(1) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist Gegenstand des Unternehmens das Betreiben und Halten eines Krankenhauses zur stationären, teilstationären oder ambulanten Krankenbehandlung und Krankenpflege sowie das Betreiben und Halten eines Hospizes. Die Gesellschaft kann auch Ausbildungsaufgaben wahrnehmen. (2) Die Erfüllung des Gesellschaftszwecks erfolgt aus dem Selbstverständnis und der Zielsetzung der CARITAS als einer Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche. Maßstab allen Handelns ist die unantastbare Würde eines jeden Menschen. Dieser Würde entspricht die Ehrfurcht vor dem Leben in jeder Altersphase, beginnend mit der Empfängnis bis hin zum Tod. (3) Diese religiöse und kirchliche Zielsetzung ist Leitlinie für die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft und damit zugleich für alle in den Einrichtungen der Gesellschaft tätigen Personen. Die Beschäftigten der Gesellschaft bilden im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse eine Dienstgemeinschaft; für sie gilt die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" in der jeweils gültigen Fassung. (4) Im Rahmen der durch die §§ 51 ff. Abgabenordnung gesetzten Grenzen ist die Gesellschaft zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft darf, sofern dies ihre Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt, andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen, erwerben, veräußern, vertreten, sich an solchen Unternehmen beteiligen und Beteiligungen aufgeben. Sie darf, sofern das die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt, die Betriebsführung für fremde Einrichtungen der in Absatz 1 beschriebenen Art übernehmen oder für diese unterstützend tätig werden.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ketteler Krankenhaus gGmbH wurde die Eigenverwaltung angeordnet. Das Verfahren ist am 01.02.2026 eröffnet worden. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche bestellt. Im Rahmen des Verfahrens sind bereits verschiedene Schritte erfolgt, darunter die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters im Antragsverfahren sowie die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Sachwalters. Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 03.03.2026 anzumelden. Ein Berichtstermin zur Gläubigerversammlung findet am 17.04.2026 statt, bei dem unter anderem über die Fortführung des Unternehmens und die Erteilung eines Auftrags zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans entschieden werden soll. Ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über einen von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan ist für den 26.06.2026 festgesetzt.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ketteler Krankenhaus gGmbH ist am 01.02.2026 eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung durchgeführt, wobei Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche zum Sachwalter bestellt ist. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 03.03.2026 anzumelden. Ein Berichtstermin zur …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ketteler Krankenhaus gGmbH ist am 01.02.2026 eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung durchgeführt, wobei Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche zum Sachwalter bestellt ist. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 03.03.2026 anzumelden. Ein Berichtstermin zur Beschlussfassung über verschiedene Punkte, darunter die Person des Sachwalters und die Fortführung des Betriebs, findet am 17.04.2026 statt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde ein von der Schuldnerin vorgelegter Insolvenzplan erörtert und abgestimmt. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters sowie die Vergütungen der Gläubigerausschussmitglieder wurden durch das Gericht festgesetzt. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Planbestätigung bzw. Aufhebung nach Planbestätigung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 958/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 47191),
vertreten durch:
1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin),
2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin),
3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer),
Ve…
8 IN 958/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 47191),
vertreten durch:
1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin),
2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin),
3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9, 60487 Frankfurt am Main,
wird heute, am 01.02.2026 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet.
Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de
Es wird Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO).
Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.
Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche vom 26.01.2026.
Die Anordnung der Eigenverwaltung ist von der Schuldnerin beantragt worden. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 01.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 958/25 . Am 01.02.2026 um 10:00 Uhr ist über das Vermögen der Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 47191), vertr. d.: 1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin), 2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin), 3. Dietmar Eine, (Ge…
Geschäftsnummer: 8 IN 958/25 . Am 01.02.2026 um 10:00 Uhr ist über das Vermögen der Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 47191), vertr. d.: 1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin), 2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin), 3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer), das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 03.03.2026,
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten:
am Freitag, 17.04.2026, 10:00 Uhr, Einlaß in den Saal: ab 9:00 Uhr, Saal 16-103 (Altbau), Amtsgericht Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K16/Altbau - Zugang über Kaiserstraße 18/Neubau), 63065 Offenbach am Main, eine Gläubigerversammlung (Berichtstermin) zur Beschlussfassung über:
- die Person des Sachwalters (§ 57);
- Zwischenrechnungslegungen der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO);
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO);
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Hinterlegung und Anlage von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
- zur Stilllegung oder (vorläufigen) Fortführung des schuldnerischen Unternehmens (§ 157 InsO);
- die Erteilung eines Auftrags zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans durch den Sachwalter oder die Schuldnerin (§ 284 InsO).
