Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
impala-media GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 24932
EUID
DEG1312.HRB24932
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.60 IN 142/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam
Termine & Fristen
Antragseingang
24.07.2024
Eröffnung
30.08.2024 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
11.10.2024
Prüfungsstichtag
19.11.2024
Antrag Regelvergütung
19.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der impala-media GmbH ist am 30.08.2024 durch das Amtsgericht Potsdam eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 24.07.2024 bei Gericht eingegangen. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff ernannt worden, der ermächtigt wurde, ein Insolvenzsonderkonto zu eröffnen. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 11.10.2024. Der Prüfungsstichtag für die angemeldeten Forderungen ist der 19.11.2024. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der Verwalter am 19.06.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gestellt, über den die Gläubiger innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung Stellung nehmen können.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.60 IN 142/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
impala-media GmbH, Karen-Jeppe-Straße 3, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Carsten Sterzenbach,
hat der Verwalter am 19.06.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Inso…
6.60 IN 142/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
impala-media GmbH, Karen-Jeppe-Straße 3, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Carsten Sterzenbach,
hat der Verwalter am 19.06.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 29. Juni 2026, 6.60 IN 142/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.60 IN 142/24
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
impala-media GmbH, Karen-Jeppe-Straße 3, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Carsten Sterzenbach
Geschäftszweig:
Die Beratung zu und Vermittlung von Medialeistungen, die Produktion und Vermarktu…
6.60 IN 142/24
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
impala-media GmbH, Karen-Jeppe-Straße 3, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Carsten Sterzenbach
Geschäftszweig:
Die Beratung zu und Vermittlung von Medialeistungen, die Produktion und Vermarktung von Medienin halten, sowie Handelsgeschäfte und Dienstleistungen (wie z. B. Marktforschung), Entwicklung und Betrieb von e-commerce-Handelsplattformen und die Erbringung damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen
HRB 24932 P
wird auf den am 24.07.2024 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag wegen Zahlungsunfähigkeit heute, um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter (§ 313 InsO) wird ernannt
Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto zu eröffnen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 11.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungsweg (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs, ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzverwalter werden die Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragen.
Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet, § 5 Abs. 2 InsO.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, weil dies nicht erforderlich erscheint. Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft.
Die Tabelle mit den Forderungsanmeldungen sowie den beigefügten Unterlagen ist ab dem 25.10.2024 bis zum Prüfungsstichtag zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, niedergelegt.
Prüfungsstichtag ist der 19.11.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter sich gegen die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist eingegangener Forderungsanmeldungen wendet oder mit dem er eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag und / oder ihrem Rang bestritten wird.
Verspätet eingehende Widersprüche finden keine Beachtung.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Die Protokollierung über das Ergebnis der Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt nach Ablauf der Widerspruchfrist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, Insolvenzgerichts, Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Notfrist entweder beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Potsdam, 30.08.2024
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