Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Intersellers GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Keferloher Straße 24, 85540 Haar
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 231767
EUID
DED2601V.HRB231767
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München, Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen
Aktenzeichen
1513 IN 763/22
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Termin zur Beschlussfassung
09.02.2024 , 10:30 Uhr
Fristende Widerspruch Forderungen
11.12.2025
Fristende Einwendungen Schlussverzeichnis
16.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erstellung und Vermarktung von digitalen Werbe- und Vertriebsplattformen, zugehörigen Dienst- und Lizenzleistungen sowie Ein- und Verkauf von Waren an natürliche und juristische Personen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Intersellers GmbH, Keferloher Str. 24, 85540 Haar, ist der Insolvenzverwalter Marc-André Kuhne bestellt. Im Verfahrensverlauf wurde am 09.02.2024 ein Termin zur Beschlussfassung über einen Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter und Herrn Todd Covell durchgeführt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) in Höhe von 108 Forderungen (Tabellenblatt 63 - 108) erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei die Widerspruchsfrist am 11.12.2025 endet. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung sowie Zuschläge in Höhe von 30 % beantragt, was durch das Gericht am 15.12.2025 beschlossen wurde. Die Schlussverteilung der Masse, welche eine verfügbare Verteilungsmasse von 118.424,25 EUR umfasst, ist zugestimmt worden. Die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis oder die Schlussrechnung sind bis einschließlich 16.02.2026 vorzulegen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Intersellers GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marc-André Kuhne wurde bestellt und seine Vergütung festgesetzt. Im weiteren Verlauf wurde Rechtsanwalt Marc-André Kuhne als endgültiger Insolvenzverwalter bestätigt, dessen Vergütung mit einem Ge…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Intersellers GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marc-André Kuhne wurde bestellt und seine Vergütung festgesetzt. Im weiteren Verlauf wurde Rechtsanwalt Marc-André Kuhne als endgültiger Insolvenzverwalter bestätigt, dessen Vergütung mit einem Gesamtzuschlag von 30 % festgesetzt wurde. Die Forderungsanmeldung für gewöhnliche Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) war bis zum 11.12.2025 möglich; gegen nicht widersprochene Forderungen gilt die Festsetzung als erfolgt. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über einen Vergleich mit dem Geschäftsführer Covell Todd Alexander war für den 09.02.2024 angesetzt. Das Verfahren befindet sich nun in der Phase der Schlussverteilung. Die Schlussverteilung findet mit Zustimmung des Gerichts statt, wobei eine Verteilungsmasse von 118.424,25 EUR verfügbar ist. Zu berücksichtigen sind Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 2.329.107,85 EUR. Der Schlusstermin sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten hatten Gelegenheit bis einschließlich 16.02.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzubringen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Intersellers GmbH, Keferloher Straße 24, 85540 Haar, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Verfügbar sind 118.424,25 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 2.329.107,85.
Das Schlussverzeichnis …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Intersellers GmbH, Keferloher Straße 24, 85540 Haar, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Verfügbar sind 118.424,25 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 2.329.107,85.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München, Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen, unter der Geschäftsnummer 1513 IN 763/22 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München, Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 763/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intersellers GmbH, Keferloher Str. 24, 85540 Haar, vertreten durch den Geschäftsführer Covell Todd Alexander
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 231767
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalt…
1513 IN 763/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intersellers GmbH, Keferloher Str. 24, 85540 Haar, vertreten durch den Geschäftsführer Covell Todd Alexander
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 231767
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:
So seien nach Verfahrenseröffnung noch finale Prüfungstätigkeiten in Bezug auf die übertragende Sanierung angefallen sowie die erforderliche Vermittlung der getroffenen Lösung gegenüber zahlreichen Beteiligten. Zwar stellt die übertragende Sanierung im Gegensatz zu operativen Eigensanierung keine Sanierung im betriebswirtschaftlichen Sinne durch Beseitigung der Krisenursachen dar, sondern eine besondere Form der Verwertung, die mit einer Verlagerung der operativen Sanierung auf einen Dritten einhergeht (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 248). Dennoch ist ein Zuschlag in moderater Höhe grundsätzlich gerechtfertigt, wenn ein besonderer Mehraufwand im Einzelfall begründet war. Vorliegend kann der angesetzte Zuschlag von 10 % als angemessen erachtet werden. Da der Kaufpreis letztendlich nicht zur Masse geflossen ist, erübrigt sich eine Vergleichsberechnung.