Die Gläubigerversammlung kann den Sachwalter oder die Schuldnerin beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in späteren Terminen ändern (§§ 284, 157 InsO);
- die Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO);
- die Beantragung der Anordnung dahingehend, daß bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt (§ 277 InsO);
- zur Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin (§§ 276 Abs. 2, 160 InsO), insbesondere:
* wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll,
* wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde,
* wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll;
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder zur Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO).
Hinweis:
- Gemäß § 160 Abs. 1 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Hinsichtlich der Prüfung der angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, Widersprüche gegen angemeldete Forderungen bis zum 02.04.2026 (Stichtag, der dem Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren entspricht) schriftlich bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Prüfungsergebnisse in der Insolvenztabelle vermerkt.
Im Widerspruch ist jeweils anzugeben, ob die Forderung ihrem Grund und/oder ihrer Höhe nach bestritten wird.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der oben genannten Anmeldefrist und dem danach genannten Stichtag liegt, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis:
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO mit der Durchführung der
Zustellungen beauftragt.
WICHTIG:
Gläubiger oder Bevollmächtigte von Gläubigern, die beabsichtigen, zum Berichtstermin am 17.04.2026 zu erscheinen, werden - rein aus organisatorischen Gründen - dringend gebeten, ihre Absicht (im Falle von Bevollmächtigten bitte auch unter Nennung der vertretenen Personen) möglichst spätestens bis zum 03.03.2026 schriftlich beim Sachwalter anzuzeigen ! Dies gilt auch für Personen, die durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, aber zudem selbst erscheinen wollen, sowie für Begleitpersonen !
Gläubiger oder Bevollmächtigte von Gläubigern werden dringend aufgefordert,
a) einen gültigen Bundespersonalausweis oder einen gültigen Reisepass
b) im Falle des Erscheinens als Bevollmächtigter von Gläubigern
ausreichende Vollmachten im Original für die Akten
c) für den Fall, daß Sie eine juristische Person vertreten, die im Handelsregister eingetragen ist, einen aktuellen Handelsregisterauszug
zum Termin vorzulegen !
Auf § 4 InsO i.V.m. §§ 79 ff. ZPO wird im übrigen rein vorsorglich hingewiesen.
Amtsgericht Offenbach am Main, 02.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Offenbach am Main
28.05.2026
- Insolvenzgericht -
8 IN 958/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 47191),
vertreten durch:
1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin),
2. Angelika Elisabeth Heckenthaler…
Amtsgericht Offenbach am Main
28.05.2026
- Insolvenzgericht -
8 IN 958/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 47191),
vertreten durch:
1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin),
2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin),
3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9, 60487 Frankfurt am Main,
wird Termin zur Erörterung eines
von der Schuldnerin
vorgelegten Insolvenzplanes sowie zur Abstimmung über diesen Plan bestimmt auf
Freitag, 26.06.2026, 10:00 Uhr, 16-103 (Altbau), Amtsgericht Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), 63065 Offenbach am Main
Der Insolvenzplan mit Anlagen sowie die eingegangenen Stellungnahmen nach § 232 InsO sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Dem Sachwalter wird die Zustellung dieses Beschlusses nebst des verfahrensleitenden Insolvenzplans gemäß §§ 235 Abs.3, 8 Abs.3 InsO übertragen.
Amtsgericht Offenbach am Main, den 28.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 958/25
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 47191),
vertreten durch:
1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin),
2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin),
3. Dietmar Eine, (Geschäftsführe…
8 IN 958/25
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 47191),
vertreten durch:
1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin),
2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin),
3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9, 60487 Frankfurt am Main,
hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt.
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 17.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 958/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 47191), vertr. d.: 1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin), 2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin), 3. Dietmar Eine, (Geschäfts…
Geschäftsnummer: 8 IN 958/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 47191), vertr. d.: 1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin), 2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin), 3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sachwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sachwalters festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. xxx Euro Gesamtbetrag
Dem Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gemäß § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in den §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist.
Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).
