Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
INprojekt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Turmweg 8, 73432 Aalen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 727493
EUID
DEB8537.HRB727493
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 340/15
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christoph Wagner
Adresse
Karlstraße 33, 89073 Ulm
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
12.05.2025
Einwendungen gegen Schlussverzeichnis
21.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb und Verkauf von bebauten und/oder unbebauten Grundstücken , Wohnungs- und Teileigentumsrechten und/oder grundstücksgleichen Rechten, der Erwerb von unbebauten Grundstücken zum Zwecke der Entwicklung, Bebauung und Veräußerung sowie der Handel mit Immobilien aller Art
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der INprojekt GmbH ist die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Erörterung der Schlussrechnung sowie die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Gläubiger erfolgen schriftlich; hierfür ist eine Frist bis einschließlich 21.1t1.2025 gesetzt. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 373.439,32 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 178.870,75 € gegenübersteht, wobei ein zur Verteilung verfügbarer Betrag von 82.122,59 € feststeht. Zuvor wurden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christoph Wagner festgesetzt, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes aufgrund komplexer Sachverhalte (unvollständige Buchhaltung, Bauinsolvenz, Immobilienverwaltung und Verwertung) gerechtfertigt ist. Die Prüfung nachträglich angemeldeten Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren mit einer Widerspruchsfrist bis zum 12.05.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 340/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INprojekt GmbH, Turmweg 8, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Dambacher
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 727493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexis Gossweiler, Friedrichstr. 5,…
2 IN 340/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INprojekt GmbH, Turmweg 8, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Dambacher
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 727493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexis Gossweiler, Friedrichstr. 5, 70173 Stuttgart
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christoph Wagner, Karlstraße 33, 89073 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 197.390,08 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 135 %. Im Einzelnen wurden Zuschläge für die unvollständige Buchhaltung (20 %), die Tatsache, dass es sich um eine Bauinsolvenz handelte (10 %), die Immobilienverwaltung (50 %), die Verwertung der beiden Gewerbeimmobilien (35 %) und die Bearbeitung komplexer Rechtsfragen (30 %) geltend gemacht. Etwaigen Überschneidungen der Zuschlagstatbestände wurde durch einen Abschlag von 5 % Rechnung getragen. Ein weiterer Abschlag von 5 % wurde wegen der Tätigkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren aufgenommen.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.03.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 135 % gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter hat detaillierter dargelegt, weswegen die einzelnen Zuschlagstatbestände eine derartige Abweichung vom Regelfall darstellen, dass eine gesonderte Vergütung gerechtfertigt ist.
1. Unvollständige Buchhaltung
So musste der Insolvenzverwalter die komplette Buchhaltung für drei Jahre (2012 - 2014) selbst aufarbeiten. Die Schuldnerin hatte keine Jahresabschlüsse oder Steuererklärungen erstellt. Dies führte nicht nur zu einem erheblichen Mehraufwand in der Aufarbeitung, sondern erschwerte auch die Durchsetzung und Prüfung der Ansprüche für und gegen die Masse.
2. Bauinsolvenz
Im Rahmen eine Bauinsolvenz trifft den Insolvenzverwalter ein erheblicher Aufwand dadurch, dass dieser insbesondere auch etwaige Baumängel und damit verbundene Gewährleistungsansprüche bewältigen muss. Die konkrete Belastung hat der Insolvenzverwalter in seinem Schlussbericht dargelegt.
3. Kalte Zwangsverwaltung
Der Insolvenzverwalter hat die beiden Gewerbeeinheiten über zwei Jahre hinweg eigenständig verwaltet. Die Verwaltung von Immobilien im Wege der Zwangsvollstreckung ist Gegenstand eines eigenen Berufsstandes. Ein Zwangsverwalter wird nach den Vorschriften der ZwVwV vergütet. Insofern kann die Verwaltung keine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters darstellen. Der Gesetzgeber hat daher mit der Vorschrift des § 3 Abs. 1 lit. b InsVV einen regelmäßigen Zuschlagstatbestand vorgesehen. Der Ansatz des Insolvenzverwalters ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Masse durch die Zwangsverwaltung kaum gemehrt worden, da die Erträge an die absonderungsberechtigten Gläubiger abgeführt worden sind.
4. Verwertung der Gewerbeimmobilien
Im Rahmen der Verwertung musste mit fünf verschiedenen Grundpfandrechtsgläubigern verhandelt werden. Zur Erreichung der Lastenfreistellung musste in einem Fall auch der Klageweg bestritten werden. Im Gesamten zog sich der Verwertungsprozess über sechs Jahre. Dem Aufwand ist alleine durch die Mehrung der Berechnungsgrundlage nicht ausreichend Rechnung getragen.