Auch die Bearbeitung der Passivseite habe überdurchschnittlichen Aufwand begründet. 97 Gläubiger meldeten 108 Forderungen zur Tabelle an; dabei seien außergewöhnlich viele telefonische Anfragen zu verzeichnen gewesen. In Bezug auf etwa 30 Lieferantengläubiger bestanden rechtliche Besonderheiten aufgrund des durch die Schuldnerin betriebenen Konsignationslagers und den damit verbundenen Eigentumsvorbehalten. Die Prüfung von Tabellenforderungen ist grundsätzlich eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters. Neben einer besonders großen Anzahl von Forderungsanmeldungen kann allerdings auch bei einer geringeren Anzahl ein Zuschlag dann gerechtfertigt sein, wenn der Insolvenzverwalter nachvollziehbar darlegen kann, dass in dem konkreten Verfahren die Forderungsprüfung (mangels geeigneter Unterlagen, mangels Mitwirkung des Schuldners und / oder aufgrund von rechtlichen Schwierigkeiten aufgrund von Rechtsfragen in ungewöhnlichen Sonderrechtsbereichen) mit Belastungen verbunden war, die den normalen Umfang erheblich überschritten, vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online (Stand: 13.11.2025), § 3 Rn. 228f. Vorliegend kann ein Zuschlag von 10 % zugestanden werden.
Schließlich wird ein weiterer Zuschlag von 10 % für die Rekonstruktion bzw. Prüfung des Zahlungsverkehrs geltend gemacht, welche aufgrund unvollständig vorliegender Geschäftsunterlagen und notwendiger umfangreicher Ermittlungen bei Drittstellen mit besonderem Aufwand verbunden gewesen sei. Zur Ermittlung von Anfechtungssachverhalten seien mehr als 2.100 Zahlungsvorgänge überprüft worden. Der Zuschlag wird zugestanden, vgl. auch BeckOK InsR/Budnik, 27. Ed. 15.4.2022, InsVV § 3 Rn. 38. Für die Geltendmachung und Durchsetzung von Insolvenzanfechtungsansprüchen entfällt ein gesonderter Zuschlag aufgrund der hohen hieraus resultierenden Massezuflüsse.
Unter Gesamtwürdigung aller Faktoren ist auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer auf Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ein Gesamtzuschlag von 30 % wie beantragt festzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten wurden durch Veröffentlichung im Insolvenzportal zu dem Antrag angehört. Stellungnahmen sind binnen gesetzter Frist nicht eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 763/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intersellers GmbH, Keferloher Str. 24, 85540 Haar, vertreten durch den Geschäftsführer Covell Todd Alexander
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 231767
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Pr…
1513 IN 763/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intersellers GmbH, Keferloher Str. 24, 85540 Haar, vertreten durch den Geschäftsführer Covell Todd Alexander
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 231767
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.02.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 763/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intersellers GmbH, Keferloher Str. 24, 85540 Haar, vertreten durch den Geschäftsführer Covell Todd Alexander
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 231767
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversa…
1513 IN 763/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intersellers GmbH, Keferloher Str. 24, 85540 Haar, vertreten durch den Geschäftsführer Covell Todd Alexander
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 231767
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu dem Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter und Herrn Todd Covell vom 19.01.2024
wird bestimmt auf
Freitag, 09.02.2024, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 763/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intersellers GmbH, Keferloher Str. 24, 85540 Haar, vertreten durch den Geschäftsführer Covell Todd Alexander
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 231767
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzun…
1513 IN 763/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intersellers GmbH, Keferloher Str. 24, 85540 Haar, vertreten durch den Geschäftsführer Covell Todd Alexander
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 231767
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge i.H.v. 30 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11.12.2025 gegeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 763/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intersellers GmbH, Keferloher Str. 24, 85540 Haar, vertreten durch den Geschäftsführer Covell Todd Alexander
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 231767
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenz…
1513 IN 763/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intersellers GmbH, Keferloher Str. 24, 85540 Haar, vertreten durch den Geschäftsführer Covell Todd Alexander
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 231767
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 63 - 108 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 763/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intersellers GmbH, Keferloher Str. 24, 85540 Haar, vertreten durch den Geschäftsführer Covell Todd Alexander
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 231767
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Inso…
1513 IN 763/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intersellers GmbH, Keferloher Str. 24, 85540 Haar, vertreten durch den Geschäftsführer Covell Todd Alexander
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 231767
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.09.2024.
Die Mindestvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Dabei war die in §§ 10, 2 Abs. 2 InsVV festgelegte Mindestvergütung von BETRAG EUR aufgrund der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben, zu erhöhen. Hierbei wurden 87 Gläubiger berücksichtigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten waren als Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.11.2024
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