Gemäß § 12a InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet, wobei er in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen erhält, auf daß sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 12a Abs. 1 S. 1, 2 InsVV). Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. Im übrigen wird auf § 12a InsVV verwiesen.
Soweit im Einzelfall keine vergütungsrelevante Masse vorhanden ist, besteht gem. § 10 i. V. m. § 2 Absatz 2 InsVV ein Anspruch auf eine Mindestvergütung i.H.v. 1.400,- EUR zzgl. der entsprechenden Erhöhung für die zu berücksichtigenden Gläubiger zu (sh. BGH, Beschluss vom 04.02.2010, IX ZB 129/08).
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Sachwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen, sowie auf die Konkretisierung durch den Schuldnerbericht vom 08.04.2026. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Sachwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters auf 36.057.528,52 Euro.
Die dem vorläufigen Sachwalter zustehende Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen erhält, auf daß sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 12a Abs. 1 S. 2 InsVV).
Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer erheblichen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden (§ 3 InsVV über § 10 InsVV).
In vorliegendem Fall handelt sich um ein deutlich überdurchschnittlich aufwändiges Verfahren.
Der Sachwalter macht im einzelnen folgende Zuschläge geltend:
1.) 22 % der Regelvergütung für die Betriebsfortführung;
2.) 8 % der Regelvergütung für einen Degressionsausgleich;
3.) 10% der Regelvergütung für die Branchenspezifika / Spezialmaterie Krankenhaus;
4.) 15 % für Arbeitnehmerangelegenheiten;
5.) 10 % für die Überwachung der Liquiditäts- und Ertragsplanung;
6.) 16 % für entfaltete Sanierungsbemühungen;
7.) 10 % für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten;
8.) 5 % für die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuß;
9.) 15 % für die große Gläubigerzahl (über 410 Gläubiger).
Hierbei hat er jeweils zunächst zu 1.), 3.), 4.), 6.) 7.) und 8.) zunächst höhere Zuschläge geltend gemacht und diese sodann im Verhältnis zu der bereits seitens der Schuldnerin selbst geleisteten Arbeit wieder angemessen gekürzt. Zu 1.) waren zunächst 65 %, zu 3.) 25 %, zu 4.) 40 %, zu 6.) bis zu 50 %, zu 7.) 30 % und zu 8.) maximal 25 % angesetzt worden. Zur genaueren Darstellung wird auf den Vergütungsantrag des Sachwalters vom 08.05.2026 verwiesen.
Es ergeben sich Zuschläge von insgesamt 111 % der Sachwaltervergütung.
Der Sachwalter hat sodann richtigerweise eine Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung üblicherweise vorliegenden Tätigkeitsüberschneidungen vorgenommen und letztlich eine Erhöhung des Regelbruchteils nach § 12a Abs. 1 S. 2 InsVV von 25 % um weitere 105 % geltend gemacht, so daß sich insgesamt eine Vergütung des vorläufigen Sachwalters in Höhe von 130 % der Regelvergütung des Sachwalters ergibt.
Für sämtliche genannten Tätigkeitskreise können ihrer Art nach Zuschläge gewährt werden. Die geltend gemachten Zuschläge sind der Höhe nach zudem sämtlich als angemessen anzusehen.
Der vorläufige Sachwalter hat den Krankenhausbetrieb mit ca. 310 Betten und über 900 Mitarbeitern bei erhöhtem Haftungspotential durchgehend uneingeschränkt fortgeführt, den Betrieb stabilisiert und insbesondere in diesem Rahmen zu zahlreichen Rückfragen der Lieferanten, Patienten und Vertragspartner korrespondiert sowie interne Abläufe für Bestellungen und Zahlungsabwicklungen vollständig neu organisiert.
Zu beachten ist, daß eventuell bereits durch die Fortführung des schuldnerischen Betriebs eine Massemehrung eingetreten ist, die sich entsprechend vergütungserhöhend auswirkt. So ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b) InsVV bei einer Fortführung des schuldnerischen Unternehmens der Überschuß, welcher sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt, in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung miteinzubeziehen. Der Sachwalter hat eine nachvollziehbare Vergleichsrechnung vorgenommen, so daß sich der (angemessene) Zuschlag von zunächst 75 % auf 65 % reduzierte. Gleichwohl hat er unter Berücksichtigung der von der Schuldnerseite im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung geleisteten Tätigkeiten letztlich nur eine Zuschlag i.H.v. 22 % geltend gemacht. Auf den Vergütungsantrag wird insoweit vollumfanglich Bezug genommen.
