Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
J. Dallinger Maler GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Brunnhofen 3, 85417 Marzling
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 244787
EUID
DED2601V.HRB244787
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 437/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
05.03.2024
Antrag Vergütungsfestsetzung
26.05.2024
Bekanntmachung Vergütungsfestsetzung
28.05.2024
Gegenstand des Unternehmens
Altbau-, Wohnungs- und Fassadensanierung, Vermietung und Vermittlung von Baugeräten, Handel mit Baustoffen und Baumaterialien, Maler- und Lackierarbeiten sowie der Gerüstbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. Dallinger Maler GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Künili Sökülmez Hatice Nalan, ist anhängig. Am 05.03.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Landshut. Am 26.05.2024 hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen gestellt. Die Festsetzung erfolgt ausgehend von einem Vermögenswert von XX EUR. Die Regelvergütung beträgt XX EUR, wovon 25 % als Vergütung festgesetzt werden. Als Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr sowie 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % wurde gemäß § 7 InsVV hinzugesetzt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Landshut Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 437/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J. Dallinger Maler GmbH, Brunnhofen 3, 85417 Marzling, vertreten durch die Geschäftsführerin Künili Sökülmez Hatice Nalan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244787
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 05.03.2024 an…
IN 437/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J. Dallinger Maler GmbH, Brunnhofen 3, 85417 Marzling, vertreten durch die Geschäftsführerin Künili Sökülmez Hatice Nalan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244787
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 05.03.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 06.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 437/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J. Dallinger Maler GmbH, Brunnhofen 3, 85417 …
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 437/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J. Dallinger Maler GmbH, Brunnhofen 3, 85417 Marzling, vertreten durch die Geschäftsführerin Künili Sökülmez Hatice Nalan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244787
- Schuldnerin -
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.05.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von XX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XX EUR (Regelvergütung). Davon beträgt die Vergütung 25 %. Dies entspricht XX EUR.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 28.05.2024
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