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Insolvenzprofil
KIFFE GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Münster (Westfalen) HRA 58
EUID
DER2713.HRA58
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
74 IN 40/08
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Frank Thomas Zimmer
Adresse
Wankelstraße 9, 50996 Köln
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Verwalter
06.06.2008
Eröffnung
01.09.2008
Ende Tätigkeit vorläufiger Verwalter
01.09.2008
Beschluss Vergütung
01.06.2010
Beschluss Sonderinsolvenzverwalter
26.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIFFE GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Amtsgericht Münster hat mit Beschluss vom 26.03.2026 die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters angeordnet. Dieser ist mit der Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den bisherigen Insolvenzverwalter beauftragt, da dieser Zahlungen in Höhe von insgesamt 157.185,77 EUR nach Insolvenzeröffnung ohne richterlichen Ermächtigungsbeschluss geleistet hat. Diese Zahlungen gelten als indiziell insolvenzzweckwidrig. Parallel dazu wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Mönig für die Zeit vom 06.06.2008 bis zum 01.09.2008 abändernd neu festgesetzt, da das verwaltete Vermögen deutlich unter dem ursprünglich prognostizierten Wert lag. Der vorläufige Verwalter hatte sein Amt während des Eröffnungsverfahrens ausgeübt. Die Insolvenzeröffnung selbst erfolgte am 01.09.2008. Im Rahmen der Prüfung der Schlussrechnung wurden zudem fehlende Belege und unzulässige Zahlungen an Dritte bemängelt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 74 IN 40/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRA 58 eingetragenen KIFFE GmbH & Co. KG, Am Hawerkamp 1, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 74 IN 40/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRA 58 eingetragenen KIFFE GmbH & Co. KG, Am Hawerkamp 1, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 5091 eingetragene KIFFE-Beteiligungsgesellschaft mbH, Am Hawerkamp 1, 48155 Münster, diese vertreten durch die Geschäftsführer Elke Turner-Kiffe, Admiral-Scheer-Str. 14, 48145 Münster und Dr. Hans-Burchard Turner, Admiral-Scheer-Str. 14, 48145 Münster
wird Rechtsanwalt Dr. Frank Thomas Zimmer, Wankelstraße 9, 50996 Köln, zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Sein Aufgabenbereich umfasst die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter und zwar hinsichtlich der unter Ziffer 5.9.10 des Gutachtens der XXX vom 30.04.2025 - Seite 37 bis 39 - ermittelten Zahlungen nach Insolvenzeröffnung aus der Insolvenzmasse im Range einer Masseverbindlichkeit in Höhe von insgesamt 157.185,77 EUR(16.621,01 EUR + 140.564,76 EUR), ohne dass der Insolvenzverwalter hierzu durch entsprechenden Beschluss im Eröffnungsverfahren als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter ermächtigt worden ist.
In diesem Bereich hat allein der Sonderinsolvenzverwalter die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Gründe:
Dem Insolvenzverwalter wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 26.01.2026 unter anderem mitgeteilt, dass die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung in Betracht kommt. In dem Zusammenhang wurde schließlich gegenüber dem Insolvenzverwalter Folgendes mitgeteilt:
"Soweit Ihrerseits Zahlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2008 auf Forderungen aus dem Zeitraum des Eröffnungsverfahrens erfolgt sind, ohne dass Sie hierzu durch richterlichen Beschluss ermächtigt worden sind, wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie als Insolvenzverwalter nicht berechtigt sind, einen Gläubiger aus dem Antragsverfahren ohne entsprechenden Ermächtigungsbeschluss zu privilegieren
(""Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es nicht etwa vorrangig, von sich aus
für die volle Befriedigung solcher Gläubiger zu sorgen, die während des Eröffnungsverfahrens Leistungen an den Schuldner erbringen, während die Gläubiger
aus früheren Leistungen möglicherweise ganz leer ausgehen (vgl. Senatsurt. v.
