Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
J & S Holding GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 27357
EUID
DEG1312.HRB27357
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.60 IN 236/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rüdiger Weiß
Rolle
Insolvenzverwalter
Adresse
Budapester Straße 31, 10787 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
02.04.2025 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
16.05.2025
Berichtstermin
02.07.2025 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
02.07.2025 , 11:00 Uhr
Aufhebung
13.05.2026 , 14:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J & S Holding GmbH ist am 02. April 2025 eröffnet worden. Zuvor wurde die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Eigenverwaltung am 13. Mai 2026 aufgehoben. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rüdiger Weiß bestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.60 IN 236/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
der J&S Holding GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 27357 P), Rostocker Straße 11, 14641 Wustermark, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hardy Günter Wilke und den Geschäftsführer Herrn Norbert Janz
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte RKGB Rech…
6.60 IN 236/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
der J&S Holding GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 27357 P), Rostocker Straße 11, 14641 Wustermark, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hardy Günter Wilke und den Geschäftsführer Herrn Norbert Janz
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte RKGB Rechtsanwälte PartGmbB, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim
Sachwalter: Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, Budapester Straße 31, 10787 Berlin
wird die am 2. April 2025 angeordnete Eigenverwaltung heute, 14:00 Uhr aufgehoben,
§ 272 Abs.1 Nr.1 InsO.
Zum Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, Budapester Straße 31, 10787 Berlin bestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 13. Mai 2026, 6.60 IN 236/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
J & S Holding GmbH, Rostocker Straße 11, 14641 Wustermark,
vertreten durch die GF Hardy Günter Wilke und Norbert Janz
Geschäftszweig: Der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die unternehmerische Leitung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
J & S Holding GmbH, Rostocker Straße 11, 14641 Wustermark,
vertreten durch die GF Hardy Günter Wilke und Norbert Janz
Geschäftszweig: Der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die unternehmerische Leitung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere an gewerblichen Unternehmen, die im Bereich Automobilzulieferindustrie tätig sind, sowie das Halten und Verwalten von sonstigen Vermögensgegenständen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und nicht für Dritte sowie die Erbringung von Managementleistungen gegenüber direkten und indirekten Tochtergesellschaften zur Förderung ihrer Unternehmensgegenstände, mit Ausnahme von erlaubnispflichtigen Rechtsberatungs-, Steuerberatungs- und Finanzdienstleistungen.
HRB 27357 P
wird auf den am 20.12.2024 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag
wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
heute, um 09.00 Uhr
das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO wird angeordnet.
Der Insolvenzschuldner ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 275 InsO).
Gründe für eine Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung gemäß § 270e Abs. 1 InsO liegen nicht vor. Die vorläufige Eigenverwaltung war nicht auf Antrag der absonderungsberechtigten Banken gemäß § 270e Abs. 2 InsO aufzuheben, da in dem Antrag auf Aufhebung vom 21.2.2025 bereits nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nicht vorliegen.
Zum Sachwalter wird ernannt
Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, Budapester Straße 31, 10787 Berlin
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.05.2025
unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs, ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am 02.07.2025, 11:00 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum Potsdam, Jägerallee 10 - 12, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung eines Gläubigerausschusses,
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 34 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 4 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Potsdam, den 02. April 2025
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