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Insolvenzprofil
Ing. Horst Kegler Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Freystädter Str. 44, 91161 Hilpoltstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 1745
EUID
DED3310V.HRB1745
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
349/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Mechthild Bruche
Adresse
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
28.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung von Präzisionsteilen aller Art sowie die Montage von Baugruppen für alle Industriezweige.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ing. Horst Kegler Gesellschaft mit beschränver Haftung ist die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Mechthild Bruche bestellt. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.193.400,83 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 843.201,00 € gegenübersteht. Die Vergütung der Insolvenzverwalterin ist nach Antrag vom 18.08.2025 festgesetzt worden, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 186 % aufgrund umfangreicher Tätigkeiten (u. a. Betriebsfortführung, Investorenprozess, arbeitsrechtliche Angelegenheiten und Grundstücksverwertung) gerechtfertigt ist. Die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände sind bis einschließlich 28.01.2026 vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 349/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ing. Horst Kegler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Freystädter Straße 44, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Lison Michael Maximilian und Triltsch Thomas Dieter
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1745
- Schuldneri…
IN 349/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ing. Horst Kegler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Freystädter Straße 44, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Lison Michael Maximilian und Triltsch Thomas Dieter
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Krebs Michael, Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 317/20 K20 cl
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Mechthild Bruche, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß den Anträgen der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 22.01.2024 und 18.03.2024 .
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von XXX EUR auszugehen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XXX %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 18.03.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um XXX % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 13.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 349/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ing. Horst Kegler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Freystädter Straße 44, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Lison Michael Maximilian und Triltsch Thomas Dieter
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1745
- Schuldneri…
IN 349/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ing. Horst Kegler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Freystädter Straße 44, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Lison Michael Maximilian und Triltsch Thomas Dieter
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Krebs Michael, Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 317/20 K20 cl
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über die Vergütungsanträge der Gläubigerausschussmitglieder Bundesagentur für Arbeit, Michael Schmidt IT GmbH und Host Schmitzberger zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 17.11.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung der Gläubigerausschussmitglieder vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 20.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 349/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ing. Horst Kegler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Freystädter Straße 44, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Lison Michael Maximilian und Triltsch Thomas Dieter
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1745
- Schuldneri…
IN 349/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ing. Horst Kegler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Freystädter Straße 44, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Lison Michael Maximilian und Triltsch Thomas Dieter
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Krebs Michael, Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 317/20 K20 cl
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin vom 18.08.2025zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 17.11.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 186 % beantragt.
Begründet wurde der Zuschlag für ihreTätigkeiten
- Betriebsfortführung und Ausproduktion 21 % - Investorenprozess zur übertragenden Sanierung 20 % - arbeitsrechtliche Angelegenheiten
a) Abschluss von 2 Interessenausgleichen 15 % b) Abschluss von 2 Sozialplänen 15 % c) Kurzarbeitergeld 5 % - nachgelagerte Tätigkeiten zum Insolvenzausfallgeld 5 % - Abwicklung der Arbeitsverhältnisse 2 Kündigungswellen 5 % - Differenzlohnberechnung 5 % - Betriebliche Altersvorsorge 10 % - Verwertung der Grundstücke a) freihändige Verwertung Parkplatz und Betriebsgrundstück 5 % b) Insolvenzverwalter-Zwangsversteigerung Betriebsgrundstück 30 % mit Freistellung von Grundpfandrechten (persönliche Haftung) - Leerstandsmanagement für Betriebsgrundstück - 2 Jahre - 5 % - Durchsetzung von Anfechtungsanprüchen incl. Vollstreckung i.d. Schweiz 30 % - Geltendmachung von Ansprüchen aus Geschäftsführerhaftung 15 % - hohe Anzahl von Gläubigern > 130 mit über 255 Anmeldungen kein Ansatz - Gläubigerausschuss kein Ansatz -
die das übliche Maß für Tätigkeiten einer Insolvenzverwalterin im Regelfall erheblich überschritten haben. Überschneidungen, die in den einzelnen Tätigkeitsbereichen vorliegen, oder die Zuarbeiten von Externen (mögliche Deligation), wurde bereits bei den einzelnen Zuschlagstatbeständen berücksichtigt. Für die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin wurde ein Abschlag von 5 % vorgenommen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 20.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 349/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ing. Horst Kegler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Freystädter Straße 44, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Lison Michael Maximilian und Triltsch Thomas Dieter
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1745
- Schuldnerin …
IN 349/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ing. Horst Kegler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Freystädter Straße 44, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Lison Michael Maximilian und Triltsch Thomas Dieter
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Krebs Michael, Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 317/20 K20 cl
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 28.01.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.193.400,83 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 843.201,00 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 10.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 349/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ing. Horst Kegler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Freystädter Straße 44, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Lison Michael Maximilian und Triltsch Thomas Dieter
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1745
- Schuldnerin …
IN 349/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ing. Horst Kegler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Freystädter Straße 44, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Lison Michael Maximilian und Triltsch Thomas Dieter
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Krebs Michael, Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 317/20 K20 cl
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.193.400,83 EUR steht ein Betrag von 843.201,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 10.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 349/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ing. Horst Kegler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Freystädter Straße 44, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Lison Michael Maximilian und Triltsch Thomas Dieter
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1745
- Schuldnerin …
IN 349/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ing. Horst Kegler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Freystädter Straße 44, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Lison Michael Maximilian und Triltsch Thomas Dieter
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 1745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Krebs Michael, Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 317/20 K20 cl
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Mechthild Bruche, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 18.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.620.375,84 EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 186 %.Begründet wurde der Zuschlag für ihre Tätigkeiten:
- Betriebsfortführung und Ausproduktion
21 %
- Investorenprozess zur übertragenden Sanierung
20 %
- arbeitsrechtliche Angelegenheiten
a) Abschluss von 2 Interessenausgleichen
15 %
b) Abschluss von 2 Sozialplänen
15 %
c) Kurzarbeitergeld
5 %
- nachgelagerte Tätigkeiten zum Insolvenzausfallgeld
5 %
- Abwicklung der Arbeitsverhältnisse 2 Kündigungswellen
5 %
- Differenzlohnberechnung
5 %
- Betriebliche Altersvorsorge
10 %
- Verwertung der Grundstücke
a) freihändige Verwertung Parkplatz und Betriebsgrundstück
5 %
b) Insolvenzverwalter-Zwangsversteigerung Betriebsgrundstück mit Freistellung von Grundpfandrechten (persönliche Haftung)
30 %
- Leerstandsmanagement für Betriebsgrundstück - 2 Jahre -
5 %
- Durchsetzung von Anfechtungsanprüchen inkl. Vollstreckung i.d. Schweiz
30 %
- Geltendmachung von Ansprüchen aus Geschäftsführerhaftung
15 %
- hohe Anzahl von Gläubigern > 130 mit über 255 Anmeldungen
kein Ansatz
- Gläubigerausschuss
kein Ansatz
die das übliche Maß für Tätigkeiten einer Insolvenzverwalterin im Regelfall erheblich überschritten haben. Überschneidungen, die in den einzelnen Tätigkeitsbereichen vorliegen, oder die Zuarbeiten von Externen (mögliche Deligation), wurde bereits bei den einzelnen Zuschlagstatbeständen berücksichtigt. Für die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin wurde ein Abschlag von 5 % vorgenommen.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 18.08.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 186 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 10.12.2025
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