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Insolvenzprofil
K.I.K. URLU UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
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Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Bochum HRB 20432
EUID
DER2201.HRB20432
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 451/25
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Markus Birkmann
Rolle
Sachverständiger
Adresse
Kurt-Schumacher-Platz 11-12, 44787 Bochum
Termine & Fristen
Antragstellung
17.06.2025
Gutachtenerstellung
13.01.2026
Beschluss
19.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bochum hat den am 17.06.2025 eingegangenen Antrag der Gläubigerin, des Finanzamts Bochum-Mitte, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K.I.K. URLU UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse abgewiesen. Nach Feststellung des Gerichts liegt zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch reicht das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Dies stützt sich auf ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Markus Birkmann vom 13.01.2026. Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gegen den Beschluss steht der Antragstellerin und der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 451/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Land NRW vertreten durch das Finanzamt Bochum-Mitte, Castroper Str. 40-42, 44791 Bochum
- Gläubiger -
gegen
die im Register des Amtsgerichts Bochum unter 20432 eingetragene K.I.K. URLU UG (haftungsbeschränkt), Am Vorort 4, 44894 Bochum, …
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 451/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Land NRW vertreten durch das Finanzamt Bochum-Mitte, Castroper Str. 40-42, 44791 Bochum
- Gläubiger -
gegen
die im Register des Amtsgerichts Bochum unter 20432 eingetragene K.I.K. URLU UG (haftungsbeschränkt), Am Vorort 4, 44894 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ibrahim Urlu, Am Vorort 4, 44894 Bochum
- Schuldnerin -
wird der am 17.06.2025 eingegangene Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Markus Birkmann, Kurt-Schumacher-Platz 11-12, 44787 Bochum vom 13.01.2026.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Amtsgericht Bochum, 19.01.2026
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