Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 714896
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Insolvenzprofil
Industriebuchbinderei Siedler GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Industriestraße 10, 77948 Friesenheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 714896
EUID
DEB8536.HRB714896
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
40 IN 131/17
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Einstellung
17.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Verarbeitung von Papier und Druckerzeugnissen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Industriebuchbinderei Siedler GmbH, Industriestraße 10, 77948 Friesenheim, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Siedler, ist mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden, § 207 Abs. 1 InsO. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Offenburg, Hindenburgstraße 5, 77654 Offenburg, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Entscheidung wurde am 17.03.2026 vom Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - verkündet bzw. bekanntgegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
40 IN 131/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Industriebuchbinderei Siedler GmbH, Industriestraße 10, 77948 Friesenheim, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Siedler
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 714896
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird mangels e…
40 IN 131/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Industriebuchbinderei Siedler GmbH, Industriestraße 10, 77948 Friesenheim, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Siedler
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 714896
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 17.03.2026
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