Ein Degressionsausgleich nach § 3 Abs. 1 c InsVV war hier vorliegend angemessenerweise zu berücksichtigen. Der betriebsfortführungsbedingte Überschuß betrug ca. 5.800.000,00 Euro, zudem lag der Aufwand des vorläufigen Sachwalters massiv über dem eines Normalverfahrens; letzteres ergibt sich aus den ansonsten dargestellten Umständen, die zu den weiteren Zuschlägen führten.
Der vorläufige Sachwalter mußte sich zudem intensiv mit spezieller Materie im Bereich des Gesundheitssektors (Krankenhausinsolvenz) befassen, was eine weitere zuschlagswürdige Erschwernis darstellt.
Der vorläufige Sachwalter hatte zudem anfangs weit über 900 Mitarbeiter und hat versucht, die Mitarbeiter bestmöglich zu halten, welche man von seiten Dritter abzuwerben versuchte, was nur durch entsprechend hohen Arbeitseinsatz gelingen konnte.
Desweiteren hat der vorläufige Sachwalter die laufende Liquiditäts- und Ertragsplanung der Schuldnerin überwacht.
Hinsichtlich der entfalteten Sanierungsbemühungen hat der Sachwalter umfangreich aufgegliedert, welche besonderen Tätigkeiten im einzelnen entfaltet wurden; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Seite 14 des Vergütungsantrags (Bl. 946 d. A.) verwiesen.
Der Mehraufwand des vorläufigen Sachwalters im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten beruht zum einen auf der Tatsache,
daß während des Eröffnungsverfahrens zahlreiche Lieferanten Eigentumsvorbehalte und die Herausgabe von bereits geliefertem, aber von der Schuldnerin noch nicht bezahltem Material geltend machten. Zum anderen bestanden sogenannte Konsignationslager für Prothesen u.ä., die hätten aufgelöst werden müssen, so daß deren Aufrechterhaltung zu verhandeln war.
Der vorläufige Sachwalter stand zudem im engen Kontakt mit dem vorläufigen Gläubigerausschuß und nahm im vorläufigen Verfahren an insgesamt sieben Gläubigerausschußsitzungen teil. Dies ist als überdurchschnitt zu werten.
Es liegen Forderungsanmeldungen von über 430 Gläubigern (laut Antrag noch 410) vor. Diese Anzahl liegt weit über einem durchschnittlichen Verfahren und löst schon aufgrund der Zahl eine Mehrarbeit aus.
Für die Bereiche die Betriebseinheit Hospiz, die Aufarbeitung der Buchhaltung (im wesentlichen durch die Schuldnervertreterin betreut) sowie die entfaltete Öffentlichkeitsarbeit wurde kein Zuschlag geltend gemacht.
Der Vergütungsantrag wurde seitens des Sachwalters eng mit der Schuldnerseite und auch mit den Gläubigern abgestimmt, auch im Hinblick auf einen bevorstehenden Insolvenzplan; insbesondere liegen dem Gericht Zustimmungserklärungen aller Gläubigerausschußmitglieder zu der beantragten Vergütung vor.
Der vorläufige Sachwalter kann gem. §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters beträgt. In vorliegendem Fall waren drei angefangene Tätigkeitsmonate zu berücksichtigen.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Sachwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 16.06.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 958/25
In dem Insolvenzverfahren Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 47191), vertr. d.: 1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin), 2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin), 3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer),
ist die Vergü…
Geschäftsnummer: 8 IN 958/25
In dem Insolvenzverfahren Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 47191), vertr. d.: 1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin), 2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin), 3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer),
ist die Vergütung des Gläubigerausschußmitglieds sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Das betreffende Mitglied des Gläubigerausschusses ist dem Beschluss zu entnehmen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
wird die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds
(...)
festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach InsVV
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. xxx Euro Gesamtbetrag
Dem Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und dem oben genannten Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Begründung:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 73 Abs. 1 S. 1 InsO). Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen (§ 73 Abs. 1 S. 2 InsO).
Der Anspruch entsteht mit der Arbeitsleistung beziehungsweise mit den Aufwendungen, welche sich als erstattungsfähige Auslagen darstellen. Erst mit der Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit wird dieser Anspruch fällig (sh. entsprechend Frege/Keller/Riedel, Handbuch der Rechtspraxis zum Insolvenzrecht, 8. Aufl., RdNr. 1251b).
