Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ilert GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 9216
EUID
DER2307.HRB9216
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 32/23
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Eröffnung
03.05.2023
Prüfungstermin
13.05.2024
Fristende Stellungnahme
09.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Vertrieb und die Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Geschäften berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar diesem Zweck zu dienen geeignet sind. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ilert GmbH ist eröffnet. Der Antrag auf Eröffnung wurde am 24.02.2023 gestellt, das Verfahren am 03.05.2023 eröffnet. Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Jahr 1991 gegründete Schuldnerin betrieb einen Online-Möbelhandel. Nach Insolvenzantragsstellung war der Geschäftsbetrieb faktisch erloschen. 56 Gläubiger meldeten 69 Forderungen an. Der Insolvenzverwalter reichte am 27.11.2025 seine Schlussrechnung und Vergütungsantrag ein. Das Gericht hat die Vergütung festgesetzt. Die Schlussverteilung ist zugestimmt worden, wobei Forderungen im Range des § 38 InsO in Höhe von 381.537,44 EUR festgestellt wurden. Für die Verteilung stehen 66.160,00 EUR zur Verfügung. Nachträglich angemeldete Forderungen wurden mit einem Prüfungsstichtag am 13.05.2024 geprüft.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ilert GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Per Hendrik Heerma ist seit dem 28.02.2023 bestellt und hat am 03.05.2023 die Eröffnung des Verfahrens beantragt, woraufhin das Verfahren eröffnet wurde. Im Laufe des Verfahrens haben 56 Gläubiger 69 Forderungen …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ilert GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Per Hendrik Heerma ist seit dem 28.02.2023 bestellt und hat am 03.05.2023 die Eröffnung des Verfahrens beantragt, woraufhin das Verfahren eröffnet wurde. Im Laufe des Verfahrens haben 56 Gläubiger 69 Forderungen angemeldet. Der endgültige Insolvenzverwalter hat seinen Vergütungsantrag eingereicht, über den durch Beschluss vom 12.02.2026 entschieden wurde. Die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis wurden geprüft. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Für die nachträglich angemeldeten Forderungen war ein Prüfungstermin am 13.05.2024 angesetzt, gegen den Widerspruch eingelegt werden konnte. Die Gläubigerforderungen im Range des § 38 InsO belaufen sich auf 381.537,44 EUR, wovon 66.160,00 EUR zur Verteilung stehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert
Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellu…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert
Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 03.05.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen:
Auf den am 24.02.2023 bei Gericht eingegangenen Antrag der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 28.02.2023 Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Per Hendrik Heerma in Hamburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das vom Insolvenzgericht in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 03.05.2023 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Die im Jahr 1991 gegründete Schuldnerin hatte ausweislich der Handelsregistereintragung den Vertrieb und die Herstellung von Möbeln aller Art zum Geschäftsgegenstand. Sie führte in angemieteten Büroräumen einen Online-Möbelhandel ohne eigene Fertigung mit zwei Mitarbeitern.
Bereits vor Insolvenzantragsstellung war der Geschäftsbetrieb faktisch zum Erliegen gekommen. Das schuldnerische Vermögen wurde im Laufe des Insolvenzverfahrens nur noch verwertet.
Zur Insolvenztabelle haben 56 Gläubiger 69 Forderungen angemeldet.
Mit Schriftsatz vom 27.11.2025 reichte der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen ein und legte zugleich Schlussrechnung.
Das Insolvenzgericht hat den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin schriftlich zu dem Vergütungsantrag gehört und die Insolvenzgläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung über den vorliegenden Vergütungsantrag informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einwendungen wurden nicht vorgetragen.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 24.02.2023 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse
Nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bildet die Insolvenzmasse zum Beendigungszeitpunkt des Verfahrens die Basis zur Berechnung der Verwaltervergütung; § 1 Abs. 1 InsVV.
In § 1 Abs. 2 InsVV sind die Tatbestände, aufgrund dessen die Insolvenzmasse zu kürzen ist, abschließend festgelegt.
Masseverbindlichkeiten, welche durch Verwaltertätigkeiten entstanden sind, werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 InsVV grundsätzlich nicht abgezogen. Eine Ausnahme von dieser Regelung, dass Masseverbindlichkeiten die Berechnungsgrundlage nicht schmälern dürfen, stellt § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. a InsVV dar. Demnach sind Bezüge, die der Verwalter aufgrund besonderer Sachkunde, z.B. als Steuerberater oder Rechtsanwalt, für die Masse erbringt, in Höhe der Nettovergütung von der Insolvenzmasse abzuziehen. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass dieselbe Tätigkeit zweimal honoriert wird.
