Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
IFS-Akademie GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 226796
EUID
DEF1103R.HRB226796
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3615 IN 1584/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.03.2025 , 16:00 Uhr
Eröffnung
01.07.2025 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.08.2025
Gläubigerversammlung / Wahlfrist Verwalter
12.08.2025
Einwendungsfrist Veräußerung
23.09.2025
Einwendungsfrist Veräußerung
28.10.2025
Prüfungsstichtag
12.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der IFS-Akademie GmbH sind vorläufige Maßnahmen angeordnet. Am 12.03.2025 wurde zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO getroffen und Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 01.07.2025 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist bestellt. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 24.0wechsel.09.2025 schriftlich anzumelden. Ein Prüfungsstichtag ist für den 12.11.2025 festgelegt. Im Rahmen des Verfahrens wird die Zustimmung zur Veräußerung des Unternehmens im Ganzen an die Kronen 3116 GmbH für einen Kaufpreis von 3.000,00 EUR im schriftlichen Verfahren angestrebt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IFS-Akademie GmbH ist am 01.07.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endet am 24.09.2025. Der Prüfungsstichtag für die Forderungen ist der 12…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IFS-Akademie GmbH ist am 01.07.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endet am 24.09.2025. Der Prüfungsstichtag für die Forderungen ist der 12.11.2025. Das Verfahren wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt, auf einen Berichtstermin wird verzichtet. Die Gläubiger hatten Gelegenheit, bis zum 12.08.2025 die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters vorzuschlagen sowie Stellungnahmen zur Einsetzung eines Gläubigerausschusses und weiteren Angelegenheiten abzugeben. Im September und Oktober 2025 wurde im schriftlichen Verfahren über die Zustimmung zur Veräußerung des Unternehmens an die Kronen 3116 GmbH für 3.000,00 EUR beschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3615 IN 1584/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IFS-Akademie GmbH, Potsdamer Straße 98 A, 10785 Berlin, v.d.d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister Register-Nr.: HRB 226796
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hat der Insolvenzverwalter für die vorläufige Insolvenzverwaltung eine Vergütung gem. §§…
3615 IN 1584/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IFS-Akademie GmbH, Potsdamer Straße 98 A, 10785 Berlin, v.d.d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister Register-Nr.: HRB 226796
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hat der Insolvenzverwalter für die vorläufige Insolvenzverwaltung eine Vergütung gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11 InsVV zzgl. Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV und Umsatzsteuer in der derzeit gültigen Höhe von 19 %, § 7 InsVV, beantragt, wobei ein der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegendes Vermögen von 315.185,42 EUR zugrunde gelegt wurde. Es wird ein Zuschlag von insgesamt 114,17 % geltend gemacht für Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen sowie die mit dem Tätigkeitsfeld der Schuldnerin verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich bei dem Insolvenzgericht zu erheben.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3615 IN 1584/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IFS-Akademie GmbH, Potsdamer Straße 98 A, 10785 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Mohammed Srour und Heike Seibt-Lübbe, ebenda
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 226796
Geschäftszweig: Sprachkurse, Weit…
3615 IN 1584/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IFS-Akademie GmbH, Potsdamer Straße 98 A, 10785 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Mohammed Srour und Heike Seibt-Lübbe, ebenda
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 226796
Geschäftszweig: Sprachkurse, Weiterbildung etc.
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.07.2025 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner
Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 24.09.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins (§ 156 InsO) wird gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 12.11.2025 (Prüfungsstichtag).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Prüfungsstichtag den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Beim Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag und/oder ihrem Rang bestritten wird.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, bis zum 12.08.2025, der zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung entspricht, die Wahl einer anderen Person zum Insolvenzverwalter schriftlich dem Insolvenzgericht vorzuschlagen. Gehen bis zum Stichtag keine Anträge ein, so verbleibt es bei der bisherigen Bestellung.
Die Insolvenzgläubiger erhalten ferner Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen einzureichen zur Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Hat die Schuldnerin eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es der Schuldnerin binnen einer Frist von einem Monat, die im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Die Schuldnerin hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3615 IN 1584/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IFS-Akademie GmbH, Potsdamer Straße 98 A, 10785 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Mohammed Srour
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 226796
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters…
3615 IN 1584/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IFS-Akademie GmbH, Potsdamer Straße 98 A, 10785 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Mohammed Srour
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 226796
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zur Veräußerung des Unternehmens im Ganzen an die Kronen 3116 GmbH für einen Kaufpreis in Höhe von 3.000,00 EUR
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.09.2025 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3615 IN 1584/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IFS-Akademie GmbH, Potsdamer Straße 98 A, 10785 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Mohammed Srour
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 226796
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters…
3615 IN 1584/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IFS-Akademie GmbH, Potsdamer Straße 98 A, 10785 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Mohammed Srour
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 226796
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zur Veräußerung des Unternehmens im Ganzen an die Kronen 3116 GmbH für einen Kaufpreis in Höhe von 3.000,00 EUR
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 28.10.2025 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3615 IN 1584/25
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In dem Verfahren über den Antrag
IFS-Akademie GmbH, Potsdamer Straße 98 A, 10785 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Mohammed Srour
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 226796
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermöge…
3615 IN 1584/25
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In dem Verfahren über den Antrag
IFS-Akademie GmbH, Potsdamer Straße 98 A, 10785 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Mohammed Srour
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 226796
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 12.03.2025 um 16:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner
Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 12.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3615 IN 1584/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IFS-Akademie GmbH, Potsdamer Straße 98 A, 10785 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Mohammed Srour
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 226796
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslage…
3615 IN 1584/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IFS-Akademie GmbH, Potsdamer Straße 98 A, 10785 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Mohammed Srour
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 226796
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung einschließlich eines Zuschlags von 114,17 % und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 114,17 % gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind mögliche Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51).
Vorliegend macht der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge geltend für die Betriebsfortführung, § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV, mit einer Dauer von vier Monaten mit sieben Mitarbeitern sowie freiberuflichen Honorardozenten nebst schwierigen Rechtsfragen aufgrund des besonderen Marktbereichs (Bildungssektor, Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) sowie Sanierungsbemühungen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die umfassende Antragsbegründung verwiesen.
Insgesamt ist der beantragte Vergütungsbetrag - auch unter Berücksichtigung der aus der Betriebsfortführung resultierenden vergütungserhöhenden Massemehrung - geeignet, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters dem Umfang und der Schwierigkeit nach angemessen zu vergüten.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 05.06.2026
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