Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kinderhaus in Hannover e.V. Mütter - Kinder - Familienangebote
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover VR 5217
EUID
DEP2305.VR5217
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
905 IN 463/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Liese
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
06.05.2025
Beschlussdatierung
18.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kinderhaus in Hannover e.V. ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Stefan Liese, hat am 06.05.2025 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Hannover hat diesen Antrag geprüft und die Vergütung sowie die Auslagen festgesetzt. Die Berechnungsmasse wurde mit 99.041,16 EUR angesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % der regulären Insolvenzverwaltervergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO, zuzüglich eines angemessenen Gesamtzuschlags von 50 %. Die Auslagen und die darauf entfallende Umsatzsteuer wurden ebenfalls festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder, falls von einem Rechtspfleger getroffen, befristete Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
905 IN 463/23 - 0 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kinderhaus in Hannover e.V. Mütter - Kinder - Familienangebote, De-Haen-Platz 6, 30163 Hannover (AG Hannover, VR 5217), vertr. d.: 1. Thorsten Pape, Wöhlerstraße 9, 30163 Hannover, (1. Vorsitzender), 2. Adam Brune, De-Haen-Platz 9, 30163 Hannover, (2.…
905 IN 463/23 - 0 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kinderhaus in Hannover e.V. Mütter - Kinder - Familienangebote, De-Haen-Platz 6, 30163 Hannover (AG Hannover, VR 5217), vertr. d.: 1. Thorsten Pape, Wöhlerstraße 9, 30163 Hannover, (1. Vorsitzender), 2. Adam Brune, De-Haen-Platz 9, 30163 Hannover, (2. Vorsitzender), 3. Tina Hüttl, Richard-Wagner-Straße 6, 30177 Hannover, (3. Vorsitzende), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Liese festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.05.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 99.041,16 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der beantragte Gesamtzuschlag von 50% war nach Prüfung der vorgetragenen einzelnen Sachverhalte der Höhe und dem Umfang nach angemessen und damit festsetzungsfähig
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 18.02.2026
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