Eine weitere Ausnahme von der Regelung stellt die Unternehmensfortführung dar. Hier ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt; § 4 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. b InsVV. Ein negatives Betriebsergebnis reduziert hingegen nicht die Berechnungsgrundlage (Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl. 2014, § 1 Rn. 92; BGH, Beschluss vom 24.05.2005, ZinsO 2005, 760, 761).
Nach eigener rechtlicher Würdigung der Schlussrechnung beträgt die vermögensrechtliche Teilungsmasse als Basis für die Vergütung des Insolvenzverwalters 132.250,55 €.
Diese ermittelt sich wie folgt:
Vermögensgegenstand Verwertungserlöse/freie Masse
Betriebs- und Geschäftsausstattung 416,50 €
Fahrzeugbestand 20.408,50 €
Guthaben auf dem Sonderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung 14.561,44 €
Geschäftsführerhaftung gemäß § 15b InsO 13.750,00 €
Anfechtungsansprüche gegenüber dem Finanzamt 70.000,00 €
Massekostenbeitrag 9.896,95 €
Zinserträge 1.012,84 €
Vorsteuererstattung aus Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter 2.204,32 €
Summe der Einnahmen (vgl. auch Anl. 3 zur Schlussrechnung) 132.250,55 €
C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 56 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
D.
Delegationen gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat die [...] mit der Verwertung des vorhandenen beweglichen Anlagevermögens der Schuldnerin beauftragt. Das Verwertungsunternehmen rechnete zulasten der Masse Kosten i.H.v. 2.082,50 € brutto ab.
Grundsätzlich gehört die Verwertung des schuldnerischen Vermögens zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters. Allerdings bestanden durch die Inanspruchnahme eines professionellen Verwerters, der über ein überlegenes Fachwissen, eine Vertrautheit mit dem Markt und über bessere Geschäftsbeziehungen bzw. einen spezialisierten Mitarbeiterstab verfügt, bessere Verwertungsaussichten.
Die Einschaltung eines Auktionators stellt daher eine Sonderaufgabe im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV dar (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 234/06).
Dennoch kann die Delegierung besonderer Aufgaben eine Kürzung der Vergütung rechtfertigen. D. h. die Zahlung der Vergütung an den Dienstleister ist angemessen, führt aber zu einer Kürzung der Vergütung, wenn mit der Beauftragung von Sonderaufgaben gleichzeitig eine Zeit- und Kostenersparnis des Insolvenzverwalters bei der Erledigung von Regelaufgaben verbunden war und die Tätigkeit zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt hat (Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung InsVV 2022, § 4 Rn. 41; BGH. Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 234/06).
E.
Zu- und Abschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll.
Als vergütungserhöhend nennt der Antragsteller die Durchsetzung der Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters, die unzureichende Buchhaltung der Schuldnerin und die Prüfung und Bearbeitung von Absonderungsrechten an beweglichen Vermögenswerten der Insolvenzmasse.
Für die Vergütungsfestsetzung wurden der Insolvenzantrag der Schuldnerin, das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Berichterstattung des Insolvenzverwalters und seine Schlussrechnung ausgewertet.
Im Einzelnen ergeben sich folgende anzuerkennende Erhöhungs- und
Kürzungstatbestände:
I.
Erhöhungstatbestände
1.
Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters
Der Antragsteller hält im Zusammenhang mit der Ermittlung der Sachverhalte, die Organhaftungs- und Rückgewähransprüche gegen den geschäftsführenden Gesellschafter begründen könnten, eine Erhöhung der Regelvergütung für gerechtfertigt.
Entscheidendes Kriterium für die Rechtfertigung eines Vergütungszuschlages kann das Erfordernis eines Nachweises der Zahlungsunfähigkeit oder des Darlegens der Indizien sein, die eine Zahlungsunfähigkeit annehmen lassen und für ihren Nachweis herangezogen werden müssen. Dafür ist eine eingehende Auseinandersetzung mit der Buchhaltung der Schuldnerin und mit der Insolvenztabelle notwendig (vgl. Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 4 InsVV Rn. 64; Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 4 Rn. 92, 94).
Die entsprechende Komplexität hat der Antragsteller in seinem Berichtswesen dargelegt.
Im Ergebnis konnte nach langen und aufwändigen Verhandlungen mit dem Rechtsanwalt des geschäftsführenden Gesellschafters ein Vergleich geschlossen werden. Bis zum Stichtag der Schlussrechnung wurden 13.750,00 € realisiert.