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde (§ 17 Abs. 1 S. 1 InsVV). Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschußmitglieds zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 S. 2 InsVV).
Gemäß § 18 Abs. 1 InsVV sind Auslagen einzeln anzuführen und zu belegen.
Gemäß § 18 Abs. 2 InsVV gilt § 7 InsVV entsprechend, soweit Umsatzsteuer anfällt.
Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsVV). Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1 (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsVV).
Das oben bezeichnete Gläubigerausschussmitglied begehrte mit Antrag vom 03.07.2026 die Festsetzung seiner Vergütung als Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 InsVV.
Der geltend gemachte Stundensatz in Höhe von 250,00 Euro erscheint im Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit des Gläubigeraussschußmitglieds im Verfahren sowie seiner beruflichen Qualifikation der Höhe nach angemessen.
Der Umfang der geleisteten Arbeitszeit, der vorliegend 52,5 Stunden entsprach, wurde anhand einer nachvollziehbar aufgegliederten Stundenaufstellung schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht; auf die Anlage zu dem Festsetzungsantrag wird insoweit verwiesen.
Die geltend gemachte Vergütung war mithin wie oben dargestellt antragsgemäß festzusetzen.
Auslagen wurden nicht geltend gemacht.
Weiterhin hat das Gläubigerausschussmitglied einen Anspruch auf Festsetzung der auf die Vergütung und die Auslagen zu zahlenden Umsatzsteuer nach § 18 Absatz 2 i.V.m. § 7 InsVV, soweit diese im Einzelfall anfällt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 08.07.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 958/25
In dem Insolvenzverfahren Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 47191), vertr. d.: 1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin), 2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin), 3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer),
ist die Vergü…
Geschäftsnummer: 8 IN 958/25
In dem Insolvenzverfahren Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 47191), vertr. d.: 1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin), 2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin), 3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer),
ist die Vergütung des Gläubigerausschußmitglieds sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Das betreffende Mitglied des Gläubigerausschusses ist dem Beschluss zu entnehmen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
wird die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds
(...)
festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach § 17 Abs. 1 InsVV
2. xxx Euro einmalige Vergütung nach § 17 Abs. 2 InsVV
3. xxx Euro Gesamtbetrag
Dem Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und dem oben genannten Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Begründung:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 73 Abs. 1 S. 1 InsO). Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen (§ 73 Abs. 1 S. 2 InsO).
Der Anspruch entsteht mit der Arbeitsleistung beziehungsweise mit den Aufwendungen, welche sich als erstattungsfähige Auslagen darstellen. Erst mit der Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit wird dieser Anspruch fällig (sh. entsprechend Frege/Keller/Riedel, Handbuch der Rechtspraxis zum Insolvenzrecht, 8. Aufl., RdNr. 1251b).
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde (§ 17 Abs. 1 S. 1 InsVV). Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschußmitglieds zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 S. 2 InsVV).
Gemäß § 18 Abs. 1 InsVV sind Auslagen einzeln anzuführen und zu belegen.
Gemäß § 18 Abs. 2 InsVV gilt § 7 InsVV entsprechend, soweit Umsatzsteuer anfällt.
Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsVV). Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1 (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsVV).
Das oben bezeichnete Gläubigerausschussmitglied begehrte mit Antrag vom 03.07.2026 die Festsetzung seiner Vergütung als Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 InsVV sowie der Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben in Höhe von einmalig 500 Euro.
Der geltend gemachte Stundensatz in Höhe von 250,00 Euro erscheint im Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit des Gläubigeraussschußmitglieds im Verfahren sowie seiner beruflichen Qualifikation der Höhe nach angemessen.
Der Umfang der geleisteten Arbeitszeit, der vorliegend 65 Stunden entsprach, wurde anhand einer nachvollziehbar aufgegliederten Stundenaufstellung schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht; auf die Anlage zu dem Festsetzungsantrag wird insoweit verwiesen.
Die geltend gemachte Vergütung war mithin wie oben dargestellt antragsgemäß festzusetzen.
Auslagen wurden nicht geltend gemacht.