12. November 1992 - IX ZR 68/92, NJW 1993, 1206 f; v. 25. März 1993 - IX ZR
164/92, NJW-RR 1993, 796, 797)."
Die Befriedigung von im Zeitraum der vorläufigen Insolvenz begründeten Forderungen ist nicht nur unzulässig, sondern insolvenzzweckwidrig.(s. BGH, Urt. v. 04.11.2004,
IX ZR 22/03, ZIP 2004, 2442 mit Berichtigungsbeschluss vom 21.01.2005)
"Da dem Gläubiger nur eine ungesicherte Insolvenzforderung zusteht, darf der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung der Genehmigung deren Erfüllung bewirken. Dies wäre ebenso insolvenzzweckwidrig wie die Zahlung an einen einzelnen Insolvenzgläubiger außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens."
Die Privilegierung von Gläubigern aus dem Antragsverfahren ist daher auch nicht aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit zulässig, sondern insolvenzzweckwidrig.
Höchstrichterlich ist darüber hinaus entschieden, dass ein Geschäftspartner selbst bei Zahlungszusagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht erwarten kann, dass ohne gerichtlichen Ermächtigungsbeschluss die Forderungen aus der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung nach der Insolvenzeröffnung im Range einer Masseverbindlichkeit beglichen werden.
Der Bundesgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass sich ein Vertrauen der Geschäftspartner im Antragsverfahren allein aus einer starken vorläufigen Verwaltung oder aus Einzelermächtigungen ergeben kann(s. BGH-Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 195/01
("Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat - in § 22 Abs. 1 - nur die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit begleitendem allgemeinen Verfügungsverbot näher geregelt. Daran knüpft die Regelung des § 55 Abs. 2 InsO die Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners eines solchen vorläufigen Insolvenzverwalters an. Wird hingegen kein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so bleibt die Ausgestaltung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nach § 22 Abs. 2 InsO der Bestimmung des Insolvenzgerichts in jedem Einzelfall überlassen. Allenfalls an solchen Einzelanordnungen kann sich ein Vertrauen der Geschäftspartner ausrichten."
(BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 -, BGHZ 151, 353-374, Rn. 22)
Auf folgende Zahlungen trifft diese Beurteilung ganz oder teilweise zu:
Konto 3480 "Kosten vorl. Verfahren" - s. Seite 37 des XXX -Gutachtens -
21.11.2008 XXX Vorfinanzierung(23.08.-29.09.2008) 1.176,61 EUR
21.11.2008 XXX Vorfinanzierung(09.06.-22.08.2008) 1.603,53 EUR
12.03.2010 UB RE an XXX im vorf. Verf.
von Greven bezahlt 13.840,87 EUR
sowie weitere von der XXX-XXX aufgelistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 140.564,76 EUR - s. Seite 38 und 39 des XXX-Gutachtens -.
Ihre hierzu gegenüber der XXX abgegebene Stellungnahme mit Schreiben vom 18.09.2024 ist insoweit unzureichend, als dass argumentiert wird, dass ohne die Zahlung eine ordnungsgemäße Abwicklung nicht möglich gewesen wäre. Auch der Hinweis, dass im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Insolvenzverwaltung keine Beanstandungen erhoben worden sind, ändert an der rechtlichen Beurteilung wie oben ausgeführt nichts.
Es kommt vielmehr ggf. die Anordnung einer Sonderinsolvenzverwaltung in Betracht zwecks Prüfung und Geltendmachung möglicher Haftungsansprüche gegen Sie als Insolvenzverwalter.
Das Insolvenzgericht ist im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter gemäß § 58 InsO schließlich berechtigt und verpflichtet, bei möglichen Haftungsansprüchen gegen den Insolvenzverwalter über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu entscheiden(NZI 2022, 153, beck-online).