Mit Blick auf die Massemehrung ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, wobei ein abstrakter Zuschlag von 20 % als leistungsgerecht anzusehen ist.
Der Ausgleichzuschlag wird wie folgt ermittelt:
[...]
Der Differenzbetrag dividiert durch die Regelvergütung bei Insolvenzmasse mit Massemehrung ergibt einen ausgleichenden Zuschlag (also ...) i.H.v. 16 % (0,1554). Dieser Zuschlag erhöht die Regelvergütung um ... €.
2.
Unzureichende Buchhaltung der Schuldnerin, Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung
Die Informationsbeschaffung und Ermittlung von insolvenzspezifischen Ansprüchen zählt zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters, sodass diese Tätigkeiten - sofern nicht ein deutlich erhöhter Arbeitsaufwand damit verbunden ist - nicht zuschlagsfähig sind. Ein Zuschlag für Erschwernisse bei der Informationsbeschaffung kann dann gerechtfertigt sein, wenn die Informationsbeschaffung beim Schuldner dadurch erheblich erschwert wird, dass die bisherigen Organe ausgeschieden und von ihnen keine Informationen mehr zu erhalten sind, der neue Geschäftsführer keine Kenntnisse hat, auf Kenntnisse der Beschäftigten nicht zurückgegriffen werden kann und eine ausreichende Information anhand der Geschäftsunterlagen nicht möglich ist (BGH, NZI 2021, 744).
Vorliegend ist aber zu beachten, dass der Antragsteller bereits im Eröffnungsverfahren mit der Aufarbeitung der Buchhaltung einen außergewöhnlichen Zeitaufwand gehabt und vergütungserhöhend geltend gemacht hat. Dieser Arbeitsaufwand wurde bei der Vergütung des vorläufigen Verwalters mit einem Zuschlag von 20 % honoriert.
Es ist eine Doppelvergütung zu vermeiden. Mit Blick auf die Vorarbeiten, die zu einem geringeren Aufwand für den Insolvenzverwalter geführt haben, ist ein gesonderter Zuschlag für die Informationsbeschaffung nicht auszuweisen.
3.
Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
Eine Prüfung, ob die im Anlagevermögen der Insolvenzschuldnerin aufgeführten Wirtschaftsgüter tatsächlich in deren Eigentum stehen, stellt noch keine zuschlagsbegründende Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten da (BGH, ZinsO 2007, 1272, 1273; ferner Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 9. Aufl. 2022, § 3 InsVV Rn. 66).
Aufgrund der Chronologie der Ereignisse werden die Drittrechte überwiegend bereits im Antragsverfahren geprüft. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass bei einer erfolgten Verwertung ausschließlich die Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und 2 InsVV bzw. das Überschussprinzip des § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 InsVV Anwendung findet (Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 3 Rz. 55).
Außerdem wurden bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auch mit Sonderrechten behaftete Vermögensgegenstände in die Berechnungsgrundlage eingestellt.
Für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ist dem Insolvenzverwalter daher ein Zuschlag zu versagen.
II.
Kürzungstatbestände
1.
Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter
Mit dem Abschlag für die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich angesichts der in der Regel bestehenden Personenidentität zwischen diesem und dem Verwalter Arbeitserleichterungen ergeben können, die zu einem geringeren Aufwand für den Insolvenzverwalter führen.
Das Insolvenzgericht hat im Eröffnungsverfahren den Antragsteller zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Arbeitsersparnis durch die vorläufige Verwaltung stellt einen Kürzungstatbestand dar.
Zu den Normalaufgaben des vorläufigen Verwalters ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in jedem Insolvenzverfahren gehört es (qualitatives Element):
- das Vermögen zu inventarisieren und ggf. zu bewerten,
- das Vermögen vor Gefährdungen zu sichern, bspw. durch den Einzug von Forderungen, Abschluss von Versicherungen,
- die Auskunftspflicht gegenüber dem Schuldner durchzusetzen.
Es ist davon auszugehen, dass der vorläufige Verwalter pflichtgemäß tätig und auch vergütet wurde (BGH ZInsO 2006, 642, 644).
Für diesen Fall wird angenommen, dass durch die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters dem endgültigen Verwalter Vortätigkeiten zur Verwertung der Insolvenzmasse erspart wurden.
