Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kiel Montagebau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Nürnberger Straße 62, 86720 Nördlingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Augsburg HRB 25503
EUID
DED2102V.HRB25503
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70f IN 81/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jörg Gollnick
Adresse
Theodor-Heuss-Ring 38 - 40, 50668 Köln
Termine & Fristen
Beschluss
30.04.2024
Gegenstand des Unternehmens
Montagebau
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kiel Montagebau GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 30.04.2024 die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses, Nord LB, festgesetzt. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Jörg Gollnick, hat die Angemessenheit der Vergütung bestätigt. Der Gläubigerausschuss erhielt für 52 Stunden Zeitaufwand eine Vergütung von 15.600,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Fahrtkosten. Der Stundensatz von 300,00 Euro wurde als angemessen erachtet, da er der fachlichen Qualifikation, den Haftungsrisiken und der Intensität der Mitwirkung entspricht. Gegen die Festsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70f IN 81/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 25503 eingetragenen Kiel Montagebau GmbH, Kölner Str. 65, 50389 Wesseling, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias van Leeuwen, Sodener Weg 69a, 65812…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70f IN 81/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 25503 eingetragenen Kiel Montagebau GmbH, Kölner Str. 65, 50389 Wesseling, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias van Leeuwen, Sodener Weg 69a, 65812 Bad Soden
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Jörg Gollnick, Theodor-Heuss-Ring 38 - 40, 50668 Köln
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Nord LB, Friedrichswall 10, 30159 Hannover wie folgt festgesetzt.
Vergütung x €
Pauschale gem. § 17 Abs.2 InsVV x€
Zwischensumme 1 x €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer x €
Zwischensumme 2 x €
zzgl. Fahrtkosten x €
____________________________________________________________________
Endbetrag x €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 300 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung (InsVV) wurde im Rahmen der Umsetzung der RL (EU) 2018/1023 vom 20.06.2018 durch das am 22.12.2020 erlassene Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) dahingehend geändert, dass der regelmäßige Stundensatz von 35,00 Euro bis 95,00 Euro auf 50,00 Euro und 300,00 Euro angehoben wurde.
Der entsprechenden Gesetzesbegründung vom 09.11.2020 (Drucksache 19/24181, S. 214) ist zu entnehmen, dass eine Erhöhung deshalb zu erfolgen hatte, da die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vergütungssätze der in anspruchsvolleren Verfahren erforderlichen fachlichen Qualifikation der Gläubigerausschussmitglieder sowie den Haftungsrisiken nicht gerecht würden.
Insofern ist bei der Prüfung des beantragten Stundensatzes die berufliche Qualifikation des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds ebenso zu berücksichtigen wie die Besonderheiten und Schwierigkeiten des konkreten Verfahrens sowie die Intensität der Mitwirkung des einzelnen Ausschussmitglieds, vgl. BeckOK InsR/Budnik, 25. Ed. 15.10.2021, InsVV § 17 Rn. 24.
Der durch §17 InsVV vorgegebenen Vergütungsrahmen ist also nicht grundsätzlich vorbehaltlos auszuschöpfen, vielmehr hat eine Prüfung der Angemessenheit im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der o.g. Aspekte sowie der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 300,00 € angemessen ist. Für 52 Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf 15.600,00 €.
Der Insolvenzverwalter hat sie Angemessenheit in seiner Stellungnahme ebenfalls bestätigt.
Die entstandenen Auslagen für
Fahrtkosten x €
sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1345 eingesehen werden.
70f IN 81/21
Amtsgericht Köln, 30.04.2024
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