Der Insolvenzverwalter ist bei Ausübung seines Amtes allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
Sie erhalten daher hiermit nach alledem Gelegenheit eine Stellungnahme zu möglichen Haftungsansprüchen gegen Sie als Insolvenzverwalter binnen drei Wochen abzugeben.
Im Übrigen wird Ihnen mitgeteilt, dass nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass nicht unwesentlich viele Belege fehlen, nachdem sie seinerzeit vorgelegen haben müssen bzw. dürften - s. Seite 32ff des XXX-Gutachtens - so liegt der Management-/Controlling-Dienstleistungs-Vertrag mit der XXX vom 30.06.2008 vor, nicht aber die dazugehörige Honorarrechnung über 27.250,62 EUR nebst Tätigkeitsnachweis. Zudem wurde diese Rechnung in unzulässiger Weise im Range einer Masseverbindlichkeit nach Insolvenzeröffnung beglichen. Haben Sie eine Erklärung dafür, dass diese und weitere Belege in nicht unwesentlicher Zahl fehlen bzw. nicht mehr vorgelegt werden können?
Ferner bleibt festzuhalten, dass honorierte Tätigkeit gegenüber der XXX im Rahmen der Vergütungsfestseztungsantragstellung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter keinerlei Erwähnung gefunden hat."
An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich nach der Stellungnahme des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 24.02.2026 nichts geändert.
Die Zahlungen des Insolvenzverwalters waren indiziell insolvenzzweckwidrig - s. LG Münster, Beschluss vom 28.01.2026 - Az. 5 T 415/25 - .
Soweit der Insolvenzverwalter sich nunmehr darauf beruft, dass bei einem Schadensersatzanspruch gemäß § 60 Abs. 1 InsO im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität ein rechtmäßiges Alternativverhalten zu berücksichtigen ist und damit eine Haftung ausscheidet, wenn die gleiche Schadensfolge auch bei pflichtgemäßem Verhalten seinerseits eingetreten wäre, ist festzuhalten, dass das Insolvenzgericht aus einem anderen, beim hiesigen Landgericht Münster anhängigen Haftungsprozess gegen einen anderen Insolvenzverwalter im Prozesstermin am 05.03.2026 zur Kenntnis genommen hat, dass in einem solchen Fall insolvenzzweckwidrigen Verhaltens des Insolvenzverwalters die Berufung auf eine Vorteilsanrechnung aus rechtmäßigem Alternativverhalten durch das Landgericht Münster in Person der vorsitzenden Richterin explizit infrage gestellt worden ist.
Nach alledem war die Sonderinsolvenzverwaltung wie oben tenoriert anzuordnen, da die tenorierten Zahlungen jedenfalls indiziell insolvenzzweckwidrig waren und auch keine hinreichenden rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte für das Insolvenzgericht bestehen, dass die Berufung auf Vorteilsanrechnung seitens des Insolvenzverwalters an der Haftung des Insolvenzverwalters etwas ändern könnte.
("Zu beachten ist, dass die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nach dem Wortlaut des § 92 InsO das Bestehen von Haftungsansprüchen voraussetzt. Dies führt zu einem gewissen Zirkelschluss, wenn der Aufgabenkreis des Sonderinsolvenzverwalters aus "der Prüfung und gegebenenfalls der Geltendmachung" der Ansprüche besteht. Dieser Zirkel wird dadurch aufgelöst, dass für § 92 InsO hinreichende rechtliche und tatsächliche Anhaltspunkte für einen Gesamtschadensersatzanspruch genügen. Eine richterliche Überzeugung vom Bestehen des Anspruches ist nicht erforderlich. Dass Ansprüche lediglich möglich oder nicht ausgeschlossen sind, genügt jedoch nicht."
(NZI 2022, 153, beck-online)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
("Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, NJW 2004, 67 = NZI 2004, 40 = ZVI 2004, 15 [17]) gebietet es, von der Einräumung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen."