Bereits die ggf. noch unvollständige Vermögensübersicht oder die Erfassung der Gläubiger und Schuldner soll dem Verwalter erhebliche Arbeit ersparen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 04.02.2010 - IX ZB 96/08 -; Beschl. v. 18.06.2009 - IX ZB 97/08 -; Beschl. v. 08.07.2010 - IX ZB 222/09 -; Beschl. v. 16.09.2010 -IX ZB 200/08 -) und (auch) des LG Detmold (Beschl. v. 13.07.2010 - 3 T 23/10 -) ist die vorbereitende Tätigkeit des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter vergütungsmindernd zu berücksichtigen.
Die Vorarbeiten im Bereich der Vermögenserfassung und der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten haben die nachfolgenden Tätigkeiten in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern erscheint ein Abschlag in Höhe von 10 % angemessen und geboten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38/11).
2.
Arbeitserleichterung wegen Delegation einer Regelaufgabe
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Antragsteller die Verwertung des Anlagevermögens auf einen Dienstleister übertragen. Zulasten der Masse wurden (netto) 1.750,00 € abgerechnet. Dieser Betrag entspricht gerundet ... % der Regelvergütung.
Der Verwalter hat die Erfüllung einer geschuldeten Regelaufgabe, für die er eine Regelvergütung nach §§ 1, 2 InsVV erhält, eingespart. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, eine Kürzung der Vergütung vorzunehmen, um eine Doppelbelastung der Masse mit den Honoraren von Dienstleister und Insolvenzverwalter zu vermeiden.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Verwalter als Auftraggeber dennoch die rechtmäßige Umsetzung der Verwertung durch den Dienstleister zu beaufsichtigen und zu verantworten hat, wird der ersparte Arbeitsaufwand mit 5 % bewertet.
Weitere Kürzungstatbestände sind ausweislich der Schlussrechnung nicht erkennbar.
F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen:
Haftungsansprüche gegen den geschäftsführenden Gesellschafter 16 %
Gesamtzuschlag: 16 %
Die Abschläge werden wie folgt bewertet:
Arbeitsersparnis vorläufige Insolvenzverwaltung 10 %
Delegation einer Regelaufgabe 5 %
15 %
Zuschlag und Abschläge heben sich nahezu wertmäßig auf.
Allerdings umfasst der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters nach Ansicht des BGH (vgl. Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 11/07) keine Aneinanderreihung von Erhöhungs- bzw. Kürzungstatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar.
Das Gericht hat dieser wertenden Gesamtschau bereits Rechnung getragen.
Bei der Bemessung der Zuschlags- und Abschlagsfaktoren wurden die Erhöhungs- und Kürzungstatbestände insoweit überprüft, ob sich einzelne Tätigkeiten überschnitten haben.
Insbesondere wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller als vorläufiger Insolvenzverwalter bereits im Eröffnungsverfahren vorbereitende Tätigkeiten entfaltet hat.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung verbleibt es bei der Regelvergütung. Diese Vergütung erscheint für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der pauschalierte Auslagenersatz beträgt (30 % aus ... € =) ... €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten; § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV. Für insgesamt 92 zu berücksichtigende Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
H.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
[...]
J.
Künftige Einnahmen
Wie die vorstehende Zusammenfassung zeigt, ist in der festzusetzenden Verwaltervergütung ein Umsatzsteuerbetrag i.H.v. ... € enthalten.
Die Insolvenzschuldnerin ist vorsteuerabzugsberechtigt.
Die Umsatzsteuer aus der Verwaltervergütung fließt somit zurück in die Masse, sodass sich die Berechnungsgrundlage für die Vergütung um diesen Betrag erhöht (BGH, ZinsO 2015, 711f).
Die Berechnungsgrundlage beträgt somit 139.170,62 €.
Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind nunmehr wie folgt festzusetzen:
[...]
Es erfolgt der Hinweis, dass die Möglichkeit der ergänzenden Vergütungsfestsetzung aufgrund von Umsatzsteuerrückerstattungen auf einen Fall begrenzt ist (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 32/23
Amtsgericht Detmold, 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert
Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellu…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert
Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
09.04.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 32/23
Amtsgericht Detmold, 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert
Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellu…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert
Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 381.537,44 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 66.160,00 EUR zur Verfügung.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 32/23
Amtsgericht Detmold, 13.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert
Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellu…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert
Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 13.05.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 32/23
Amtsgericht Detmold, 09.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert
Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellu…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert
Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 32/23
Amtsgericht Detmold, 10.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert
Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellu…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert
Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg, wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 28.02.2023 bis zum 02.05.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
A.
