Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Jedermann Erlebnisgastronomie und Wohnungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Mönchengladbach HRB 9386
EUID
DER1504.HRB9386
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mönchengladbach
Aktenzeichen
46 IN 36/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Frau Jenny Brinkmann
Adresse
Trümpelberg 1, 06268 Querfurt
Termine & Fristen
Prüfungstermin
17.10.2024
Fristende Stellungnahme
24.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jedermann Erlebnisgastronomie und Wohnungsgesellschaft mbH ist beim Amtsgericht Mönchengladbach anhängig. Die Insolvenzverwalterin Frau Jenny Brinkmann hat die Schlussrechnung sowie den Vergütungsantrag eingereicht. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt und die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 24.04.2026 im schriftlichen Verfahren Stellung zu den Unterlagen zu nehmen. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO betragen 353.216,15 EUR. Für die Verteilung steht ein Betrag von 159.557,53 EUR zur Verfügung, abzüglich möglicher restlicher Masseverbindlichkeiten. Das Gericht hat die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt, wobei eine Insolvenzmasse von 326.733,58 EUR zugrunde gelegt und der Regelsatz auf 200 % festgesetzt wurde. Das Verteilungsverzeichnis sowie die Schlussrechnung liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts aus. Bisher unbekannte Massegläubiger wurden aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung zu melden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jedermann Erlebnisgastronomie und Wohnungsgesellschaft mbH wird vom Amtsgericht Mönchengladbach (Aktenzeichen: 46 IN 36/19) behandelt. Die Schuldnerin ist im Handelsregister unter HRB9386 eingetragen und wird durch Geschäftsführerin Jenny Brinkmann vertreten. Im Verfahren si…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jedermann Erlebnisgastronomie und Wohnungsgesellschaft mbH wird vom Amtsgericht Mönchengladbach (Aktenzeichen: 46 IN 36/19) behandelt. Die Schuldnerin ist im Handelsregister unter HRB9386 eingetragen und wird durch Geschäftsführerin Jenny Brinkmann vertreten. Im Verfahren sind verschiedene Phasen dokumentiert. Zunächst wurde ein Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen auf den 17.10.2024 festgesetzt, wobei Widersprüche bis zu diesem Termin eingelegt werden mussten. Später stimmte das Gericht der Schlussverteilung zu und ordnete die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren an. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 24.04.2026 Stellung zu nehmen. Bezüglich der Forderungen betrugen die Insolvenzforderungen im Range des § 38 InsO 353.216,15 EUR, während für die Verteilung ein Betrag von 159.557,53 EUR zur Verfügung stand. Die Grundlage für die Vergütungsberechnung der Insolvenzverwalterin bildete eine Masse von 326.733,58 EUR. Das Gericht hat die Vergütung und Auslagen der Verwalterin festgesetzt. Der Beschluss über die Vergütungsfestsetzung erging am 07.05.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 46 IN 36/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB9386 eingetragenen Jedermann Erlebnisgastronomie und Wohnungsgesellschaft mbH, Johannismarkt 8-9, 41812 Erkelenz, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsfü…
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 46 IN 36/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB9386 eingetragenen Jedermann Erlebnisgastronomie und Wohnungsgesellschaft mbH, Johannismarkt 8-9, 41812 Erkelenz, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Jenny Brinkmann, Lederberg 11, 06268 Querfurt
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 24.04.2026 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
Schlussrechnung und Vergütungsantrag der Verwalterin sowie Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk sowie dem Vergütungsantrag zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 210 aus.
46 IN 36/19
Amtsgericht Mönchengladbach, 27.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 46 IN 36/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB9386 eingetragenen Jedermann Erlebnisgastronomie und Wohnungsgesellschaft mbH, Johannismarkt 8-9, 41812 Erkelenz, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsfü…
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 46 IN 36/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB9386 eingetragenen Jedermann Erlebnisgastronomie und Wohnungsgesellschaft mbH, Johannismarkt 8-9, 41812 Erkelenz, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Jenny Brinkmann, Trümpelberg 1 , 06268 Querfurt
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 353.216,15 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 159.557,53 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten.
Bisher unbekannte Massegläubiger werden aufgefordert, sich binnen der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Veröffentlichung bei der Insolvenzverwalterin zu melden. Gläubiger, deren Forderungen bestritten sind, werden auf die Ausschlussfristen gem. §§ 189, 194 InsO verwiesen, für Sonderrechtsgläubiger gilt der Hinweis auf §§ 190, 191 InsO.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 210 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
46 IN 36/19
Amtsgericht Mönchengladbach, 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 46 IN 36/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB9386 eingetragenen Jedermann Erlebnisgastronomie und Wohnungsgesellschaft mbH, Johannismarkt 8-9, 41812 Erkelenz, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsfü…
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 46 IN 36/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB9386 eingetragenen Jedermann Erlebnisgastronomie und Wohnungsgesellschaft mbH, Johannismarkt 8-9, 41812 Erkelenz, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Jenny Brinkmann, Trümpelberg 1 , 06268 Querfurt
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 326.733,58 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung hat das Gericht auf der Grundlage eines Regelsatz ermittelt. Dieser Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1 InsVV) und wurde im vorliegenden Verfahren auf 200 % des Regelsatzes festgesetzt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.02.2026.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die der Insolvenzverwalterin die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der Beschluss ist mit einem fristgebundenen Rechtsmittel anfechtbar.
46 IN 36/19
Amtsgericht Mönchengladbach, 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 46 IN 36/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB9386 eingetragenen Jedermann Erlebnisgastronomie und Wohnungsgesellschaft mbH, Johannismarkt 8-9, 41812 Erkelenz, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsfü…
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 46 IN 36/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB9386 eingetragenen Jedermann Erlebnisgastronomie und Wohnungsgesellschaft mbH, Johannismarkt 8-9, 41812 Erkelenz, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Jenny Brinkmann, Trümpelberg 1 , 06268 Querfurt
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 17.10.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 210 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
46 IN 36/19
Amtsgericht Mönchengladbach, 05.09.2024
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