Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
IWG Holding AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Hessen
Adresse
Europastraße 3, 35394 Gießen
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 9961
EUID
DEM1406.HRB9961
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 159/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner
Rolle
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Brinkmann und Kollegen
Adresse
Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069/370022-0
E-Mail
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
23.01.2026
Widerspruchsfrist
23.02.2026
Besondere Gläubigerversammlung
08.07.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Gründung von Unternehmen jeder Rechtsform, der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie der Verkauf von Beteiligungen an Unternehmen jeder Art, die Leitung von Unternehmen und die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IWG Holding AG, Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 159/23, ist die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO im schriftlichen Verfahren angeordnet; Widersprüche gegen die Forderungen müssen bis zum 23.02.2026 eingegangen sein. Der Insolvenzverwalter Dr. Jan Markus Plathner hat die Vergütung des vorläufigen Sachwalters festgesetzt, wobei die Berechnungsgrundlage auf einer Masse von EUR 22.068.995,33 basiert. Für den Zeitraum der vorläufigen Verwaltung bis zum 01.12.2023 wurden Zuschläge für Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen sowie Beteiligungen festgesetzt. Eine besondere Gläubigerversammlung ist für den 08.07.2026, 10:00 Uhr, zur Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen (Abschluss von Vergleichen mit Anfechtungsgegnern) anberaumt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 159/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IWG Holding AG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRB 9961),
vertreten durch:
1. Dr. Uwe Natter, (Vorstand),
2. Dr. Christian Höftberger, (Vorstand),
Verfahrensbevollmächtigte:
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, La…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 159/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IWG Holding AG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRB 9961),
vertreten durch:
1. Dr. Uwe Natter, (Vorstand),
2. Dr. Christian Höftberger, (Vorstand),
Verfahrensbevollmächtigte:
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart,
wird für die bis zum 23.01.2026 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 23.02.2026 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 23.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 159/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IWG Holding AG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRB 9961),
vertreten durch:
1. Dr. Uwe Natter, (Vorstand),
2. Dr. Christian Höftberger, (Vorstand),
Verfahrensbevollmächtigte:
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, La…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 159/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IWG Holding AG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRB 9961),
vertreten durch:
1. Dr. Uwe Natter, (Vorstand),
2. Dr. Christian Höftberger, (Vorstand),
Verfahrensbevollmächtigte:
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart,
wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters festgesetzt auf:
xxx
Der ehemalige vorläufige Sachverwalter und heutige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 13.05.2025 mit Nachbesserung vom 06.06.2025.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Sachwalterin wurde mit Beschluss vom 27.09.2023 angeordnet und hat bis zum 01.12.2023 angedauert.
Der vorläufigen Sachwalterin steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 12a InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 22.068.995,33 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 12a InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 12a Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 12a Abs. 2 InsVV.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f).
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich ausfolgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Darlehen Medzentrum Rodgau
20.870.000,00 EUR
2.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1.198.995,33 EUR
GESAMT:
22.068.995,33 EUR
Regelsatz nach § 12, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR 525.767,90.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
40 % von 35.000,- EUR
xxx EUR
26% von 35.000,- EUR
xxx EUR
7,5% von 280.000,- EUR
xxx EUR
3,3% von 350.000,- EUR
xxx EUR
2,2% von 21.368.995,30 EUR
xxx EUR
SUMME:
xxx EUR
Bruchteil, § 12, 12a InsVV:
Der vorläufige Sachwalter erhält nach § 12a Abs. 1 S. 2 InsVV 25% der Vergütung eines Sachwalters. Ein Sachwalter erhält wiederum nach § 12 InsVV 60% der Vergütung eines Insolvenzverwalters. Somit erhält ein vorläufiger Sachwalter 15% der Vergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters.
15 % von xxx EUR ergeben xxx EUR.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 12a InsVV:
Nach § 12a InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 15 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt:
5% für die Betriebsfortführung.
Der vorläufige Sachwalter hat für die Betriebsfortführung einen Zuschlag von 15% beantragt. Dies wurde mit folgenden Tätigkeiten begründet.
* Liquiditätsplanung u. Schaffung einer hinreichenden Liquiditätslage
* Optimierung des Forderungseinzugs
* Verhandlung mit Fremddienstleistern, Sicherstellung d. Lieferkette
* Erstellung von Planungsrechnungen
* Kontaktaufnahme zu Kunden, Lieferanten und Versorgern über Betriebsfortführung
* Erteilen von Zahlungszusagen
* Unterstützung der Insolvenzgeldvorfinanzierung.
Bei einer Betriebsfortführung handelt es sich um eine Sonderaufgabe, so dass diese generell Zuschlagsfähig ist. Allerdings kann in diesem Verfahren keine 15% Zuschlag gewährt werden, da ein vorläufiger Sachwalter einen viel kleineren Aufgabenkreis als ein vorläufiger Insolvenzverwalter hat und nur Überwachungsaufgaben innehat. Vielmehr wird der Betrieb weiterhin von der Schuldnerin selbst fortgeführt.