Vorbemerkungen:
Auf den am 24.02.2023 bei Gericht eingegangenen Antrag der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 28.02.2023 Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Per Hendrik Heerma in Hamburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das im Auftrag des Insolvenzgerichts gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 03.05.2023 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Die im Jahr 1991 gegründete Schuldnerin hatte ausweislich der Handelsregistereintragung den Vertrieb und die Herstellung von Möbeln aller Art zum Geschäftsgegenstand. Sie führte in angemieteten Büroräumen einen Online-Möbelhandel ohne eigene Fertigung mit zwei Mitarbeitern.
Bereits vor Insolvenzantragsstellung war der Geschäftsbetrieb faktisch zum Erliegen gekommen (vgl. Seite 6 unten des Gutachtens des Sachverständigen vom 25.04.2023).
Das Rechnungswesen war fremdvergeben.
Mit Schriftsatz vom 11.09.2024 beantragte der Insolvenzverwalter unter Vorlage der Schlussrechnung für die Zeit des Eröffnungsverfahrens die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Die Verfahrensbeteiligten wurden zu dem Vergütungsantrag gehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben. Dabei wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin eine Abschrift des Vergütungsantrages zur Kenntnis- und evtl. Stellungnahme übersandt. Die Anhörung der Insolvenzgläubiger erfolgte durch Veröffentlichung im Internet gemäß § 9 InsO.
Da dieses Insolvenzverfahren durch einen Antrag vom 24.02.2023 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Seine Vergütung und Auslagen sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO und § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage einbezogen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben jedoch gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages im Besitz hat.
Aufgrund der Schlussrechnung für das Eröffnungsverfahren und unter Berücksichtigung der Verwertungsergebnisse des eröffneten Insolvenzverfahrens setzte sich das Vermögen der Schuldnerin aus folgenden Positionen zusammen:
Bewegliches Anlagevermögen und Umlaufvermögen 20.825,00 €
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (vor Insolvenzantragstellung begründet) 4.826,81 €
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (nach Insolvenzantragsstellung begründet) 6.000,00 €
Guthaben ehemaliges Geschäftskonto der Schuldnerin 4.344,53 €
Guthaben auf dem Festgeldkonto der Schuldnerin; das Guthaben war gemäß Vereinbarung vom 25.01.2018 verpfändet. 109.966,13 €
Geschäftsführerhaftung (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - IX ZB 204/09, Rz. 13). 85.000,00 €
230.962,47 €
Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28.02.2023 wurde der vorläufige Zustimmungsverwalter beauftragt, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Zudem wurde er zur Einziehung vom Bankguthaben ermächtigt.
Das Festgeldguthaben war zugunsten eines Dritten verpfändet. Aus diesem Bankguthaben wurde dem Dritten eine monatliche Rente ausgezahlt. Bereits in den ersten Tagen nach der Insolvenzantragsstellung forderte angabegemäß der Dritte von dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Herausgabe des verpfändeten Kontoguthabens.
Folglich war für den Antragsteller eine Prüfung des Sonderrechts bereits im Eröffnungsverfahren veranlasst. Der Streit um den Umfang der Berechtigung eines Sicherungsnehmers kann stets, mithin auch während des Eröffnungsverfahrens geklärt werden (BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 28/18).
Die Verhinderung eines unberechtigten Zugriffs des Dritten auf das Guthaben einerseits als auch der von dem Insolvenzgericht an den vorläufigen Verwalter erteilte Auftrag auf Forderungseinzug andererseits setzten daher voraus, dass der Umfang der Berechtigung des Pfandgläubigers ermittelt wurde. Mithin ist das Merkmal einer Befassung in erheblichem Umfang erfüllt. Auch das verpfändete Kontoguthaben ist damit in voller Höhe in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen.
C.
Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsVV).
Der auf der Grundlage der Berechnungsmasse von 230.962,47 € berechnete Regelsatz der Vergütung für einen Insolvenzverwalter beträgt demnach ... €.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % i.H.v. ... € zu.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Die [...] wurde mit der Bewertung des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens der Schuldnerin beauftragt. Zulasten des Vermögens der Schuldnerin wurde eine Vergütung i.H.v. 510,00 € netto gezahlt.
Für die Bewertung dieser Wirtschaftsgüter waren besondere Fachkenntnisse erforderlich, die eine Qualifizierung als Sonderaufgabe rechtfertigen.
Im Ergebnis ist eine Delegation von Regelaufgaben nicht festzustellen.
E.
