Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
IHR-BAUPARTNER Grundstücks- und Bauträgergesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Am Kurpark 7, 53177 Bonn
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 18638
EUID
DER3201.HRB18638
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 191/15
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Volker Dick
Adresse
Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin
Termine & Fristen
Amtsantritt Verwalter
06.11.2015
Vergütungsfestsetzung
06.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Beratung, Projektierung und Vertrieb von Bausystemen, die zum Bau von konventionell geplanten Energiesparhäusern und zur Energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden benötigt werden, Planung von Erschließungsmaßnahmen von Ein- und Mehrfamilienhäusern und die Energetische Sanierung von Bestandsgebäuden.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IHR-BAUPARTNER Grundstücks- und Bauträgergesellschaft mbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Volker Dick, übt sein Amt seit dem 06.11.2015 aus. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.05.2026 wurde die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Grundlage für die Vergütungsberechnung ist die Masse von EUR, wobei der Regelsatz auf 160 % erhöht wurde. Die Mindestvergütung belief sich unter Berücksichtigung von 43 Gläubigern auf einen höheren Betrag als der berechnete Regelsatz. Die Auslagen wurden antragsgemäß berücksichtigt, wobei ein Pauschbetrag sowie Auslagen für die Übertragung der Zustellungen festgesetzt wurden. Gegen die Festsetzung ist innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 191/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 18638 eingetragenen IHR-BAUPARTNER Grundstücks- und Bauträgergesellschaft mbH, Am Kurpark 7, 53177 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karl-Heinz Schmitz…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 191/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 18638 eingetragenen IHR-BAUPARTNER Grundstücks- und Bauträgergesellschaft mbH, Am Kurpark 7, 53177 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karl-Heinz Schmitz, Mittelstr. 10, 53520 Winnerath
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Volker Dick, Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 06.11.2015 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 43 Gläubigern auf EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 160 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.02.2026 verwiesen.
Die entstandenen Auslagen sind vom Insolvenzverwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die durch die Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .
99 IN 191/15
Amtsgericht Bonn, 06.05.2026
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