Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
IG Innovative Gastronomie und Beratungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Lütticher Straße 340, 52074 Aachen
Handelsregister
Amtsgericht Aachen HRB 6197
EUID
DER3101.HRB6197
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aachen
Aktenzeichen
91 IN 167/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Betriebswirt Dipl.-Betriebswirt Kay Heinrich Garmatz
Adresse
Pascalstr. 12-14, 52076 Aachen
Termine & Fristen
Vergütungsfestsetzung
12.06.2025
Prüfungstermin
24.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Ankauf, der Verkauf, der Betrieb und die Beratung von Gastronomiebetrieben aller Art. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, die dem vorgenannten Zwecke dienen, zu beteiligen und deren Geschfätsführung zu übernehmen. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen im In -und Ausland zu errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IG Innovative Gastronomie und Beratungs GmbH ist anhängig. Im ersten bekanntgegebenen Schritt vom 25.03.2026 ordnet das Amtsgericht Aachen die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren an. Der Prüfungsstichtag ist auf den 24.06.2026 festgelegt, an dem ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen spätestens eingehen muss. Die Tabelle der Forderungen liegt zur Einsicht aus. Im zweiten bekanntgegebenen Beschluss vom 12.06.2025 setzt das Gericht die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Betriebswirt Dipl.-Betriebswirt Kay Heinrich Garmatz fest. Dieser hat sein Amt vom 31.08.2023 bis zum 01.11.2023 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen betrug 93.204,91 EUR. Die Vergütung wird unter Berücksichtigung der Fortführung des Geschäftsbetriebs mit 28 Arbeitnehmern, der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung sowie der Bearbeitung des Arbeitnehmerbereichs und der Insolvenzgeldvorfinanzierung erhöht festgesetzt. Gegen beide Beschlüsse stehen Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 167/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 6197 eingetragenen IG Innovative Gastronomie und Beratungs GmbH, Lütticher Str. 340, 52074 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Boris Gießwein Einze…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 167/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 6197 eingetragenen IG Innovative Gastronomie und Beratungs GmbH, Lütticher Str. 340, 52074 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Boris Gießwein Einzelkaufmann,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 24.06.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
91 IN 167/23
Amtsgericht Aachen, 25.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 167/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 6197 eingetragenen IG Innovative Gastronomie und Beratungs GmbH, Lütticher Str. 340, 52074 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Boris Gießwein Einze…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 167/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 6197 eingetragenen IG Innovative Gastronomie und Beratungs GmbH, Lütticher Str. 340, 52074 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Boris Gießwein Einzelkaufmann,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jan Weber, Eifelstraße 1, 52068 Aachen
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Betriebswirt Dipl.-Betriebswirt Kay Heinrich Garmatz, Pascalstr. 12-14, 52076 Aachen wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 31.08.2023 bis zum 01.11.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 93.204,91 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 77,32 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Vergütungserhöhend in vorliegendem Insolvenzverfahren ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Geschäftsbetrieb mit 28 Arbeitnehmern fortgeführt wurde.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag (ohne Fortführungsüberschuss) in Höhe von 35 % geltend gemacht.
In diesem Zusammenhang wurde eine entsprechende Vergleichsberechnung durchgeführt, vgl. Entscheidung BGH 24.01.2008 IX ZB 120/07. Im Rahmen der Vergleichsrechnung wurde ein Fortführungsüberschuss in Höhe von 64.924,78 EUR zugrundelegt, § 1 Absatz 2 Nr. 4. b InsVV.
Da sich aufgrund des Fortführungsüberschusses die Vergütung ohnehin schon um 3.382,08 EUR erhöht hat, war dies bei der Ermittlung des angemessenen Zuschlags zu berücksichtigen, der vorliegend dann noch mit 2,32 % in Ansatz gebracht wurde.
Weiterhin war zu berücksichtigen, dass die Vorbereitungen für eine mögliche übertragende Sanierung getroffen wurden und diesbezüglich mehrere Gespräche mit Interessenten geführt wurden. Der in Ansatz gebrachte Zuschlag in Höhe von 15 % ist angemessen und gerechtfertigt.
Für die Bearbeitung des Arbeitnehmerbereichs und der Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde ein Zuschlag von 25 % in Ansatz gebracht, der ebenfalls antragsgemäß berücksichtigt werden kann. Hier war insbesondere zu berücksichtigen, dass die gesamte Lohnbuchhaltung und Tätigkeiten im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung insgesamt über das Büro des Insolvenzverwalters erfolgt ist bzw. sind.
Insoweit der vorläufige Insolvenzverwalter für seine Bestellung als starker vorläufiger Verwalter einen Zuschlag in Höhe von 25 % geltend macht, kann eine antragsgemäße Berücksichtigung nicht erfolgen. Die Bestellung zum starken vorläufigen Verwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag. Zwar sind ein höheres Haftungsrisiko und eine umfangreichere Handlungsbefugnis gegeben, ein Zuschlag kann insoweit jedoch nur zugebilligt werden, wenn sich die Rechtsposition des vorläufigen Verwalters auch in der konkreten Tätigkeit verwirklicht hat ( vgl. Frankfurter Kommentar zur InsO zu § 11 InsVV Rd.Nr. 46).
Konkrete Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters insbesondere in Bezug auf die Fortführung und Arbeitnehmerbereich/Insolvenzgeldvorfinanzierung wurden schon vergütungserhöhend berücksichtigt, so dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau hier noch ein Zuschlag von 10 % als angemessen und gerechtfertigt angesehen wird.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.07.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 eingesehen werden.
91 IN 167/23
Amtsgericht Aachen, 12.06.2025
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