Zu- und Abschläge
Nach § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Über § 10 InsVV ist auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 3 Abs. 1 und 2 InsVV entsprechend anwendbar. Folglich sind die in § 3 InsVV genannten sowie weitere mögliche Zu- und Abschläge entsprechend zu beachten. Diese haben die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens und die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu würdigen. Bei der Beurteilung, ob und welche Zuschläge zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind, ist zu beachten, dass sich die Aufgaben und Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters erheblich von denen eines Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren unterscheiden. Die Möglichkeiten und insbesondere die Höhe der Zu- und Abschlagssätze eines Insolvenzverwalters können nicht unverändert auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen werden. Entspricht eine Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters jedoch in vollem Umfang der entsprechenden Tätigkeit eines endgültigen Verwalters, insbesondere mit Blick auf Aufgaben, Befugnisse, Umfang und Dauer der Tätigkeit sowie dem Haftungsrisiko, ist der Zuschlag grundsätzlich wie beim endgültigen Insolvenzverwalter zu bemessen (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 589/02; BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04). Zu- und Abschläge sind folglich nicht auf die Regelbruchteilsvergütung (25 %) zu ermitteln, sondern auf die "fiktive" Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV. Grund für diese Auffassung ist, dass eben nur die Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters zu eine Regelbruchteilsvergütung i.H.v. 25 % führen sollen. Erbringt der vorläufige Insolvenzverwalter dagegen Sonderaufgaben, müssen diese genauso vergütet werden wie beim Insolvenzverwalter, also nicht nur mit einem Bruchteil (BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 243/11 Rn. 13).
Hierbei ist aber zu beachten, dass dem vorläufigen Verwalter Zuschläge nur für dessen Tätigkeiten im Rahmen seiner ihm übertragenen oder gesetzlich zukommenden Aufgaben gewährt werden dürfen; überobligatorische Tätigkeiten sind weder zu vergüten noch zuschlagsfähig (BGH ZinsO 2016, 1637, 1641).
Die in den Abs. 1 und 2 von § 3 InsVV genannten Erhöhungs- und Kürzungstatbestände sind lediglich beispielhaft. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sind auch andere Fälle denkbar, die zu einem Abweichen von der Regelvergütung führen können.
Hat das zu vergütende Verfahren für den (vorläufigen) Verwalter im Vergleich zum Normalverfahren keinen nennenswerten Mehr- oder Minderaufwand verursacht, so bleibt es bei der Regelvergütung.
Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Erhöhung der Vergütung nicht schematisch erfolgen, sondern es ist stets auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters in Bezug auf den jeweiligen Erhöhungstatbestand abzustellen (BGH, ZInsO 2012,753; BGH, ZinsO 2006,642, 645; BGH, ZinsO 2003,790).
Somit ist der Verwalter verpflichtet, den tatsächlich erhöhten Arbeitsaufwand konkret darzulegen und hierzu einen umfassenden Sachvortrag anzubieten (BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Darüber hinaus sind Zu- und Abschläge auf die Vergütung erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 31. Edition, § 3 Rz. 8).
Ferner hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19 - im Zusammenhang mit der Prüfung von Zuschlägen festgestellt, in einem größeren Insolvenzverfahren sei der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Berechnungsmasse zu einer höheren Regelvergütung führt. Die Literatur (bspw. Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 2. Aufl. 2021 § 3 Rn. 24) und der BGH (Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10) gehen übereinstimmend davon aus, dass eine große Masse dann vorliegt, wenn diese mehr als 250.000,00 € beträgt.
Auch dürfen Faktoren, die bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, nicht nochmals durch Gewährung von Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - juris Rn. 13).
Werden verwalterseits mehrere Zuschläge für berechnungsmasseerhöhende Tätigkeiten in einem Vergütungsantrag beantragt, so ist für jeden einzelnen Zuschlagstatbestand eine Vergleichsrechnung erforderlich (BGH, Beschluss vom 11.05.2011 - IX ZB 143/08).
Außerdem sind Faustregeltabellen der Literatur sowohl zur Begründung als auch zur Bemessung eines Zuschlages ungeeignet. Insolvenzgerichte und Beschwerdegerichte sind an solche Faustregeltabellen nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 201/05). Sie sind allenfalls Indizien, die Anlass zur Prüfung eines Erhöhungstatbestandes geben können. Ansonsten ist die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls Aufgaben des Tatrichters (Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rn. 3d).
Darüber hinaus bedarf es bei der Geltendmachung und Festsetzung des Gesamtzuschlags bzw. -abschlags einer Gesamtbetrachtung, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können (BGH NZI 2021, 838).
