Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kelkheimer Sanitätshaus GmbH i.L.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 2576
EUID
DEM1203.HRB2576
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Königstein/Ts.
Aktenzeichen
44/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Peter Jooß
Rolle
Liquidator
Adresse
Weidenallee 47, 20357 Hamburg
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
30.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kelkheimer Sanitätshaus GmbH i.L., mit Sitz in Kelkheim (Taunus), sind gerichtliche Beschlüsse zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergangen. Am 17.11.2025 wurde Gläubigern und dem Schuldner eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um zum Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung schriftlich Stellung zu nehmen. In einem weiteren Beschluss vom 11.12.2025 wurden die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Lason Gutsche festgesetzt. Die Berechnung der Vergütung basiert auf einer Berechnungsmasse von 31.064,91 EUR, wobei eine Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO in Höhe von 25 % festgesetzt wurde. Aufgrund erschwerter Informationsbeschaffung und Mehraufwand durch die Abwesenheit der Geschäftsführung wurde ein Zuschlag von 15 % auf die Vergütung gewährt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 44/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kelkheimer Sanitätshaus GmbH i.L., Breslauer Straße 63, 65779 Kelkheim (Taunus) (AG Königstein, HRB 2576), vertr. d.: Peter Jooß, Weidenallee 47, 20357 Hamburg, (Liquidator), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entschei…
90 IN 44/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kelkheimer Sanitätshaus GmbH i.L., Breslauer Straße 63, 65779 Kelkheim (Taunus) (AG Königstein, HRB 2576), vertr. d.: Peter Jooß, Weidenallee 47, 20357 Hamburg, (Liquidator), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Königstein/Ts., 17.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 44/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kelkheimer Sanitätshaus GmbH i.L., Breslauer Straße 63, 65779 Kelkheim (Taunus) (AG Königstein, HRB 2576), vertr. d.: Peter Jooß, Weidenallee 47, 20357 Hamburg, (Liquidator), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche festgesetzt worden. Gemäß…
90 IN 44/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kelkheimer Sanitätshaus GmbH i.L., Breslauer Straße 63, 65779 Kelkheim (Taunus) (AG Königstein, HRB 2576), vertr. d.: Peter Jooß, Weidenallee 47, 20357 Hamburg, (Liquidator), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Königstein/Ts. eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 15 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 13.11.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 31.064,91 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der (vorläufige) Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag in Höhe von 15 % auf die Vergütung beantragt.Der Tod des Geschäftsführers bzw. die Abwesenheit des Liquidators und die faktische Führungslosigkeit der Gesellschaft ist vorliegend mit dem Fall eines obstruktiven Geschäftsführers vergleichbar, da dem vorläufigen Insolvenzverwalterlediglich die von den Mitarbeitern der Schuldnerin zusammengetragenen Unterlagen zur Verfügung standen und weitergehende Informationen nur im Wege aufwändiger Recherche ermittelt werden konnten. Darüber hinaus war der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund der Abwesenheit einer Geschäftsführung zu jederzeit unmittelbarer Ansprechpartner von Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten. Dies hatte einen erheblichen Mehraufwand zur Folge.
Für destruktive bzw. obstruktive Schuldner bzw. Geschäftsführer wird ein Zuschlag von 0,05 bis 0,5 für angemessen erachtet (vgl. Lorenz/Klanke, InsVV, 2. Aufl. 2014, § 3, Rn. 65 und Anhang II; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Auflage, § 5 Rn. 196). In Anlehnung hieran erscheint aufgrund der vorliegenden erschwerten Informationsbeschaffung und Anspruchsermittlung ein Zuschlag von mindestens 0,15 angemessen aber auch ausreichend.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 11.12.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.