(NZI 2007, 237, beck-online)
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 4847 Münster, Zimmer 222 B, eingesehen werden.
74 IN 40/08
Amtsgericht Münster, 26.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 74 IN 40/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRA 58 eingetragenen KIFFE GmbH & Co. KG, Am Hawerkamp 1, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgerichts Münster…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 74 IN 40/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRA 58 eingetragenen KIFFE GmbH & Co. KG, Am Hawerkamp 1, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB 5091 eingetragene KIFFE-Beteiligungsgesellschaft mbH, Am Hawerkamp 1, 48155 Münster, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Burchard Turner, Admiral-Scheer-Str. 14, 48145 Münster, und Frau Elke Turner-Kiffe, Admiral-Scheer-Str. 14, 48145 Münster,
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Mönig, Schorlemer Straße 26, 48143 Münster in Abänderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 01.06.2010 gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 InsVV nunmehr wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 98.866,75 EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Der zu viel entnommene Betrag in Höhe von XXX EUR (XXX EUR - XXX EUR ist vom Insolvenzverwalter zurückzuerstatten beziehungsweise von der noch zu festzusetzenden und sodann zu entnehmenden Restvergütung für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter in Abzug zu bringen.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 06.06.2008 bis zum 01.09.2008 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug nach Angaben des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter vom 10.12.2008 - Blatt 631ff der Hauptakte - seinerzeit XXX EUR. Diesem Vergütungsfestsetzungantrag wurde schließlich durch Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 01.06.2010 antragsgemäß entsprochen.
In dieser dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss zugrunde gelegten Berechnungsgrundlage in Höhe von XXX EUR war unter anderem das wertausschöpfend belastete Grundstück der Schuldnerin mit einem Schätzwert von XXX EUR enthalten.
Letztlich wurde die Immobilie jedoch lediglich zu einem Gesamtkaufpreis von XXX EUR veräußert (s.a. BEGUTA-Gutachten vom 30.04.2025 - Seite 55 - Blatt 57 des Sonderbandes Gutachten Prüfung Schlussrechnung), so dass die Wertdifferenz zwischen dem Schätzwert und dem realisierten Wert insoweit allein beachtliche XXX EUR beträgt.
Schlussendlich wurde infolge weiterer Abweichungen zu den tatsächlich realisierten Verwertungserlösen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und unter Berücksichtigung der nachlaufenden Kosten aus dem Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens in Höhe von XXX EUR ein der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zugrunde zu legender Wert in Höhe von XXX EUR gutachterlich ermittelt -( s. BEGUTA Gutachten vom 30.04.2025 - Seite 147 - Blatt 149 des Sonderbandes Gutachten Prüfung Schlussrechnung), den sich das Insolvenzgericht nach eigener Plausibilitätsprüfung zu eigen macht.
Da die Wertdifferenz somit zum ursprünglich prognostizierten Wert mehr als 20 % beträgt, findet § 11 Absatz 2 Satz 2 InsVV Anwendung. Die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ist abändernd neu festzusetzen.
Soweit der Insolvenzverwalter zuletzt mit Schreiben vom 25.02.2026 im Rahmen der Bewertung der Immobilie der Schuldnerin unter Verweis auf BGH-Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZB 125/08 - entgegnet, dass eine eingetretene Wertminderung, die sich erst im Verlauf des eröffneten Verfahrens ergeben hat, nicht im Rahmen einer Wertkorrektur zulasten des vorläufigen Insolvenzverwalters berücksichtigt werden kann, ist festzuhalten, dass sich der Insolvenzverwalter in dem Zusammenhang auf ein Wertgutachten des Architekten Dr. Ralf Engel vom 21.02.2008 - Blatt 2084ff - beruft, welches von der Schuldnerin drei Tage zuvor am 18.02.2008 in Auftrag gegeben worden ist. Der Wert der Immobilie wurde dabei mit XXX EUR gutachterlich ermittelt - s. Blatt 2112 der Hauptakte - Das Gutachten wurde demnach knapp 4 Monate vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erstellt.
