Berichts- und PrüfungsterminSchleswig-HolsteinHRB 25669
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
hypetwin GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 25669
EUID
DEX1721R.HRB25669
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 158/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Sebastian Wesemann
Termine & Fristen
Eröffnung
01.05.2026
Berichtstermin
10.07.2026 , 09:00 Uhr
Prüfungstermin
21.08.2026 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der hypetwin GmbH ist eröffnet. Der mit Eröffnungsbeschluss vom 01.05.2026 auf den 10.07.2026 anberaumte Berichts- und Prüfungstermin ist aufgrund der Verhinderung des Insolvenzverwalters aufgehoben worden. Ein neuer Termin für den Berichts- und Prüfungstermin ist auf Freitag, den 21.08.2026, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal 1 in Schwarzenbek bestimmt worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 158/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
hypetwin GmbH, Röntgenstr. 20b, 21493 Schwarzenbek, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Wesemann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 25669HL
- Schuldnerin -
Beschluss:
Der mit Eröffnungsbeschluss vom 01.05.2026 auf den 10.07.2026, 9.…
1 IN 158/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
hypetwin GmbH, Röntgenstr. 20b, 21493 Schwarzenbek, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Wesemann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 25669HL
- Schuldnerin -
Beschluss:
Der mit Eröffnungsbeschluss vom 01.05.2026 auf den 10.07.2026, 9.00 Uhr anberaumte Berichts- und Prüfungstermin wird aufgehoben und neu bestimmt auf
Freitag, den 21.08.2026, 10.00 Uhr,
Sitzungssaal 1, Möllner Str. 20, 21493 Schwarzenbek
Gründe
Der im Eröffnungsbeschluss vom 01.05.2026 bestimmte Termin war aufgrund Verhinderung des Insolvenzverwalters neu zu bestimmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 28.05.2026
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