Berichts- und PrüfungsterminRheinland-PfalzHRB 61753
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KAR GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 61753
EUID
DET3104V.HRB61753
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 e IN 84/24 Lu
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael C. Bohlander
Adresse
Heinrich-Lanz-Straße 23-27, 68165 Mannheim
Termine & Fristen
Antragstellung
29.02.2024
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
01.03.2024 , 14:24 Uhr
Eröffnung
01.05.2024 , 00:02 Uhr
Forderungsanmeldefrist
31.05.2024
Berichtstermin
23.07.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
23.07.2024 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KAR GmbH, vertreten durch Geschäftsführerin Nicole Kroworsch, wurde beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingeleitet. Am 29.02.2024 wurde der Insolvenzantrag gestellt und am 01.03.2024 zugelassen. Mit Beschluss vom selben Tag wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, darunter die Bestellung von Rechtsanwalt Michael C. Bohlander zum vorläufigen Insolvenzverwalter sowie ein Verfügungsverbot für die Schuldnerin. Das eigentliche Insolvenzverfahren ist mit Wirkung ab dem 01.05.2024, 00:02 Uhr, wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Rechtsanwalt Michael C. Bohlander ist zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 31.05.2024 schriftlich anzumelden. Ein gemeinsamer Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger und Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 23.07.2024, 10:00 Uhr, im Amtsgerichtsgebäude Ludwigshafen am Rhein angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 84/24 Lu
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
KAR GmbH, Bahnhofstraße 31, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61753),
vertreten durch:
Nicole Kroworsch, (Geschäftsführerin),
- Schuldnerin und Antragstellerin -
V…
3 e IN 84/24 Lu
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
KAR GmbH, Bahnhofstraße 31, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61753),
vertreten durch:
Nicole Kroworsch, (Geschäftsführerin),
- Schuldnerin und Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christian Feketija, jfk Rechtsanwälte, Gartenstraße 9, 60594 Frankfurt am Main,
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwalt Michael C. Bohlander, Heinrich-Lanz-Straße 23-27, 68165 Mannheim, Tel.: 0621-401710-0, Fax: 0621-401710-19
- Sachverständige -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 01.03.2024 durch Richter am Amtsgericht x beschlossen:
1. Der am 29.02.2024 eingegangene Antrag vom 29.02.2024 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist bereits mit Beschluss vom 01.03.2024 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 14:24 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Michael C. Bohlander
4. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
5. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
6. Im Übrigen wird der Schuldnerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
8. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Schuldnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 01.03.2024 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des Antragstellers vom 29.02.2024.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter am Amtsgericht
Hinweis:
Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 84/24 Lu
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
über das Vermögen der
KAR GmbH, Bahnhofstraße 31, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61753),
vertreten durch:
Nicole Kroworsch, (Geschäftsführerin),
- Schuldner …
3 e IN 84/24 Lu
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
über das Vermögen der
KAR GmbH, Bahnhofstraße 31, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61753),
vertreten durch:
Nicole Kroworsch, (Geschäftsführerin),
- Schuldner und Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christian Feketija, jfk Rechtsanwälte, Gartenstraße 9, 60594 Frankfurt am Main,
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Michael C. Bohlander, Heinrich-Lanz-Straße 23-27, 68165 Mannheim
- Sachverständiger und Insolvenzverwalter -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 01.05.2024 durch Richter am Amtsgericht X
beschlossen:
1. Über das Vermögen der Antragstellerin wird mit Wirkung ab
Mittwoch, 1. Mai 2024, 00:02 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Michael C. Bohlander, Heinrich-Lanz-Straße 23-27, 68165 Mannheim
3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragstellerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragstellerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
4. Die Gläubiger der Antragstellerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
5. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
6. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),
- ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die
Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert § 162, 163 InsO).
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf
Dienstag, den 23.07.2024, 10:00 Uhr, Sitzungssaal VII,
im Amtsgerichtsgebäude
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 31.05.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Der Antrag wird zugelassen, insbesondere erfüllt die Antragstellerin nicht die Voraussetzungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 304 InsO.
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Antragsunterlagen sowie dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 23.04.2024 liegt Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor. Die Antragstellerin ist nicht in der Lage, innerhalb einer Frist von nicht mehr als drei Wochen ihre fälligen und innerhalb dieser Frist fällig werdenden Verbindlichkeiten in Höhe von nicht weniger 3.000.000 € auf nicht mehr als zehn Prozent zu reduzieren, da kurzfristig liquidierbare Aktiva in Höhe von nicht mehr als 620.000 € vorhanden sind. Auch liegt der Eröffnungsgrund der Überschuldung vor, da das Vermögen der Antragstellerin nicht ausreicht, um die fälligen Verbindlichkeiten zu decken (rechnerische Überschuldung); eine positive Fortführungsprognose in dem Sinne, dass überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Wirtschaftskraft des Unternehmens mittelfristig zur Fortführung ausreicht sowie einen entsprechenden Fortführungswillen vermochte der Sachverständige nicht festzustellen.
Das Verfahren konnte eröffnet werden, da die Verfahrenskosten von nicht mehr als 105.000 € aus einer freien Masse von nicht weniger als 619.000 € gedeckt werden können.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-5
Richter am Amtsgericht
Zu Nr. 6
Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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