Welche Faktoren erst nach Insolvenzeröffnung am 01.09.2008 zu einer Wertminderung geführt haben sollen, ist weiterhin weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 28.06.2023 - Blatt 2167 der Hauptakte - wurde dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass festzuhalten ist, dass zu keinem Zeitpunkt während des gesamten Verfahrens, d.h. auch bereits während des Eröffnungsverfahrens, jemals ein Kaufpreisangebot über XXX EUR abgegeben worden ist.
Die Marktbedingungen waren demnach von Anfang an ungünstig und haben sich nicht erst mit Eröffnung verschlechtert.
An dieser Einschätzung hat sich auch nach dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 25.02.2026 nichts geändert.
Nach alledem ist lediglich der letztlich realisierte Wert für die Immobilie in Höhe von XXX EUR zugrunde zulegen.Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR.Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu. Mit Beschluss vom 01.06.2010 wurden seinerzeit Zuschläge für die Betriebsfortführung in Höhe von 80 %, für das Personal in Höhe von 10 % und für Maßnahmen zur übertragenden Sanierung in Höhe von 5 %, mithin insgesamt 95 % geltend gemacht.
Diese seinerzeit gewährten Zuschläge sind mangels Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses für das Insolvenzgericht nicht bindend
Die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses ist schließlich nicht ordnungsgemäß im Internet erfolgt. Am 02.06.2010 wurde lediglich Folgendes veröffentlicht:
"In dem Insolvenzverfahren .. sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden(§§ 21, 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschätsstelle des Amtsgerichts Münster... eingesehen werden."
Höchstrichterlich ist entschieden, dass damit keine wirksame öffentliche Bekanntmachung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses bewirkt worden ist.
Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses ist nur wirksam, wenn der Beschlusstenor und die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe selbst veröffentlicht werden(s. BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Dementsprechend ist die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nie in Gang gesetzt worden , so dass die Rechtskraft dieses Beschlusses bis heute nicht eingetreten ist und eine Neufestsetzung beziehungsweise in diesem Fall eine Reduzierung von seinerzeit gewährten Zuschlägen aufgrund der zum Ende des Insolvenzverfahrens nach Schlussrechnungslegung durch den Insolvenzverwalter gewonnenen Erkenntnissen grundsätzlich zulässig ist.
Sie ist auch in Bezug auf den Zuschlag für die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren geboten, da erst im Wege der Prüfung der Rechnungslegung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens aktenkundig geworden ist, dass für den Zeitraum vom 10.06.2008 bis 31.08.2008 und damit nahezu für den gesamten Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ein Management-/Controlling-Dienstleistungsvertrag mit der Dr. Lungstrass & Partner Managementberatung am 30.06.2008 abgeschlossen worden ist - s. Anl. 34 zu dem BEGUTA-Gutachten - Seite 278 des BEGUTA-Gutachtens - Blatt 434 des Sonderbandes II Gutachten Prüfung Schlussrechnung -.
Zu dem am 12.09.2008 aus der Insolvenzmasse in dem Zusammenhang an die Dr. Lungstrass & Partner Managementberatung daraufhin gezahlten Honorar in Höhe von XXX EUR konnte auf Nachfrage der BEGUTA GmbH und auch auf Nachfrage des Insolvenzgerichts seitens des Insolvenzverwalters weder eine Honorarrechnung noch ein Tätigkeitsnachweis übersandt werden(s. BEGUTA-Gutachten - Seite 113 - sowie Anlage 9 zu BEGUTA-Gutachten - Seite 5 des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 29.08.2024 -).
