Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Karl König Bau und Consult GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Langgasse 6, 35510 Butzbach
Handelsregister
Amtsgericht Friedberg (Hessen) HRB 6375
EUID
DEM1405.HRB6375
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
60 IN 182/17
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Insolvenzverwalterin
Termine & Fristen
Beschluss Einwendungsfrist
14.04.2026
Stichtag Gläubigerversammlung / Einwendungsfrist
15.05.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
19.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Ausführung, Koordinierung und Beratung im Hoch- Tief- Ingenieur- und Schlüsselfertigbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl König Bau und Consult GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat mit Beschluss vom 14.04.2026 eine besondere Gläubigerversammlung für den 15.05.2026 als Stichtag festgesetzt. Bis zu diesem Datum müssen Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels Masse sowie gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin schriftlich beim Gericht eingehen. Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 5.300,00 EUR geleistet wird. Parallel dazu wurde der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin gegeben. Mit Beschluss vom 19.05.2026 hat das Gericht die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage für die Regelvergütung beträgt 28.707,35 EUR. Die Insolvenzverwalterin hat die Vergütung auf 40 % der Regelvergütung reduziert, da bei Amtsantritt ein großer Teil der Arbeiten bereits erledigt war. Die Auslagenpauschale beträgt 30 % der Regelvergütung. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen. Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzung sind innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 182/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl König Bau und Consult GmbH, Langgasse 6, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 6375), vertr. d.: Sükrü Erdem, Am Kirschenberg 36b, 61239 Ober-Mörlen (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, …
60 IN 182/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl König Bau und Consult GmbH, Langgasse 6, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 6375), vertr. d.: Sükrü Erdem, Am Kirschenberg 36b, 61239 Ober-Mörlen (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 15.05.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 5.300,00 EUR geleistet wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 182/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl König Bau und Consult GmbH, Langgasse 6, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 6375), vertr. d.: Sükrü Erdem, Am Kirschenberg 36b, 61239 Ober-Mörlen (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entsc…
60 IN 182/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl König Bau und Consult GmbH, Langgasse 6, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 6375), vertr. d.: Sükrü Erdem, Am Kirschenberg 36b, 61239 Ober-Mörlen (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 182/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl König Bau und Consult GmbH, Langgasse 6, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 6375), vertr. d.: Sükrü Erdem, Am Kirschenberg 36b, 61239 Ober-Mörlen (Geschäftsführer) sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt worden. Gemä…
60 IN 182/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl König Bau und Consult GmbH, Langgasse 6, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 6375), vertr. d.: Sükrü Erdem, Am Kirschenberg 36b, 61239 Ober-Mörlen (Geschäftsführer) sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 60 % herabgesetzt zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagenpauschale zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.03.2026 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen beruhend auf folgender Berechnungsgrundlag:
Übernahme Guthaben vormaliger Verwalter 24.674,62 EUR
+ erzielte Verwertungserlöse 779,50 EUR
+ noch zu erwartende Einnahmen 3.700,00 EUR
Wert der Insolvenzmasse 29.154,12 EUR
Wegen der noch zu erwartenden Einnahmen führt die Insolvenzverwalterin mit Schriftsatz vom 15.04.2026 aus, die "erste" Vorsteuer aus den Entnahmen in Höhe von abgerundet 3.250 € werde wiederum zur weiteren Begleichung der Vergütungen verwendet, sodass sich hieraus ein weiterer Umsatzsteuererstattungsanspruch von ca. 500,00 € ergebe.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 28.707,35 EUR.
Hinzuzurechnen war die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13) sowie aus einer Steuerberaterrechnung vom 24.02.2026. Entgegen dem Vergütungsantrag waren damit lediglich sicher zu erwartende Vorsteuererstattungen von EUR zu berücksichtigen. Mögliche spätere Erstattungen können noch nicht in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden, weil nicht sicher ist, dass sie tatsächlich erfolgen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13 -, Rn. 9, 10, juris).
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die Insolvenzverwalterin reduziert die beantragte Vergütung auf 40 % der Regelvergütung, da bei Übernahme des Amtes zu einem großen Teil bereits erledigt waren (§ 3 Abs. 2 lit. b) InsVV). Aus den Gründen des Vergütungsantrages war die Regelvergütung um 60 % zu reduzieren.
IV.
Die Festsetzung der Auslagenpauschale von 30 % der Regelvergütung ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 19.05.2026
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