Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Jenssen Altbau System Baugesellschaft mbh
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 303818
EUID
DEY1206.HRB303818
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 57/99
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Mitlehner
Adresse
Landgrafenstraße 15, 10787 Berlin
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
19.06.2025
Antrag auf Vergütungserhöhung
15.05.2026
Frist zur Einwendung
10.06.2026
Beschlussdatierung
16.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
das Ausführen von Bauträgerschaften, Projektierungen und Bauleistungen speziell für Altbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jenssen Altbau System Baugesellschaft mbH ist eröffnet. Der Schuldner wird vertreten durch die Geschäftsführer Dirk Hohlmann und Sven Jenssen und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 303818 eingetragen. Das zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Meiningen. Der bestellte Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Stephan Mitlehner aus Berlin, hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beim Gericht beantragt. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung betrug 223.692,73 EUR. Das Gericht hat den Antrag des Verwalters auf Erhöhung der Regelvergütung um 40 % teilweise abgelehnt und stattdessen einen Zuschlag von 30 % als angemessen erachtet. Die Gründe hierfür lagen in der erschwerten Geschäftsführung, einschließlich der Prüfung von über 50 Werklohnforderungen, insolvenzrechtlichen Ansprüchen und 162 Forderungsanmeldungen bei mangelhafter Buchführung. Da der Verwalter bereits als vorläufiger Verwalter tätig war, konnten Vorarbeiten genutzt werden. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 57/99
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jenssen Altbau System Baugesellschaft mbH
OT Viernau, Neue Bahnhofstr. 19, 98587 Steinbach-Hallenberg
vertreten durch die Geschäftsführer Dirk Hohlmann und Sven Jenssen
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 303818
- Schuldnerin -
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hat der Insolven…
IN 57/99
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jenssen Altbau System Baugesellschaft mbH
OT Viernau, Neue Bahnhofstr. 19, 98587 Steinbach-Hallenberg
vertreten durch die Geschäftsführer Dirk Hohlmann und Sven Jenssen
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 303818
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 19.06.2025 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Etwaige Einwendungen gegen die Festsetzung können bis zum 10.06.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht geltend gemacht werden.
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 04.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 57/99
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jenssen Altbau System Baugesellschaft mbH,
OT Viernau, Neue Bahnhofstr. 19, 98587 Steinbach-Hallenberg,
vertreten durch die Geschäftsführer Dirk Hohlmann und Sven Jenssen
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 303818
- Schuldnerin -
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Die Vergütung …
IN 57/99
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jenssen Altbau System Baugesellschaft mbH,
OT Viernau, Neue Bahnhofstr. 19, 98587 Steinbach-Hallenberg,
vertreten durch die Geschäftsführer Dirk Hohlmann und Sven Jenssen
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 303818
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Mitlehner, Landgrafenstraße 15, 10787 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.05.2026. Dem Antrag konnte aus nachfolgenden jedoch nicht vollumfänglich stattgegeben werden.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 223.692,73 EUR auszugehen. Die der Berechnungsgrundlage hinzuzusetzende Vorsteuererstattung aus der beantragten restlichen Verwaltervergütung war auf BETRAG EUR zu korrigieren. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) somit in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 40 %.
Auf die Begründungen in seinen Anträgen vom 19.06.2025 und 15.05.2026 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Der Insolvenzverwalter hatte einen erhöhten und erschwerten Arbeitsaufwand für die Prüfung von mehr als 50 Werklohnforderungen bei mangelhafter Buchführung der Schuldnerin, die Prüfung von zahlreichen insolvenzrechtlichen Ansprüchen sowie die Prüfung von 162 Forderungsanmeldungen.
Nach Ansicht des Gerichts ist unter Berücksichtigung dessen, dass der Verwalter bereits als vorläufiger Verwalter tätig war und dadurch im eröffneten Verfahren auf Vorarbeiten zurückgreifen konnte sowie der Massezufuhr insbesondere aus der Durchsetzung insolvenzspezifischer Ansprüche in der Gesamtschau jedoch ein Zuschlag in Höhe von 30 % angemessen und ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen
oder bei dem
Landgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 16.06.2026
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