Weiterhin hat das Gläubigerausschussmitglied einen Anspruch auf Festsetzung der auf die Vergütung und die Auslagen zu zahlenden Umsatzsteuer nach § 18 Absatz 2 i.V.m. § 7 InsVV, soweit diese im Einzelfall anfällt. In vorliegendem Fall fiel keine Umsatzsteuer an.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 08.07.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 958/25
In dem Insolvenzverfahren Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 47191), vertr. d.: 1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin), 2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin), 3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer),
ist die Vergü…
Geschäftsnummer: 8 IN 958/25
In dem Insolvenzverfahren Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 47191), vertr. d.: 1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin), 2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin), 3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer),
ist die Vergütung des Gläubigerausschußmitglieds sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Das betreffende Mitglied des Gläubigerausschusses ist dem Beschluss zu entnehmen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
wird die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds
(...)
festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach § 17 Abs. 1 InsVV
2. xxx Euro einmalige Vergütung nach § 17 Abs. 2 InsVV
3. xxx Euro Umsatzsteuer auf 1. und 2. in Höhe von 19%
4. xxx Euro Gesamtbetrag
Dem Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und dem oben genannten Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Begründung:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 73 Abs. 1 S. 1 InsO). Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen (§ 73 Abs. 1 S. 2 InsO).
Der Anspruch entsteht mit der Arbeitsleistung beziehungsweise mit den Aufwendungen, welche sich als erstattungsfähige Auslagen darstellen. Erst mit der Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit wird dieser Anspruch fällig (sh. entsprechend Frege/Keller/Riedel, Handbuch der Rechtspraxis zum Insolvenzrecht, 8. Aufl., RdNr. 1251b).
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde (§ 17 Abs. 1 S. 1 InsVV). Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschußmitglieds zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 S. 2 InsVV).
Gemäß § 18 Abs. 1 InsVV sind Auslagen einzeln anzuführen und zu belegen.
Gemäß § 18 Abs. 2 InsVV gilt § 7 InsVV entsprechend, soweit Umsatzsteuer anfällt.
Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsVV). Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1 (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsVV).
Das oben bezeichnete Gläubigerausschussmitglied begehrte mit Antrag vom 07.07.2026 die Festsetzung seiner Vergütung als Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 InsVV sowie der Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben in Höhe von einmalig 500 Euro.
Der geltend gemachte Stundensatz in Höhe von 250,00 Euro erscheint im Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit des Gläubigeraussschußmitglieds im Verfahren sowie seiner beruflichen Qualifikation der Höhe nach angemessen.
Der Umfang der geleisteten Arbeitszeit, der vorliegend 51 Stunden entsprach, wurde anhand einer nachvollziehbar aufgegliederten Stundenaufstellung schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht; auf die Anlage zu dem Festsetzungsantrag wird insoweit verwiesen.
Die geltend gemachte Vergütung war mithin wie oben dargestellt antragsgemäß festzusetzen.
Auslagen wurden nicht geltend gemacht.
Weiterhin hat das Gläubigerausschussmitglied einen Anspruch auf Festsetzung der auf die Vergütung und die Auslagen zu zahlenden Umsatzsteuer nach § 18 Absatz 2 i.V.m. § 7 InsVV, soweit diese im Einzelfall anfällt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 08.07.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 958/25
In dem Insolvenzverfahren Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 47191), vertr. d.: 1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin), 2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin), 3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer),
sind die Verg…
Geschäftsnummer: 8 IN 958/25
In dem Insolvenzverfahren Ketteler Krankenhaus gGmbH, Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 47191), vertr. d.: 1. Lina Bartruff, (Gesellschafterin), 2. Angelika Elisabeth Heckenthaler, (Geschäftsführerin), 3. Dietmar Eine, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der Sachwalterin bzw. des Sachwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. xxx Euro Gesamtbetrag
Dem Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Begründung:
Für die Vergütung des Sachwalters gelten gemäß § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in den §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist.
Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, dasß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§ 12 Abs. 2 InsVV).
§ 8 Abs. 3 InsVV gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350,00 Euro der Betrag von 175,00 Euro tritt (§ 12 Abs. 3 InsVV).
Soweit im Einzelfall keine vergütungsrelevante Masse vorhanden ist, besteht gem. § 10 i. V. m. § 2 Absatz 2 InsVV ein Anspruch auf eine Mindestvergütung i.H.v. 1.400,- EUR zzgl. der entsprechenden Erhöhung für die zu berücksichtigenden Gläubiger zu (sh. BGH, Beschluss vom 04.02.2010, IX ZB 129/08).