I.
Zuschläge
Der Verwalter macht in seinem Vergütungsantrag vom 11.09.2024 folgende Erhöhungstatbestände geltend:
- Betriebsfortführung,
- unvollständige/unzureichende Buchhaltung,
- Auslandsberührung/Beteiligungsverhältnisse.
Im Wege einer Gesamtbetrachtung hält der Antragsteller einen Gesamtzuschlag von 70 % für angemessen.
Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:
1.
Betriebsfortführung
Eine Betriebsfortführung begründet grundsätzlich einen gesteigerten Arbeitsaufwand als auch ein erhöhtes Haftungsrisiko des Insolvenzverwalters. Entsprechend hat der Verordnungsgeber auch in § 3 Abs. 1b Alt. 1 InsVV die diesbezügliche Gewährung eines Zuschlags vorgesehen.
Angabegemäß soll eine Ausproduktion stattgefunden haben. Die Rechnungslegung zeigt, dass aus dem Verkauf eines Schlafsofas und zwei Sesseln gemäß Bestelldatum vom 03.04.2023 ein Bruttoerlös i.H.v. 4.000,00 € und aus der Veräußerung weiterer Möbelstücke ein Kaufpreis von brutto 2.000,00 € erzielt wurde. Betriebsausgaben sind in diesem Zusammenhang nicht entstanden (vgl. auch die Ausführungen auf Seite 6 des Vergütungsantrages).
Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war der Einzelhandel. Es geht dabei um den ständigen Ein- und Verkauf von Waren. Während der Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens wurden keine Waren mehr angekauft. Es wird damit deutlich, dass es vorliegend allein um die Verwertung der noch vorhandenen Möbelstücke ging.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war somit der Verkauf der Möbelstücke nicht Gegenstand einer Betriebsfortführung bzw. Ausproduktion, sondern als Abverkauf eine rein abwicklungsbedingte Verwertung. Weder erfolgten Warenzukäufe noch war ein Kostenapparat zu finanzieren. Folglich ist die Nähe zur reinen Abwicklung (Geschäftsaufgabe) größer als zur Betriebsfortführung/Ausproduktion (vgl. Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand 09/2024, § 1 InsVV Rn. 95).
Somit liegt eine Geschäftsfortführung bzw. Ausproduktion im eigentlichen Sinne nicht vor. Der Ansatz eines Erhöhungsfaktors entfällt daher.
2.
Unzureichende Buchhaltung
Der Antragsteller trägt vor, dass bei der Schuldnerin eine für Dritte nachvollziehbare Buchhaltung nicht vorhanden war. Die schuldnerseits eingereichten Unterlagen sollen evident unvollständig gewesen sein. Insbesondere habe die Aufbereitung von Debitoren zu einer erheblichen Arbeitsbelastung geführt.
Eine unvollständige Buchführung rechtfertigt grundsätzlich einen Zuschlag. Von dem Antrag des Insolvenzverwalters, ihm für die Aufbereitung der Buchhaltung einen Zuschlag i.H.v. 25 % zuzubilligen, ist jedoch abzuweichen. Der beantragte Zuschlag von 25 % würde zu einer Mehrvergütung von ... € führen.
Zuschläge können nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sonderaufgaben gemäß §§ 4 Abs. 1 S. 3, 5 InsVV gewährt werden und nicht für Regeltätigkeiten. Da die Erhöhungstatbestände nur der Abgeltung von besonderem Aufwand dienen, sind sie gedanklich nominal zu bestimmen und prozentual auf die konkrete Regelvergütung umzurechnen. Für die Höhe der Zuschläge ist der Aufwand maßgeblich, dem sich ein durchschnittlicher (vorläufiger) Insolvenzverwalter bei der konkreten Tätigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Hilfestellung ausgesetzt gesehen hätte. Er hat sich an den hypothetischen Kosten der Fremdvergabe zu orientieren und ist auf diese Kosten zu beschränken (Knapp, Die Vergütung des Insolvenzverwalters 2021, Seite 173).
Die Erfassung des Debitorenbestandes würde bei einer Drittvergabe nach Stundensätzen abgerechnet, die sich auf 35 bis 45 € belaufen (Metoja, ZinsO 2016, 1612).
Für die Aufbereitung der unzureichenden schuldnerischen Buchhaltung wird ein Zeitaufwand von 40 Stunden angenommen. Bei einem Stundensatz bis zu 45 € würden sich damit Kosten i.H.v. 1.800,00 € ergeben. Die Umrechnung in einen auf die Regelvergütung festzusetzenden Zuschlag führt zu einem Erhöhungsfaktor von 5,12 %.