Da aber auch die Überwachungsaufgaben eine Mehrbelastung darstellen wird ein Zuschlag von 5% für angemessen gehalten. Besonders im Hinblick auf die erhebliche verwaltete Masse ist dieser ausreichend.
5% für die Sanierungsbemühungen
Hierbei hat der vorläufige Verwalter mit Änderung des Antrags am 06.06.2025 noch einen Zuschlag von 5% geltend gemacht. Dieser wird für folgende Tätigkeiten gefordert:
* Prüfen der Möglichkeit einer betriebs- und finanzwirtschaftlichen Reorganisation
* Prüfen der Möglichkeit verschiedener Sanierungsmöglichkeiten,
* Unverzügliches Einleiten des Investorenprozesses
Unmittelbar nach Anordnung der vorläufigen Verwaltung habe die Eigenverwaltung und der Sachwalter Investoren für eine Übernahme des Geschäftsbetriebes gesucht. Neben der gezielten Marktansprache und der Betreuung potentieller Investoren wäre eigeninitiativ die Kosten-, Kunden-, und Personalstruktur der Schuldnerin analysiert worden, um mögliche Potentiale aufzudecken.
Es wären während des gesamten vorläufigen Verfahrens Lösungen für eine übertragende Sanierung der Schuldnerin sowie eines Insolvenzplans erarbeitet worden.
Auch hierbei handelt es sich um eine Sonderaufgabe die mit einem Zuschlag zu vergüten ist. Nach Antragskorrektur kann der nun beantragte Zuschlag von 5% unter Beachtung der beauftragten Dienstleister festgesetzt werden.
15% für Beteilungen/Konzernverflechtungen
Die Schuldnerin ist an mehreren Gesellschaften beteiligt und ist teilweise mit diesem verflochten. In diesem Zusammenhang fallen Aufgaben an zur Ermittlung der Gesellschafter- und Beteiligungsstruktur, Prüfung von Gesellschaftsverträgen nach Stimmrechten, Gewinnverwendungsklauseln etc., Ermittlung und Prüfung von internen Verrechnungen und Ausgleichsansprüchen, Prüfung von Gesellschafterdarlehen, Prüfung von Ausgleichs- und Haftungsansprüchen aus Cash-Pooling und Wahrnehmung von Gesellschafteraufgaben.
Hierbei handelt es sich um eine zuschlagsfähige Sonderaufgabe und ist daher gesondert zu vergüten. Der beantragte Zuschlag ist auch von der Höhe her angemessen.
40% aus EUR xxx ergeben xxx EUR.
Auslagen, §§ 12 Abs. 3, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 12 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Betrag von xxx EUR für 2 beantragte angefangene Monate festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 12, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 16.06.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 159/23:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IWG Holding AG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRB 9961),
vertreten durch:
1. Dr. Uwe Natter, (Vorstand),
2. Dr. Christian Höftberger, (Vorstand),
Verfahrensbevollmächtigte:
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lau…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 159/23:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IWG Holding AG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRB 9961),
vertreten durch:
1. Dr. Uwe Natter, (Vorstand),
2. Dr. Christian Höftberger, (Vorstand),
Verfahrensbevollmächtigte:
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart,
ist Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt worden auf Mittwoch, 08.07.2026, 10:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen
Tagesordnung:
Beschlussfassung nach § 160 InsO (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen) hinsichtlich
1. die besondere Gläubigerversammlung stimmt dem Abschluss von Vergleichen mit Anfechtungsgegnern zur Erledigung von Anfechtungsansprüche im Zusammenhang mit der Rückzahlung partiarischer Darlehen, der Vornahme von Dividendenzahlungen sowie Bonus- und Provisionszahlungen in Höhe von 10 % der jeweils angefochtenen Beträge zu.
2. sofern der Abschluss außergerichtlicher Vergleiche in Höhe von 10 % der jeweils angefochtenen Beträge durch die Anfechtungsgegner abgelehnt werden sollte, stimmt die besondere Gläubigerversammlung der gerichtlichen Durchsetzung der unter Ziffer 1. genannten Anfechtungsansprüche zu.
Hinweis:
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung nach § 160 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO)
Amtsgericht Gießen, 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IWG Holding AG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRB 9961),
vertreten durch:
1. Dr. Uwe Natter, (Vorstand),
2. Dr. Christian Höftberger, (Vorstand),
Verfahrensbevollmächtigte:
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart,
wird di…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IWG Holding AG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRB 9961),
vertreten durch:
1. Dr. Uwe Natter, (Vorstand),
2. Dr. Christian Höftberger, (Vorstand),
Verfahrensbevollmächtigte:
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart,
wird die durch Beschluss vom 01.12.2023 erfolgte Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben. Gleichzeitig wird heute, am 07.10.2024, um 11:55 Uhr die Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zum Insolvenzverwalter wird der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de, ernannt.
Es wird bestimmt, dass am
Mittwoch, 06.11.2024, 12:15 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen
eine Gläubigerversammlung zur Entscheidung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) stattfindet.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
G r ü n d e :
Die durch Beschluss vom 01.12.2023 erfolgte Anordnung der Eigenverwaltung war aufzuheben.
Die Aufhebung ist von der Schuldnerin beantragt worden (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 07.10.2024
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