Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
K - Mail Order GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Sachsenstr. 23, 75177 Pforzheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 500185
EUID
DEB8535.HRA500185
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
30 IN 399/23
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Termine & Fristen
Beschluss vorläufiger Sachwalter
28.12.2023
Beschluss Gläubigerausschuss Euler Hermes
05.02.2024
Beschluss Gläubigerausschuss Dr. Riggert
29.02.2024
Beschluss Gläubigerausschuss Bundesagentur für Arbeit
04.03.2024
Beschluss Gläubigerausschuss Ute Müller
29.08.2024
Beschluss Gläubigerausschuss Sparkasse
14.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K - Mail Order GmbH & Co. KG (Schuldnerin) unter dem Aktenzeichen 30 IN 399/23 sind verschiedene gerichtliche Beschlüsse zur Vergütung und zu den Auslagen von Verfahrensbeteiligten erfolgt. Der vorläufige Sachwalter Rechtsanwalt Martin Mucha hat seine Vergütung und die zu erstattenden Auslagen erhalten, wobei die Berechnungsgrundlage auf einem Vermögenswert von 190.811.000,02 EUR basierte. Des Weiteren wurden die Vergütungen und Auslagen für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt, darunter Euler Hermes Deutschland (Antrag vom 02.01.2024), die Bundesagentur für Arbeit (Antrag vom 04.03.2024), Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert (Antrag vom 22.02.2024) sowie die Sparkasse Pforzheim-Calw (Antrag vom 13.10.2025). Das Verfahren befindet sich in der vorläufigen Eigenverwaltung.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K - Mail Order GmbH & Co. KG ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Vergütungsbeschlüsse für den vorläufigen Sachwalter sowie Mitglieder des vorläufigen und ordentlichen Gläubigerausschusses gefasst. Der vorläufige Sachwalter Rechtsanwalt Martin Mucha erh…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K - Mail Order GmbH & Co. KG ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Vergütungsbeschlüsse für den vorläufigen Sachwalter sowie Mitglieder des vorläufigen und ordentlichen Gläubigerausschusses gefasst. Der vorläufige Sachwalter Rechtsanwalt Martin Mucha erhielt eine Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen basierend auf einem Vermögenswert von ca. 190 Mio. EUR, wobei Zuschläge gewährt wurden. Die Vergütungen der Ausschussmitglieder (Euler Hermes Deutschland, Bundesagentur für Arbeit, Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert, Sparkasse Pforzheim-Calw, Ute Müller) wurden ebenfalls festgesetzt, teils basierend auf Stundensätzen und abgerechneten Stunden. Das Verfahren findet in Eigenverwaltung statt. Rechtsbehelfe gegen die Vergütungsbeschlüsse können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 399/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
K - Mail Order GmbH & Co. KG
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
KMO Verwaltungs GmbH
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
(AG Mannheim HRB 745198)
diese vertreten durch die Geschäftsführer
1. Sven Christian…
30 IN 399/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
K - Mail Order GmbH & Co. KG
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
KMO Verwaltungs GmbH
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
(AG Mannheim HRB 745198)
diese vertreten durch die Geschäftsführer
1. Sven Christian Andrä
2. Dr. Sven Axel Groos
3. Cord Henrik Klaus Schmidt
4. Marcus Katholing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 500185
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 20.11.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 190.811.000,02 EUR auszugehen.
Die Berechnungsgrundlage im Vergütungsantrag wurde richtig berechnet. Insbesondere wurden Vermögensgegenstände, mit denen sich der vorläufige Sachwalter im Sinne der Vorschrift des § 11 InsVV nicht erheblich befasste, von der Berechnungsgrundlage in Abzug gebracht.
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV in der Regel 25% der Vergütung des Sachwalters. Der Sachwalter erhält in der Regel eine Vergütung in Höhe von 60% der Vergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV, § 12 Abs. 1 InsVV. Der vorläufige Sachwalter erhält demnach 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Dies ergibt zunächst eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der vorläufigen Sachwalter macht erhebliche Zuschläge auf diese Vergütung geltend. Diese werden im Antrag ausführlich begründet. Hierbei ergeben sich in Summe Zuschläge in Höhe von 110% aus der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters.
Der Antrag wird jedoch begrenzt auf Zuschläge in Höhe von 100% aus der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters.
Bei der Festsetzung der Vergütung wurden die aus folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ersichtlichen Kriterien beachtet:
BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14
BGH, Beschluss vom 22.09.2016, IX ZB 71/14
BGH, Beschluss vom 22.06.2017, IX ZB 91/15
Demnach ist maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (vgl. BGH, NZI 2006, 464 Rn. 11; ZInsO 2015, 765 = BeckRS 2015, 04928 Rn. 7; st. Rspr.).
Das die Vergütung festsetzende Gericht kann für einzelne Zu- und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge ansetzen. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Maßgebend ist für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung. Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und Beurteilung aller in Frage kommenden Zu- und Abschlagstatbestände, insbesondere der vom (vorläufigen) Sachwalter beantragten Zuschläge (BGH, Beschl. v. 15.5.2006; stRspr). Die Überprüfung und ihr Ergebnis hat in der Begründung der Vergütungsfestsetzung entsprechenden Ausdruck zu finden. Auf die Gesamtwürdigung kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil sich viele in Betracht kommende Zu- und Abschlagstatbestände überschneiden (BGH, Beschluss vom 15.5.2006 Rn. 12; stRspr; aA Keller, NZI 2016, 211 [213]).