3.
Auslandsberührung/Beteiligungsverhältnisse
Die Schuldnerin ist alleinige Gesellschafterin der [...] in Litauen. Diese Gesellschaft fertigte einen Teil der Möbel, den die Schuldnerin über ihren Online-Shop vertrieb.
Der Antragsteller trägt zur weiteren Begründung des geltend gemachten Erhöhungstatbestandes die notwendige Kommunikation mit Zahlungsdienstleistern vor, um die Abwicklung der Konten der Schuldnerin zu koordinieren. Die Korrespondenz wurde auf Englisch geführt.
Nach Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 11 InsVV Rn. 221, soll die Auslandsberührung generell keinen Zuschlag rechtfertigen. Dieser Auffassung kann grundsätzlich nicht beigepflichtet werden (LG Hannover, Beschluss vom 17.12.2018 - 11 T 8/18 Rn. 35).
Allerdings setzt die Gewährung eines Zuschlags einen darzulegenden Mehraufwand voraus. Maßgebend hierbei ist, ob die Bearbeitung auslandsbezogener Fragestellungen den vorläufigen Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZB 247/06 Rn. 10). Allein eine konzernrechtliche Verflechtung rechtfertigt keinen Zuschlag.
Die Existenz einer einzigen Auslandsbeteiligung der Schuldnerin und die Korrespondenz des vorläufigen Insolvenzverwalters mit ausländischen Zahlungsdienstleistern in englischer Sprache weicht von dem Normalfall eines (vorläufigen) Insolvenzverfahrens nicht in einem Umfang ab, der eine Erhöhung der Regelvergütung rechtfertigen könnte (vgl. auch Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 3 Rn. 142).
Ein überdurchschnittlicher Aufwand, der die Erheblichkeitsschwelle von 5 % der Regelvergütung (nominell ... €) übersteigt, konnte von dem Antragsteller nicht dargestellt werden.
Ein gesonderter Zuschlag ist somit dem Antragsteller zu versagen.
II.
Abschläge
Anhaltspunkte für vorzunehmende Abschläge, bspw. eine deutliche Unterschreitung der Dauer von 4-6 Wochen, fehlende Mitarbeiter, keine verwaltende oder sichernde Tätigkeit, die vorzeitige Beendigung ohne Eröffnung durch Antragsrücknahme (vgl. BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/ Diehn, 47. Edition, Stand 01.10.2024, § 11 InsVV Rn. 16) haben sich nicht ergeben.
F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Bei dem Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach unselbstständigen Berechnungsfaktoren, nämlich nach der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz bestimmt (BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 28/18 Rn. 3).
Der Antragsteller hat sich mit erheblichem Arbeitsaufwand mit Drittrechten befassen müssen. Dies führte zur Einbeziehung des verpfändeten Festgeldkontoguthabens in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und trug damit maßgeblich zur Erhöhung seiner Regelvergütung bei.
Des Weiteren sind die Interessen der mit der Vergütung belasteten Insolvenzgläubiger zu würdigen. Der Verordnungsgeber stellt seiner amtlichen Begründung nämlich ausdrücklich voran, dass die Neuregelung des Vergütungsrechts in Abweichung zum vorhergehenden Vergütungsrecht dazu dienen soll, die Belastung der Insolvenzmasse mit Vergütungsansprüchen in Grenzen zu halten, damit die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht unzumutbar gemindert werden (vgl. die amtliche Begründung zur InsVV vom 19.08.1998).
Auch unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Gläubigerschaft darf eine Vergütung im beantragten Umfang nicht ausgesprochen werden.
Eine Gesamtabwägung des Insolvenzeröffnungsverfahrens führt daher zu einem Zuschlag von 5 %, sodass der Gesamtvergütungssatz 30 % beträgt.
Für den festgestellten Arbeitsaufwand des Antragstellers im Eröffnungsverfahren ist damit die festgesetzte Vergütung angemessen und ausreichend.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Antragsteller pauschal abgerechnet.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Ersatz seiner Auslagen in Höhe des Pauschbetrages nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt ... € und ist antragsgemäß festzusetzen.
H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 32/23
Amtsgericht Detmold, 13.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert
Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellu…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert
Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 23.09.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 32/23
Amtsgericht Detmold, 23.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert
Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellu…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert
Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren beantragt.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern und der Schuldnerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 32/23
Amtsgericht Detmold, 16.09.2024
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