhelm-Hauff-Straße 3, 65187 Wiesbaden, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Elmir Husic, (Geschäftsführer), ist am 27.10.2025 um 15:40 Uhr…
10 IN 452/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Husic Systemtechnik GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 34047), vertr. d.: 1. Admir Husic, Wilhelm-Hauff-Straße 3, 65187 Wiesbaden, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Elmir Husic, (Geschäftsführer), ist am 27.10.2025 um 15:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Cornelia Wiesmeier, fluck | von römer | rechtsanwälte, Walkmühlstr. 2, 65195 Wiesbaden, Tel.: 0611 - 732 99 60, Fax: 0611 - 732 99 6111, E-Mail: info@fluck-vonroemer.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 27.10.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.