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV ist die Vergütung im Falle einer vorhandenen vergütungsrelevanten Masse nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen, wenn das Verfahren - wie hier gegeben - nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder wenn es durch Einstellung vorzeitig beendet wird (§ 1 Abs. 1 S. 2 InsVV). Dabei richtet sich die Berechnungsgrundlage nicht nach dem am Verfahrensende stehenden Guthabensaldo, sondern dem Wert der Insolvenzmasse, welcher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag (BGH, Beschluß v. 10.01.2019, Az. IX ZB 40/18).
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den in der Schlußrechnung der eigenverwaltenden Schuldnerin auszugehen. Danach beläuft sich der Schätzwert des massezugehörigen und der Sachwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters auf 28.013.268,32 Euro.
Weicht die Tätigkeit des Sachwalters vom sog. Normalfall in einer erheblichen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden (§ 3 InsVV über § 10 InsVV).
In vorliegendem Fall handelt sich um ein deutlich überdurchschnittlich aufwändiges Verfahren.
Der Sachwalter macht im einzelnen folgende Zuschläge geltend:
1.) 22 % der Regelvergütung für die Betriebsfortführung;
2.) 5 % der Regelvergütung für die Branchenspezifika / Spezialmaterie Krankenhaus;
3.) 15 % für Arbeitnehmerangelegenheiten;
4.) 10 % für die Überwachung der Liquiditäts- und Ertragsplanung;
5.) 13 % für entfaltete Sanierungsbemühungen;
6.) 10 % für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten;
7.) 5 % für die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuß;
8.) 40 % für die große Gläubigerzahl (461 Gläubiger);
9.) 25 % für die Mitwirkung bei der Erstellung des Insolvenzplans;
10.)
5 % der Regelvergütung als Abschlag aufgrund seiner Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter.
Hierbei hat er jeweils zunächst zu 1.), 2.), 3.), 7.), 8.), 9.) und 12.) zunächst höhere Zuschläge geltend gemacht und diese sodann im Verhältnis zu der bereits seitens der Schuldnerin selbst geleisteten Arbeit wieder angemessen gekürzt. Zu 1.) waren zunächst 100 %, zu 2.) 25 %, zu 3.) 40 %, zu 7.) bis zu 50 %, zu 8.) 30 %, zu 9.) 30 % und zu 12.) 150 % angesetzt worden. Desweiteren hat er einen Abschlag von 5 % aufgrund seiner Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter berücksichtigt. Zur genaueren Darstellung wird auf den Vergütungsantrag des Sachwalters vom 29.06.2026 verwiesen.
Es ergeben sich Zuschläge von insgesamt 140 % der Sachwaltervergütung.
Der Sachwalter hat sodann richtigerweise eine Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung üblicherweise vorliegender Tätigkeitsüberschneidungen vorgenommen und letztlich eine Erhöhung des Regelbruchteils der Insolvenzverwaltervergütung nach § 12 Abs. 1 InsVV von 60 % (dieser Bruchteil entspricht der Regelvergütung des Sachwalters) um weitere 120 % geltend gemacht, so daß sich insgesamt eine Vergütung in Höhe von 220 % der für einen Sachwalter bestimmten Regelvergütung ergibt.
Für sämtliche genannten Tätigkeitskreise können ihrer Art nach Zuschläge gewährt werden. Die geltend gemachten Zuschläge sind der Höhe nach zudem sämtlich als angemessen anzusehen.
Der Sachwalter hat den Krankenhausbetrieb mit ca. 310 Betten und über 900 Mitarbeitern bei erhöhtem Haftungspotential durchgehend uneingeschränkt fortgeführt, zum Zeitpunkt der Festsetzung für sechs angefangene Monate, den Betrieb weiter stabilisiert und insbesondere in diesem Rahmen zu zahlreichen Rückfragen der Lieferanten, Patienten und Vertragspartner korrespondiert sowie interne Abläufe für Bestellungen und Zahlungsabwicklungen vollständig neu organisiert.
