Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
IfM-Institut für Markenführung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 9847
EUID
DEX1721R.HRB9847
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
53a IN 107/21
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thorsten Schnoor
Adresse
Otto-Intze-Straße 1, 17192 Waren (Müritz)
Termine & Fristen
Prüfungstermin
29.05.2024
Schlusstermin
17.03.2025
Aufhebung
27.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IfM-Institut für Markenführung GmbH ist eröffnet. Im schriftlichen Verfahren wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft, wobei der Prüfungsstichtag der 29.05.2024 war. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thorsten Schnoor hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung · Nachtragsverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IfM-Institut für Markenführung GmbH ist eröffnet. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen geprüft, wobei der Prüfungsstichtag der 29.05.2024 war. Der Schlusstermin wurde für den 17.03.2025 angeordnet, um die Schlussrechnung zu erörtern und Einwendungen zu erheben. Die S…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IfM-Institut für Markenführung GmbH ist eröffnet. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen geprüft, wobei der Prüfungsstichtag der 29.05.2024 war. Der Schlusstermin wurde für den 17.03.2025 angeordnet, um die Schlussrechnung zu erörtern und Einwendungen zu erheben. Die Schlussverteilung ist mit Zustimmung des Gerichts erfolgt; an der Verteilung beteiligte Forderungen beliefen sich auf 453.720,12 EUR, wobei ein Verteilungsbetrag von 90.955,91 EUR zur Verfügung stand. Das Insolvenzverfahren ist am 27.04.2026 aufgehoben worden. Im Anschluss daran wurde auf Antrag des Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung angeordnet, bei der ein zurückgeflossener Betrag in Höhe von 8.973,84 EUR verteilt wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 107/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IfM-Institut für Markenführung GmbH, Vierthstraße 27, 25593 Reher, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Gottfried und Martin Liebmann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 9847 HL
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angem…
53a IN 107/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IfM-Institut für Markenführung GmbH, Vierthstraße 27, 25593 Reher, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Gottfried und Martin Liebmann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 9847 HL
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 29.05.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 29.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 107/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IfM-Institut für Markenführung GmbH, Vierthstraße 27, 25593 Reher, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Gottfried und Martin Liebmann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 9847 HL
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abha…
53a IN 107/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IfM-Institut für Markenführung GmbH, Vierthstraße 27, 25593 Reher, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Gottfried und Martin Liebmann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 9847 HL
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 27.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 107/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IfM-Institut für Markenführung GmbH, Vierthstraße 27, 25593 Reher, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Gottfried und Martin Liebmann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 9847 HL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden…
53a IN 107/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IfM-Institut für Markenführung GmbH, Vierthstraße 27, 25593 Reher, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Gottfried und Martin Liebmann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 9847 HL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thorsten Schnoor, Otto-Intze-Str. 1, 17192 Waren (Müritz) wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.10.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 124.411,42 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 26.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 107/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IfM-Institut für Markenführung GmbH, Vierthstraße 27, 25593 Reher, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Gottfried und Martin Liebmann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 9847 HL
- Schuldnerin -
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findet mit Zustimmung des Gerichts di…
53a IN 107/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IfM-Institut für Markenführung GmbH, Vierthstraße 27, 25593 Reher, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Gottfried und Martin Liebmann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 9847 HL
- Schuldnerin -
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findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lübeck gemäß § 188 InsO niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Schlussverteilung teilnehmenden Forderungen EUR 453.720,12.
Zur Verteilung steht ein Betrag in Höhe von EUR 90.955,91. Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 28.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 107/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IfM-Institut für Markenführung GmbH, Vierthstraße 27, 25593 Reher, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Gottfried und Martin Liebmann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 9847 HL
- Schuldnerin -
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Der Vornahme der Schlussverteilung ge…
53a IN 107/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IfM-Institut für Markenführung GmbH, Vierthstraße 27, 25593 Reher, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Gottfried und Martin Liebmann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 9847 HL
- Schuldnerin -
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Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO wird angeordnet für:
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Schuldners zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.03.2025 zu den vorgenannten Punkten beim Insolvenzgericht schriftlich Stellung zu nehmen, Einwendungen vorzubringen oder Anträge zu stellen.
Hinweise:
Die Unterlagen zur Rechnungslegung, der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters und das Schlussverzeichnis können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Jerusalemsberg 8, 23568 Lübeck, Zimmer 201 bis 205, eingesehen werden.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 20.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 107/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IfM-Institut für Markenführung GmbH, Vierthstraße 27, 25593 Reher, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Gottfried und Martin Liebmann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 9847 HL
- Schuldnerin -
In dem am 27.04.2026 aufgehobenen Insolve…
53a IN 107/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IfM-Institut für Markenführung GmbH, Vierthstraße 27, 25593 Reher, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Gottfried und Martin Liebmann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 9847 HL
- Schuldnerin -
In dem am 27.04.2026 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich Beträgen, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind und zurückfließen, angeordnet. Konkret ist ein Betrag in Höhe von 8.973,84 EUR aus der Quotenzahlung an die lfd. Nr. 11 der Tabelle zur Masse zurückgeflossen.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Thorsten Schnoor,
Otto-Intze-Straße 1, 17192 Waren (Müritz),
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 02.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 107/21
Insolvenzverfahren über das Vermögen des
IfM-Institut für Markenführung GmbH,
vormals: Beckergrube 2, 23552 Lübeck,
Vierthstraße 27, 25593 Reher,
vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Gottfried und Martin Liebmann,
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 9847 HL,
- Schuldnerin -
Beschlu…
53a IN 107/21
Insolvenzverfahren über das Vermögen des
IfM-Institut für Markenführung GmbH,
vormals: Beckergrube 2, 23552 Lübeck,
Vierthstraße 27, 25593 Reher,
vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Gottfried und Martin Liebmann,
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 9847 HL,
- Schuldnerin -
Beschluss:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit dem Geschäftsführer Martin Liebmann auf Zahlung einer Summe von 41.000,00 EUR, durch die Ansprüche in Höhe von 1.158.015,09 EUR erledigt werden und
Zustimmung zur Nichtverfolgung des Anspruchs in Höhe von 1.158,015,09 EUR gegen den Geschäftsführer Stefan Gottfried wegen Unwirtschaftlichkeit der Rechtsverfolgung
wird bestimmt auf
Donnerstag, 26.09.2024, 09:15 Uhr
Sitzungssaal 007, Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 29.08.2024
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