Soweit der Insolvenzverwalter im Rahmen der Zuschlagsbegründung für die Betriebsfortführung geltend gemacht hat, dass die Kontrolle und Sicherung der Filialen während der Betriebsfortführung einen erheblichen Mehraufwand dargestellt hat und er selbst nahezu täglich in den Betrieben der Insolvenzschuldnerin war, ist festzuhalten, dass laut vorgenanntem Controlling-Dienstleistungsvertrag gemäß § 2 "Managementziel" Herr Dr. Lungstrass als Controller auf Zeit nach den Notwendigkeiten der aktuellen Situation eingesetzt und nach den Weisungen des vorläufigen Insolvenzverwalters alle notwendigen Schritte einleiten wird, ein wirksames Controlling bei KIFFE während des vorläufigen Insolvenzverfahrens sicherzustellen.
Offenbar hat der Insolvenzverwalter damit eine nicht unerhebliche, zuschlagsmindernde Zuarbeit durch einen Dritten/einen Dienstleister erfahren, die bisher mangels Angabe des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 10.12.2008 keine Berücksichtigung bei der Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung gefunden hat beziehungsweise finden konnte.
(s. LG Münster Beschl. v. 18.2.2013 - 5 T 490/12, BeckRS 2013, 5906, beck-online
- amtlicher Leitsatz -
"Der Zuschlag von 30 % für die Betriebsfortführung ist angemessen, da die vorläufige Verwaltung knapp 2 Monate andauerte, das schuldnerische Unternehmen als mittelgroßes einzustufen ist und der vorläufige Insolvenzverwalter durchaus umfangreiche und schwierige Tätigkeiten entfaltet hat, er aber gerade die besonders umfangreichen und schwierigen Aufgaben wie Inventarisierung des Schuldnervermögens und Installierung eines Controllings etc. auf Kosten der Masse auf dritte Personen übertragen hat).
Der Zuschlag für die Betriebsfortführung wird nach alledem allenfalls in Höhe von 50 % für angemessen erachtet, so dass der damit zu gewährende Gesamtzuschlag von 65%(50 % + 10 % + 5 %) beträgt und damit der Betrag von 98.116,75 EUR(XXX EUR x 0,9) gerechtfertigt ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.
74 IN 40/08
Amtsgericht Münster, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 74 IN 40/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRA 58 eingetragenen KIFFE GmbH & Co. KG, Am Hawerkamp 1, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgerichts Münster…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 74 IN 40/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRA 58 eingetragenen KIFFE GmbH & Co. KG, Am Hawerkamp 1, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB 5091 eingetragene KIFFE-Beteiligungsgesellschaft mbH, Am Hawerkamp 1, 48155 Münster, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Burchard Turner, Admiral-Scheer-Str. 14, 48145 Münster, und Frau Elke Turner-Kiffe, Admiral-Scheer-Str. 14, 48145 Münster,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael Mönig, Schorlemer Straße 26, 48143 Münster
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung x EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x EUR
Zwischensumme x EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x EUR x EUR
Endbetrag x EUR
Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag vom 10.05.2023 zurückgewiesen.
Von der Nettovergütung sind nicht notwendigerweise begründete und zu Lasten der Insolvenzmasse berichtigte, sonstige Masseverbindlichkeiten in Höhe von x EUR - netto - in Abzug zu bringen, so dass sich der Nettogesamtbetrag auf x EUR reduziert.
Von dem sich sodann ergebenden Gesamtbruttobetrag in Höhe von x EUR ist der entnommene Vorschuss in Höhe von x EUR in Abzug zu bringen, so dass noch offene x EUR zu entnehmen sind.Dieser noch offene Betrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.09.2008 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens x EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach den gutachterlichen Feststellungen, die sich das Insolvenzgericht zu eigen macht, beträgt die Masse voraussichtlich unter Berücksichtigung noch zu erwartender Vorsteuer aus der restlichen Vergütung des Verwalters x EUR(s. Seite 116 des Gutachtens - S. 148 des Sonderbandes Gutachten Prüfung Schlussrechnung -).Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach x EUR(§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 160 Gläubigern auf x EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Der Regelvergütung ist ferner die Zusatzvergütung für die Bearbeitung der drittrechtsbelasteten Vermögensgegenstände in Höhe von 50 % des Betrages, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen sind gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV in Höhe von x EUR hinzuzurechnen, so dass sich eine Regelvergütung inklusive vorgenanntem Mehrbetrag in Höhe von x EUR ergibt.Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung des 1-fachen Regelsatzes inklusive Mehrvergütung und damit auf den Betrag von x EUR gerechtfertigt.
