Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Jochen Schmidt GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Pforzheimer Str. 29, 76227 Karlsruhe
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 104347
EUID
DEB8535.HRA104347
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
G1 IN 1117/14
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Carsten Buderer
Adresse
Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
17.05.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jochen Schmidt GmbH & Co KG ist beim Amtsgericht Karlsruhe anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Carsten Buderer hat seine Vergütung und Auslagen festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht wurden. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung belief sich auf 731.931,36 EUR zuzüglich eines Betrags von 847,22 EUR gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV. Eine Erhöhung des Regelsatzes um 54,6 % wurde aufgrund von übertragender Sanierung, Vielzahl von Einzelanfechtungen und Betriebsfortführung als gerechtfertigt angesehen. Im weiteren Verfahrensverlauf ist das Schlussverzeichnis niedergelegt worden. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 3.603.725,23 EUR steht ein Betrag von 381.146,15 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Alternativ wird in einer Bekanntmachung ein Massebestand von 433.335,97 EUR genannt. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren. Beteiligte hatten die Gelegenheit, bis zum 17.05.2024 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
G1 IN 1117/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Jochen Schmidt GmbH & Co KG,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 104347,
vertreten durch die Jochen Schmidt Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Schmidt,
Pforzheimer Straße 29, 76227 Karlsru…
G1 IN 1117/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Jochen Schmidt GmbH & Co KG,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 104347,
vertreten durch die Jochen Schmidt Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Schmidt,
Pforzheimer Straße 29, 76227 Karlsruhe,
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 3.603.725,23 EUR steht ein Betrag von 381.146,15 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 22.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Text:
G1 IN 1117/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Jochen Schmidt GmbH & Co KG,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 104347,
vertreten durch die Jochen Schmidt Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Schmidt,
Pforzheimer Straße 29, 76227 K…
Text:
G1 IN 1117/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Jochen Schmidt GmbH & Co KG,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 104347,
vertreten durch die Jochen Schmidt Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Schmidt,
Pforzheimer Straße 29, 76227 Karlsruhe,
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.05.2024
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.603.725,23 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 433.335,97 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 22.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
G1 IN 1117/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Jochen Schmidt GmbH & Co KG,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 104347,
vertreten durch die Jochen Schmidt Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Schmidt,
Pforzheimer Straße 29, 76227 Karlsru…
G1 IN 1117/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Jochen Schmidt GmbH & Co KG,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 104347,
vertreten durch die Jochen Schmidt Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Schmidt,
Pforzheimer Straße 29, 76227 Karlsruhe,
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Carsten Buderer, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von XXX Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.03.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 731.931,36 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 847,22 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von XXX EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 54,6 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 30.03.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von XXX EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 54,6 % (20 % - übertragende Sanierung, 20 % - Vielzahl Einzelanfechtungen, 14,6 % Betriebsfortführung) gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale und übertragene Zustellungen in Höhe von XXX und XXX EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 22.03.2024
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