Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Käppeler GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Lilienstr. 6, 81669 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 188195
EUID
DED2601V.HRB188195
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1507 IN 1733/19
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
22.12.2025
Beschluss Festsetzung Vergütung
24.06.2026
Schlusstermin
24.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb von Gourmetrestaurants sowie alle Tätigkeiten, die im Bereich der Gastronomie anfallen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Käppeler GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 22.12.2025 bestand. Das Gericht hat die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 24.08.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Zudem wurde der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Käppeler GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im sch…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Käppeler GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 22.12.2025 bestand. Mit Beschluss vom 24.06.2026 wurde der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen für das schriftliche Verfahren angesetzt, mit einer Widerspruchsfrist bis zum 24.08.2026. Zudem wurde der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Gemäß der Veröffentlichung gemäß § 188 InsO findet die Schlussverteilung statt, wobei eine Verteilungsmasse in Höhe von EUR 16.469,38 verfügbar ist und Forderungen in Höhe von EUR 400.633,13 zu berücksichtigen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 1733/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Käppeler GmbH, Lilienstraße 6, 81669 München, vertreten durch den Geschäftsführer Käppeler Dominik
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 188195
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung…
1507 IN 1733/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Käppeler GmbH, Lilienstraße 6, 81669 München, vertreten durch den Geschäftsführer Käppeler Dominik
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 188195
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 39 bis 42 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 1733/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Käppeler GmbH, Lilienstraße 6, 81669 München, vertreten durch den Geschäftsführer Käppeler Dominik
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 188195
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverw…
1507 IN 1733/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Käppeler GmbH, Lilienstraße 6, 81669 München, vertreten durch den Geschäftsführer Käppeler Dominik
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 188195
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringende Doppelzahlung
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.05.2026 (Blatt 190/194 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 27.05.2026 (Blatt 190/191 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 20 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.05.2026 (Blatt 191/192 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 20 % gerechtfertigt.
Im Einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Vorbereitung der Sanierungslösung (Zuschlag 10 % bis 15 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 27.05.2026 (Blatt 191 Rückseite/192 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin betrieb unter der Leitung des Geschäftsführers und Küchenchefs das mit einem Michelin-Stern ausgezeichnete Restaurant Showroom in München.
Im Rahmen mehrerer ausführlicher Besprechungen zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und dem Schuldnervertreter wurden die wirtschaftliche Entwicklung sowie die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin ausführlich erörtert. Der Geschäftsführer der Schuldnerin gab dem vorläufigen Insolvenzverwalter insoweit bereits frühzeitig zu verstehen, dass ihm sehr an einer Fortführung des Restaurants gelegen sei.
Nachdem hierzu indes zwingend weitere finanzielle Mittel benötigt wurden, galt es von Anfang an für den vorläufigen Insolvenzverwalter, hierzu potentielle Investoren anzusprechen. Dabei hatte der vorläufige Insolvenzverwalter die ihm vorliegenden betriebswirtschaftlichen Daten eingehend auszuwerten. Bereits im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden Gespräche geführt. Die Verhandlungen mit dem Investor über eine Verkaufslösung blieben - aus zeitlichen Gründen - dem eröffneten Verfahren vorbehalten.
Für die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters erschien dem Gericht ein Zuschlag von 10 % bis 15 % gerechtfertigt.
2. Kommunikations- und Pressearbeit (Zuschlag 5 % bis 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 27.05.2026 (Blatt 192 d. A.) verwiesen.
Die Kommunikation mit der Öffentlichkeit hatte der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Geschäftsführer eingehend erörtert. Hierzu hatte der vorläufige Insolvenzverwalter den Entwurf einer Pressemitteilung erarbeitet und diese dem Geschäftsführer übersandt und gemeinsam finalisiert.
Für die Tätigkeiten war angesichts des Arbeitsaufwands ein Zuschlag von 5 % bis 10 % festzusetzen.
3. Gesamtschau:
Unter Berücksichtigung möglicher Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen hat der Insolvenzverwalter pauschal einen Gesamtzuschlag von 20 % beantragt.
Somit war ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 20 % gerechtfertigt und festzusetzen.
Weiter sind die versehentlichen Doppelzahlungen in Höhe von brutto BETRAG EUR von der Vergütung abzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 1733/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Käppeler GmbH, Lilienstraße 6, 81669 München, vertreten durch den Geschäftsführer Käppeler Dominik
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 188195
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nac…
1507 IN 1733/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Käppeler GmbH, Lilienstraße 6, 81669 München, vertreten durch den Geschäftsführer Käppeler Dominik
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 188195
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.08.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gemäß § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Käppeler GmbH, 81669 München, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR 16.469,38. Zu berücksichtigen sind Forderungen i.H.v. EUR 400.633,13. Das Schlussverzeichnis is…
Veröffentlichung gemäß § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Käppeler GmbH, 81669 München, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR 16.469,38. Zu berücksichtigen sind Forderungen i.H.v. EUR 400.633,13. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München, Geschäftszeichen 1507 IN 1733/19, niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Insolvenzgericht
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