Unter Zugrundelegung dessen sind folgende Feststellungen zu treffen:
Das vorliegende Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung übertrifft hinsichtlich aller einschlägigen Kriterien die gerichtsbekannten bisherigen üblichen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung deutlich.
Dies gilt insbesondere für die Anzahl der Gläubiger, die Anzahl der Mitarbeiter, die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen, sowie die Herausforderungen, die aus der Fortführung des Geschäftsbetriebes resultierten. Weiter zu nennen sind die Begleitung der Sanierungsbemühungen sowie die intensive Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss.
Der hieraus resultierende Mehraufwand wurde im Antrag ausführlich und widerspruchsfrei dargestellt. Die Darstellung wird durch den Akteninhalt und den Bericht der Eigenververwaltung in der Gläubigerversammlung bestätigt.
Die geltend gemachten Zuschläge sind daher im wesentlichen nicht zu beanstanden.
Überhöht ist allerdings der für die Unternehmensfortführung geltende gemachte Zuschlag in Höhe von 40%. Hierbei ist zu beachten, dass die Unternehmensfortführung bei der Eigenverwaltung der Regelfall ist. Ein Zuschlag in Höhe von 30% der Regelvergütung wäre hier daher als angemessen und ausreichend anzusehen. Da der vorläufige Sachwalter die Summe der einzelnen von ihm geltend gemachten Zuschlagstatbestände um 10% reduziert hat, konnte dem Antrag ohne die Vornahme von Absetzungen stattgegeben werden.
Dem vorläufigen Sachwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagen waren pauschal in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 20.11.2023.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 28.12.2023
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 399/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
K - Mail Order GmbH & Co. KG
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
KMO Verwaltungs GmbH
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
(AG Mannheim HRB 745198)
diese vertreten durch die Geschäftsführer
1. Sven Christian…
30 IN 399/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
K - Mail Order GmbH & Co. KG
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
KMO Verwaltungs GmbH
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
(AG Mannheim HRB 745198)
diese vertreten durch die Geschäftsführer
1. Sven Christian Andrä
2. Dr. Sven Axel Groos
3. Cord Henrik Klaus Schmidt
4. Marcus Katholing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 500185
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland, Gasstraße 29, 22761 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 02.01.2024. Da das Ausschuss-Mitglied in drei Gesellschaften der KLINGEL-Gruppe eingesetzt wurde und die Ausschüsse zeitgleich tagten, wurden in vorliegendem Verfahren 1/3 der angefallenen Vergütung sowie Auslagen geltend gemacht.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 29 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für nachgewiesene Reisekosten in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 05.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 399/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
K - Mail Order GmbH & Co. KG
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
KMO Verwaltungs GmbH
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
(AG Mannheim HRB 745198)
diese vertreten durch die Geschäftsführer
1. Sven Christian…
30 IN 399/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
K - Mail Order GmbH & Co. KG
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
KMO Verwaltungs GmbH
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
(AG Mannheim HRB 745198)
diese vertreten durch die Geschäftsführer
1. Sven Christian Andrä
2. Dr. Sven Axel Groos
3. Cord Henrik Klaus Schmidt
4. Marcus Katholing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 500185
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 04.03.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 41,40 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 04.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 399/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
K - Mail Order GmbH & Co. KG
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
KMO Verwaltungs GmbH
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
(AG Mannheim HRB 745198)
diese vertreten durch die Geschäftsführer
1. Sven Christian…
30 IN 399/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
K - Mail Order GmbH & Co. KG
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
KMO Verwaltungs GmbH
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
(AG Mannheim HRB 745198)
diese vertreten durch die Geschäftsführer
1. Sven Christian Andrä
2. Dr. Sven Axel Groos
3. Cord Henrik Klaus Schmidt
4. Marcus Katholing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 500185
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 22.02.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Da das Ausschuss-Mitglied in drei Gesellschaften der KLINGEL-Gruppe eingesetzt wurde und die Ausschüsse zeitgleich tagten, wurden in vorliegendem Verfahren 1/3 der angefallenen Vergütung sowie Auslagen geltend gemacht.
Für 35,3327 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 29.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 399/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
K - Mail Order GmbH & Co. KG
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
KMO Verwaltungs GmbH
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
(AG Mannheim HRB 745198)
diese vertreten durch die Geschäftsführer
1. Sven Christian…
30 IN 399/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
K - Mail Order GmbH & Co. KG
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
KMO Verwaltungs GmbH
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
(AG Mannheim HRB 745198)
diese vertreten durch die Geschäftsführer
1. Sven Christian Andrä
2. Dr. Sven Axel Groos
3. Cord Henrik Klaus Schmidt
4. Marcus Katholing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 500185
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Sparkasse Pforzheim-Calw wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 13.10.2025.Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 300,00 EUR. Für 57,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 17.250,00 EUR festzusetzen.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 57,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 14.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 399/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
K - Mail Order GmbH & Co. KG
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
KMO Verwaltungs GmbH
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
(AG Mannheim HRB 745198)
diese vertreten durch die Geschäftsführer
1. Sven Christian…
30 IN 399/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
K - Mail Order GmbH & Co. KG
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
KMO Verwaltungs GmbH
Sachsenstraße 23
75177 Pforzheim
(AG Mannheim HRB 745198)
diese vertreten durch die Geschäftsführer
1. Sven Christian Andrä
2. Dr. Sven Axel Groos
3. Cord Henrik Klaus Schmidt
4. Marcus Katholing
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 500185
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Ute Müller wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses.Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 3000,00 EUR. Für 60 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 18.000,00 EUR festzusetzen.
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 60 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses war eine Vergütung in Höhe von 18.000,00 EUR festzusetzen.
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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