Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
IntensivAktiv - Pflegedienst GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 31155
EUID
DEU1206.HRB31155
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
319 IN 908/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Nicole Strandt
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
06.09.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IntensivAktiv - Pflegedienst GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Chemnitz hat mit Beschluss vom 06.09.2024 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Diese beträgt 65 % der Regelvergütung aus einer Berechnungsgrundlage von 160.619,67 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 319 IN 908/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IntensivAktiv - Pflegedienst GmbH, Zwickauer Straße 92, 08468 Reichenbach im Vogtland, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31155
vertreten durch die Geschäftsführerin Nicole Strandt
Dem vorläufigen Insolvenzverwal…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 319 IN 908/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IntensivAktiv - Pflegedienst GmbH, Zwickauer Straße 92, 08468 Reichenbach im Vogtland, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31155
vertreten durch die Geschäftsführerin Nicole Strandt
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde mit Beschluss vom 06.09.2024 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter 65 % der Regelvergütung aus einer Berechnungsgrundlage von 160.619,67 EUR nebst Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt, §§ 10, 11 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Chemnitz zur Einsicht der Beteiligten aus.
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