Dabei ist der geltend gemachte Zuschlag für die hohe Gläubigerzahl, hier 168, in Höhe von 5 % zurückzuweisen, da in der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen ist, dass bereits im Eröffnungsverfahren nicht unerhebliche Verwertungstätigkeiten entfaltet worden sind und im eröffneten Insolvenzverfahren umfangreiche Verwertungstätigkeiten durch die hiermit beauftragte Firma x erledigt worden sind, so dass allenfalls die Regelvergütung inklusive Mehrvergütung für angemessen zu erachten ist. Dies wurde dem Insolvenzverwalter bereits mit gerichtlichem Schreiben vo 28.09.2023 - Blatt 2206 der Hauptakte - so mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 19.10.2023 - Blatt 2210f der Hauptakte -hat der Insolvenzverwalter nochmals auf den Mehraufwand abgestellt, ist jedoch auf den Einwand des Insolvenzgerichts, dass dieser aus den vorgenannten Gründen in der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens nicht zuschlagsbegründend zu berücksichtigen ist, nicht eingegangen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den aktualisierten Vergütungsantrag vom 10.05.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch x EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war entsprechend festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Unter Hinweis auf den BGH-Beschluss vom 11.11.2004 - Az. IX ZB 48/04 - sind nicht notwendigerweise begründete und zu Lasten der Masse berichtigte, sonstige Masseverbindlichkeiten in Abzug zu bringen, so auch hier in diesem Verfahren die für die Einleitung des Mahnverfahrens begründeten und zu Lasten der Masse beglichenen Rechtsanwaltskosten. Zu den Regelaufgaben eines jeden Insolvenzverwalters gehören schließlich die mit der Verwertung von Forderungen zusammenhängenden Basistätigkeiten wie außergerichtliche Forderungsschreiben bis hin zum Erlass des Vollstreckungsbescheids(s. BGH-Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 -).
Insoweit handelt es sich um folgende Nettohonorare:
1. ./.x x EUR
2. ./. x x EUR
3. ./. x x EUR
4. ./. x x EUR
Die Stellungnahme des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 13.02.2026 ändert an dieser Einschätzung nichts. Wenn auf Zahlungsaufforderungen nicht reagiert wird, obliegt es dem Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Regeltätigkeit gegebenenfalls auf die Titulierung dieser Forderungen im Wege der Durchführung des Mahnverfahrens hinzuwirken.
Ferner sind die nicht notwendigerweise begründeten Rechtsanwaltskosten für die Zwangsvollstreckung gegenüber x in Höhe von x EUR - netto - in Abzug
zu bringen. Schließlich gehören Maßnahmen des Forderungseinzugs durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dann nicht zu den "besonderen Aufgaben" im Sinne des § 5 InsVV, wenn man einen Laien vorhalten würde, die Einschaltung eines Anwalts sei nicht nötig gewesen. Dies ist grundsätzlich bei der Einleitung der Zwangsvollstreckung der Fall(s.a. InsVV-Kommentar Graeber/Graeber, 2. Auflage 2016, Rnr. 33 zu § 4). Besonderheiten beziehungsweise rechtliche Schwierigkeiten bei der Einleitung der Zwangsvollstreckung wurden jedenfalls nicht vorgetragen - auch nicht mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 13.02.2026.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.
74 IN 40/08
Amtsgericht Münster, 05.05.2026
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