Zu beachten ist, daß eventuell bereits durch die Fortführung des schuldnerischen Betriebs eine Massemehrung eingetreten ist, die sich entsprechend vergütungserhöhend auswirkt. So ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b) InsVV bei einer Fortführung des schuldnerischen Unternehmens der Überschuß, welcher sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt, in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung miteinzubeziehen. Im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren ergab sich jedoch kein Überschuß. Auf den Vergütungsantrag wird insoweit vollumfanglich Bezug genommen.
Der Sachwalter mußte sich zudem auch im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren intensiv mit spezieller Materie im Bereich des Gesundheitssektors (Krankenhausinsolvenz) befassen, was eine weitere zuschlagswürdige Erschwernis darstellt.
Der Sachwalter hatte zudem bei Verfahrenseröffnung 945 Mitarbeiter unter sich, auch bei Annahme des Insolvenzplans waren noch 923 Arbeitnehmer bei der Schuldnerin beschäftigt, und hat versucht, die Mitarbeiter bestmöglich zu halten, welche man von seiten Dritter abzuwerben versuchte, was nur durch entsprechend hohen Arbeitseinsatz gelingen konnte. Es fanden zwei Mitarbeiterversammlungen statt. Im Bereich der notwendig gewordenen Einstellung der Geburtshilfe war die Verhandlung eines Sozialplans unter Einbindung der im Vergütungsantrag genannten Gremien erforderlich.
Desweiteren hat auch der Sachwalter die laufende Liquiditäts- und Ertragsplanung der Schuldnerin überwacht.
Hinsichtlich der entfalteten Sanierungsbemühungen hat der Sachwalter umfangreich aufgegliedert, welche besonderen Tätigkeiten im einzelnen entfaltet wurden; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Seite 11 des Vergütungsantrags (Bl. 1117 d. A.) verwiesen.
Der Mehraufwand des vorläufigen Sachwalters im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten beruht zum einen auf der Tatsache,
daß auch im eröffneten Insolvenzverfahren mehrere Lieferanten Eigentumsvorbehalte und die Herausgabe von bereits geliefertem, aber von der Schuldnerin noch nicht bezahltem Material geltend machten. Zum anderen bestanden sogenannte Konsignationslager für Prothesen u.ä., die hätten aufgelöst werden müssen, so daß deren Aufrechterhaltung zu verhandeln war.
Zudem führte die Schuldnerin diverse Darlehensverträge, mit denen sich der Insolvenzverwalter in erheblichem Maße befassen mußte. Zum Hintergrund im einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Sachwalters in seinem Vergütungsantrag vom 29.06.2026 verwiesen.
Der Sachwalter stand zudem im engen Kontakt mit dem Gläubigerausschuß und nahm im eröffneten Verfahren an insgesamt acht weiteren Gläubigerausschußsitzungen teil. Dies ist als überdurchschnitt zu werten.
Es liegen Forderungsanmeldungen von letztlich 461 Gläubigern (laut Antrag noch 410) vor. Diese Anzahl liegt weit über einem durchschnittlichen Verfahren und löst schon aufgrund der Zahl eine Mehrarbeit aus.
Für die Bereiche die Betriebseinheit Hospiz, die Aufarbeitung der Buchhaltung (im wesentlichen durch die Schuldnervertreterin betreut) sowie die entfaltete Öffentlichkeitsarbeit wurden im Zusammenhang mit dem eröffneten Insolvenzverfahren ebenfalls keine Zuschläge geltend gemacht.
Der Vergütungsantrag wurde seitens des Sachwalters eng mit der Schuldnerseite und auch mit den Gläubigern abgestimmt, auch im Hinblick auf den eingereichten und abgestimmten Insolvenzplan; insbesondere liegen dem Gericht Zustimmungserklärungen aller Gläubigerausschußmitglieder zu der beantragten Vergütung vor.
Der Sachwalter kann gem. §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Sachwalters beträgt. In vorliegendem Fall waren sechs angefangene Tätigkeitsmonate zu berücksichtigen.
Auslagen für gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragene Zustellungen waren, soweit beantragt, gesondert festzusetzen. Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Abs. 3 InsO gilt Nr. 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend (§ 4 Abs. 2 S. 2 InsVV). Die Zustellungsauslagen betragen somit 3,50 Euro je Zustellung, können jedoch erst ab der 11. Zustellung geltend gemacht werden.
In vorliegendem Verfahren wurden Auslagen für insgesamt 964 Zustellungen geltend gemacht, gerechnet ab der 11. Zustellung.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Sachwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 07.07.2026.
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