Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
iNfORMA gemeinnützige GmbH Kommunikation/Bildung/ Arbeit
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Im Mühlengrund 3, 56566 Neuwied
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Montabaur HRB 13661
EUID
DET2214V.HRB13661
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuwied
Aktenzeichen
140/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser
Adresse
Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz
Telefon
0261 - 304 790
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
15.09.2025 , 12:10 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Gewährung arbeits- und sozialpädagogischer Hilfe zur Arbeit sowie beruflicher Qualifizierung und Ausbildung als Hilfe zur Selbsthilfe. Diese umfaßt auch psychosoziale und seelsorgerische Begleitung. Die Angebote des Unternehmens dienen schwer vermittelbaren Arbeitslosen, die hörgeschädigt sind, auch solchen in besonderen sozialen Schwierigkeiten. Ziel der Gesellschaft ist es, den Beschäftigten Zugang zum Erwerbsleben zu eröffnen und ihre Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern. Das Unternehmen unterhält weitere Dienste. Zur Zeit: ausbildungsbegleitende Hilfen, Integrationsfachdienst, Sozialpädagogische Familienhilfe, Frühförderung, betreutes Wohnen. Die Verfolgung der Ziele der Gesellschaft erforderlichen Beschäftigungsangebote werden in Zweckbetrieben im Sinne von § 65 f AO gewährleistet. Das Unternehmen gewährt ganzheitliche Hilfe und bestätigt sich in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche. Das Unternehmen steht allen Hilfebedürftigen ohne Rücksicht auf Rasse, Nationalität, Geschlecht und Glauben offen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen der iNfORMA gemeinnützige GmbH ist am 15.09.2025 um 12:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 140/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der iNfORMA gemeinnützige GmbH Kommunikation/Bildung/ Arbeit, Im Mühlengrund 3, 56566 Neuwied, vertr. d.: 1. Kerstin Comes, (Geschäftsführerin), 2. Sandra Müller, (Geschäftsführerin), HRB 13661 AG Montabaur, ist am 15.09.2025 um 12:10 Uhr die vorläufige …
21 IN 140/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der iNfORMA gemeinnützige GmbH Kommunikation/Bildung/ Arbeit, Im Mühlengrund 3, 56566 Neuwied, vertr. d.: 1. Kerstin Comes, (Geschäftsführerin), 2. Sandra Müller, (Geschäftsführerin), HRB 13661 AG Montabaur, ist am 15.09.2025 um 12:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261 - 304 790, Fax: 0261 - 911 47 29 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 15.09.2025
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agnr.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 140/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der iNfORMA gemeinnützige GmbH Kommunikation/Bildung/ Arbeit, Im Mühlengrund 3, 56566 Neuwied (AG Montabaur, HRB 13661), vertr. d.: 1. Kerstin Comes, (Geschäftsführerin), 2. Sandra Müller, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolve…
21 IN 140/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der iNfORMA gemeinnützige GmbH Kommunikation/Bildung/ Arbeit, Im Mühlengrund 3, 56566 Neuwied (AG Montabaur, HRB 13661), vertr. d.: 1. Kerstin Comes, (Geschäftsführerin), 2. Sandra Müller, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
gemäß §§ 10, 11, 2, 3 InsVV auf xxx
sowie die Auslagen auf xxx
zzgl. 19 % MwSt = xxx
somit in der Summe xxx
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 13.07.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 367.336,56 EUR zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, vgl. § 11 InsVV.
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Erhöhungstatbestände wurden insbesondere geltend gemacht für Organisation der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs sowie Insolvenzgeldvorfinanzierung, insbesondere im Zusammenhang mit der besonderen Ausrichtung der Schuldnerin als Inklusionsbetrieb und des erhöhten Aufwandes hinsichtlich der Kommunikation mit den Arbeitnehmern sowie der übertragenden Sanierung.
Anhaltspunkte für Abschläge lagen nicht vor.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 15.07.2026
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