5. Komplexe Rechtsfragen
Im vorliegenden Verfahren sind erhebliche Schwierigkeiten im Rahmen der steuerlichen Abwicklung aufgetreten. Der Insolvenzverwalter hat diese im Einzelnen ausführlich in seinem Schlussbericht dargelegt. Steuerrechtliche Fragestellungen dieses Umfangs übersteigen die üblichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter. Insoweit war auch an dieser Stelle ein Zuschlag gerechtfertigt.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 10.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 340/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INprojekt GmbH, Turmweg 8, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Dambacher
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 727493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexis Gossweiler, Friedrichstr. 5,…
2 IN 340/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INprojekt GmbH, Turmweg 8, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Dambacher
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 727493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexis Gossweiler, Friedrichstr. 5, 70173 Stuttgart
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christoph Wagner, Karlstraße 33, 89073 Ulm, werden unter Abänderung des Beschlusses vom 25.07.2016 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I.Auf Antrag des vorläufigen Verwalters vom 10.06.2016 wurde dessen Vergütung mit Beschluss vom 25.07.2016 auf die Mindestvergütung, mithin 1.000,00 €, nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer festgesetzt. Der Wert der verwalteten Masse wurde mit 0,00 € angegeben.Im Rahmen des Schlussberichts im Hauptsacheverfahren hat der Insolvenzverwalter nunmehr entsprechend § 11 Abs. 2 InsVV auf die Wertdifferenz zwischen dem Wertansatz in der vorläufigen Verwaltung und dem tatsächlichen Wert hingewiesen. Diese geht auf die beiden Gewerbeeinheiten und die Eigentumswohnung zurück, die der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlagen.Mit Verfügung vom 28.08.2025 hat das Gericht mitgeteilt, dass für eine nachträgliche Abänderung der Vergütung nach § 11 Abs. 2 InsVV kein Raum gesehen wird, da die vorgenannten Objekte im Vergütungsantrag nicht nur mit einem zu geringen Wert, sondern überhaupt nicht angesetzt wurden.Der Insolvenzverwalter hat hinsichtlich des Wertansatzes sodann mit Schreiben vom 16.09.2025 auf sein Gutachten vom 13.05.2016 verwiesen.Wegen der konkreten Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Im Ergebnis war dem vorläufigen Insolvenzverwalter der begehrte Mehrbetrag der Vergütung zu bewilligen. Letztlich hat der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag Gegenstände mit einem vorläufigen Wert berücksichtigt, der erheblich vom tatsächlichen Wert abweicht.Zwar wurde im Vergütungsantrag selbst der Wert der Masse mit 0,00 € angegeben. Sich bei der Betrachtung aber alleine darauf zu beschränken, würde zu kurz greifen. Vielmehr ist der vorläufige Vergütungsantrag im Gesamtkontext zu sehen. So hat der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Gutachten für die drei Immobilien jeweils Erinnerungswerte in Höhe von 1,00 € angesetzt, da die Verkaufssituation nicht absehbar war und erhebliche Absonderungsrechte bestanden.Mit Absonderungsrechten behaftete Gegenstände sind gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV zwar nur dann als Teil der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Maße mit diesen befasst hat. Davon kann vorliegend jedoch ausgegangen werden. Die Immobilien stellten den wesentlichen Teil des Vermögens der Schuldnerin dar. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit den dinglichen Gläubigern und Kaufinteressenten Verhandlungen über die Veräußerung geführt. Zugleich war ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte des Insolvenzverwalters Bezug genommen.Dass der vorläufige Insolvenzverwalter anstelle der 3,00 € in seinem Vergütungsantrag 0,00 € als Wert der Masse angegeben hat, kann nicht dazu führen, dass eine nachträgliche Festsetzung nach § 11 Abs. 2 InsVV ausgeschlossen ist. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, eine vorgenommene Bewertung, die sich im Nachhinein als unrichtig herausstellt, korrigieren zu können. Dies kann nicht durch rein formalistische Gründe ausgeschlossen sein. Aufgrund der gesetzlichen Mindestvergütung ist es unerheblich, ob die Berechnungsgrundlage mit 0,00 € oder 3,00 € angegeben wird. Es ist daher anzunehmen, dass der Wertansatz schlicht aus Vereinfachungsgründen mit 0,00 € angegeben wurde. Dies entspricht im Übrigen auch der gelebten Praxis des Insolvenzgerichts im Rahmen der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse in massearmen Verfahren.Da sich im Laufe des Verfahrens eine freie Masse von 150.060,57 € aus der Verwertung der beiden Gewerbeeinheiten und der Restkaufpreiszahlung hinsichtlich der Eigentumswohnung ergeben hat, steht der Wertansatz im Rahmen der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters offensichtlich in grobem Missverhältnis zum tatsächlichen Wert. Nach pflichtgemäßem Ermessen war die Vergütung daher entsprechend abzuändern.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 150.060,57 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 10.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 340/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INprojekt GmbH, Turmweg 8, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Dambacher
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 727493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexis Gossweiler, Friedrichstr. 5,…
2 IN 340/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INprojekt GmbH, Turmweg 8, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Dambacher
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 727493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexis Gossweiler, Friedrichstr. 5, 70173 Stuttgart
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 21.11.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 373.439,32 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 178.870,75 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 10.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 340/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INprojekt GmbH, Turmweg 8, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Dambacher
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 727493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexis Gossweiler, Friedrichstr. 5,…
2 IN 340/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INprojekt GmbH, Turmweg 8, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Dambacher
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 727493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexis Gossweiler, Friedrichstr. 5, 70173 Stuttgart
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 373.439,32 EUR steht ein Betrag von 82.122,59 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 10.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 340/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INprojekt GmbH, Turmweg 8, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Dambacher
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 727493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexis Gossweiler, Friedrichstr. 5,…
2 IN 340/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INprojekt GmbH, Turmweg 8, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Dambacher
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 727493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexis Gossweiler, Friedrichstr. 5, 70173 Stuttgart
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1. Die Prüfung der bis 28.04.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.05.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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