Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Immaks Immobilien Management GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Gießfeldstraße 1, 60488 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 54029
EUID
DEM1201.HRB54029
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 567/21 I-9-8
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Verena Sybille Veith
Adresse
Ginnheimer Straße 41, 60487 Frankfurt am Main
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung/Auslagen
28.08.2025
Frist Einwendungen Schlussverzeichnis
27.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Verwaltung von Miet- und Wohneigentum und alle sonstigen, damit zusammenhängenden Maßnahmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der Immaks Immobilien Management GmbH ist der Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht Frankfurt am Main hat am 28.08.2025 die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie dessen Auslagen und die Umsatzsteuer festgesetzt. Die maßgebliche Masse beträgt EUR 18.646,32. Zudem ist dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt worden, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist. Gläubiger können bis zum 27.10.2025 bei dem Insolvenzgericht schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse stellen. Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 567/21 I-9-8: In dem Insolvenzverfahren Immaks Immobilien Management GmbH, Gießfeldstraße 1, 60488 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 54029), vertr. d.: Verena Sybille Veith, Ginnheimer Straße 41, 60487 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR…
810 IN 567/21 I-9-8: In dem Insolvenzverfahren Immaks Immobilien Management GmbH, Gießfeldstraße 1, 60488 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 54029), vertr. d.: Verena Sybille Veith, Ginnheimer Straße 41, 60487 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 18.646,32 erhält der Insolvenzverwalter unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR XXX netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 28.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 567/21 I-9-8 In dem Insolvenzverfahren Immaks Immobilien Management GmbH, Gießfeldstraße 1, 60488 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 54029),
vertreten durch:
Verena Sybille Veith, Ginnheimer Straße 41, 60487 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung …
810 IN 567/21 I-9-8 In dem Insolvenzverfahren Immaks Immobilien Management GmbH, Gießfeldstraße 1, 60488 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 54029),
vertreten durch:
Verena Sybille Veith, Ginnheimer Straße 41, 60487 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 27.10.2025 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 28.08.2025
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