Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
iNetValue eCommerce GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Sterkrader Str. 225 - 229, 46539 Dinslaken
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRB 31714
EUID
DER1202.HRB31714
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
620 IN 2651/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Tanja Bückmann
Adresse
Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen
Telefon
0208/6205050
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
14.11.2025 , 12:25 Uhr
Eröffnung
01.01.2026 , 07:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
22.01.2026
Niederlegung Unterlagen
29.01.2026
Berichtstermin
12.02.2026
Prüfungstermin
12.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Consulting, Webhosting, Programmierung und Leistungen einer Internetagentur sowie Beteiligungen an Unternehmen in diesem Bereich
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der iNetValue eCommerce GmbH wurde am 01.01.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zuvor waren am 14.11.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwältin Tanja Bückmann zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Mit Eröffnungsbeschluss wurde sie zur endgültigen Insolvenzverwalterin ernannt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22.01.2026 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 12.02.2026. Spätestens ab dem 29.01.2026 werden die Forderungstabelle und weitere Unterlagen zur Einsicht niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag eingehen. Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ist mit Beschluss vom 30.06.2026 festgesetzt worden. Am 08.01.2026 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2651/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31714 eingetragenen iNetValue eCommerce GmbH, Sterkraderstraße 225-229, 46539 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Dörr, Büngelerstr.…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2651/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31714 eingetragenen iNetValue eCommerce GmbH, Sterkraderstraße 225-229, 46539 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Dörr, Büngelerstr. 73, 46539 Dinslaken
ist am 08.01.2026 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
620 IN 2651/25
Amtsgericht Duisburg, 09.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2651/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31714 eingetragenen iNetValue eCommerce GmbH, Am Bugapark 1C, 45899 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Dörr, Büngelerstr. 73, 46539 Dinslaken
wird wegen …
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2651/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31714 eingetragenen iNetValue eCommerce GmbH, Am Bugapark 1C, 45899 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Dörr, Büngelerstr. 73, 46539 Dinslaken
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2026, um 07:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 03.11.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen, Telefon: 0208/6205050.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22.01.2026 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 12.02.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO):
- zur Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
Die Insolvenzverwalterin hat beantragt, die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu folgenden besonders bedeutsamen Rechtshandlungen einzuholen (§ 160 InsO):
- zur Veräußerung des Unternehmens und des Betriebs der Schuldnerin.
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) der Insolvenzverwalterin bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht der Insolvenzverwalterin werden spätestens ab dem 29.01.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C201 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Zur Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO) wird bestimmt:
National-Bank AG, IBAN DE16360200300009035691, BIC NBAGDE3EXXX.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
620 IN 2651/25
Amtsgericht Duisburg, 01.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2651/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31714 eingetragenen iNetValue eCommerce GmbH, Sterkraderstraße 225-229, 46539 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Dörr, Büngelerstr.…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2651/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31714 eingetragenen iNetValue eCommerce GmbH, Sterkraderstraße 225-229, 46539 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Dörr, Büngelerstr. 73, 46539 Dinslaken
liegt ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin vor (§§ 21, 63, 64 InsO). Die Insolvenzgläubiger erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Veröffentlichung.Der vollständige Antrag kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C201 eingesehen werden.
620 IN 2651/25
Amtsgericht Duisburg, 28.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2651/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31714 eingetragenen iNetValue eCommerce GmbH, Sterkraderstraße 225-229, 46539 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Dörr, Bü…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2651/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31714 eingetragenen iNetValue eCommerce GmbH, Sterkraderstraße 225-229, 46539 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Dörr, Büngelerstr. 73, 46539 Dinslaken
ist am 14.11.2025, um 12:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 2651/25
Amtsgericht Duisburg, 14.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2651/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31714 eingetragenen iNetValue eCommerce GmbH, Sterkraderstraße 225-229, 46539 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Dörr, Büngelerstr.…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2651/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31714 eingetragenen iNetValue eCommerce GmbH, Sterkraderstraße 225-229, 46539 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Dörr, Büngelerstr. 73, 46539 Dinslaken
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 75 % gerechtfertigt.Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 26.05.2026.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Die Beteiligten wurden vor der Festsetzung angehört.
Einwendung wurden nicht erhoben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C201 eingesehen werden.
620 IN 2651/25
Amtsgericht Duisburg, 30.06.2026
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