Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kirner, Carsten Dirk
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRA 3365
EUID
DEB8536.HRA3365
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
58 IN 279/25
Phase
Insolvenzplanverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
30.05.2025 , 18:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
23.07.2025
Berichtstermin
20.08.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
20.08.2025 , 10:00 Uhr
Widerspruchsfrist
30.06.2026
Abstimmungstermin
25.08.2026 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Carsten Dirk Kirner, Inhaber der Kirner Treppenbau e.K., ist am 30.05.2025 um 18:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Kaiser als Sachwalter bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, Forderungen bis zum 23.0hi.2025 schriftlich anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über verschiedene Angelegenheiten (u.a. Wahl eines anderen Sachwalters, Einsetzung eines Gläubigerausschusses) findet am 20.08.2025 um 10:00 Uhr statt. Ein Prüfungstermin ist ebenfalls für den 20.08.2025 um 10:00 Uhr anberaumt. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Zustimmung zur Veräußerung der Betriebsimmobilie in Freiburg Hochdorf (Blatt 1562, Weißerlenstraße 1b) im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei Einwendungen bis zum 13.11.2025 vorliegen mussten. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; Widerspruchsfristen für Forderungsanmeldungen enden am 30.06.2026.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Carsten Dirk Kirner ist am 30.05.2025 um 18:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung geführt, wobei Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Kaiser zum Sachwalter bestellt wurde. Die Vergütung des Sachwalters wurde festgesetzt. Gläubiger wurden aufge…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Carsten Dirk Kirner ist am 30.05.2025 um 18:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung geführt, wobei Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Kaiser zum Sachwalter bestellt wurde. Die Vergütung des Sachwalters wurde festgesetzt. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 23.07.2025 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie der Prüfungstermin sind für den 20.08.2025 anberaumt worden. Nachträglich angemeldete Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei ein Widerspruch bis zum 30.06.2026 möglich ist. Es wird festgestellt, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er den Obliegenheiten nachkommt. Ein Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan ist für den 25.08.2026 anberaumt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
58 IN 279/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Carsten Dirk Kirner, geboren am 22.03.1975, Weißerlenstraße 1b, 79108 Freiburg
Inhaber der Kirner Treppenbau e.K., Freiburg, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 3365
- Schuldner -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Au…
58 IN 279/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Carsten Dirk Kirner, geboren am 22.03.1975, Weißerlenstraße 1b, 79108 Freiburg
Inhaber der Kirner Treppenbau e.K., Freiburg, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 3365
- Schuldner -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Kaiser, Egonstraße 55 a, 79106 Freiburg i.Br., wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 16.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.753.874,00 EUR auszugehen. Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Sachwalters in seinem Antrag vom 16.10.2025 ist zutreffend.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 45 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 16.10.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.Dies entspricht 25 % der Vergütung des Sachwalters aus dem o.g. Berechnungswert.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 45 % gerechtfertigt.
Die Regelvergütung von 15.125,28 Eur entspricht nicht dem Verwaltungsumfang des vorläufigen Sachwalters bei den dargestellten Vermögenswerten. Für die aufwendige Begleitung der Betriebsfortführung kann ein Zuschlag von 25 % angesetzt werden, für die Überwachung der umfangreichen Immobilienverwaltung ein Zuschlag von 15 % , für die Insolvenzgeldfinanzierung der Mitarbeiter, in der Gesamtschau reduziert der vorläufige Sachwalter die Zuschläge auf 45 % , so dass sich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters von 15.125,28 EUR (= 15 % der Regelvergütung) um 45 % auf 60 % der Regelvergütung erhöht.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Regelvergütung von 15.125,28 Eur entspricht nicht dem Verwaltungsumfang des vorläufigen Sachwalters bei den dargestellten Vermögenswerten. Für die aufwendige Begleitung der Betriebsfortführung kann ein Zuschlag von 25 % angesetzt werden, für die Überwachung der umfangreichen Immobilienverwaltung ein Zuschlag von 15 % , für die Insolvenzgeldfinanzierung der Mitarbeiter, in der Gesamtschau reduziert der vorläufige Sachwalter die Zuschläge auf 45 % , so dass sich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters von 15.125,28 EUR (= 15 % der Regelvergütung) um 45 % auf 60 % der Regelvergütung erhöht.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 22.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
58 IN 279/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Carsten Dirk Kirner, geboren am 22.03.1975, Weißerlenstraße 1b, 79108 Freiburg
Inhaber der Kirner Treppenbau e.K., Freiburg, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 3365
- Schuldner -
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1. Die Prüfung der bis 08.05.2026 nachtr…
58 IN 279/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Carsten Dirk Kirner, geboren am 22.03.1975, Weißerlenstraße 1b, 79108 Freiburg
Inhaber der Kirner Treppenbau e.K., Freiburg, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 3365
- Schuldner -
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1. Die Prüfung der bis 08.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 87-92 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 08.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
58 IN 279/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Carsten Dirk Kirner, geboren am 22.03.1975, Weißerlenstraße 1b, 79108 Freiburg
Inhaber der Kirner Treppenbau e.K., Freiburg, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 3365
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D…
58 IN 279/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Carsten Dirk Kirner, geboren am 22.03.1975, Weißerlenstraße 1b, 79108 Freiburg
Inhaber der Kirner Treppenbau e.K., Freiburg, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 3365
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dols Franzke, Schlüterstraße 53, 10629 Berlin
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 30.05.2025 um 18.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
3. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
4. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Kaiser
Egonstraße 55 a, 79106 Freiburg i.Br.
Telefon: 0761 703940
Telefax: 0761 7039480
5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 23.07.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 08.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
6. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 20.08.2025, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal XIV, 1. OG, Bismarckallee 2, 79098 Freiburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
7. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 20.08.2025, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal XIV, 1. OG, Bismarckallee 2, 79098 Freiburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Hat der Schuldner eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.
8. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 30.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
58 IN 279/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Carsten Dirk Kirner, geboren am 22.03.1975, Weißerlenstraße 1b, 79108 Freiburg
Inhaber der Kirner Treppenbau e.K., Freiburg, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 3365
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D…
58 IN 279/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Carsten Dirk Kirner, geboren am 22.03.1975, Weißerlenstraße 1b, 79108 Freiburg
Inhaber der Kirner Treppenbau e.K., Freiburg, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 3365
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dols Franzke, Schlüterstraße 53, 10629 Berlin
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Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 30.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
58 IN 279/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Carsten Dirk Kirner, geboren am 22.03.1975, Weißerlenstraße 1b, 79108 Freiburg
Inhaber der Kirner Treppenbau e.K., Freiburg, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 3365
- Schuldner -
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Aufgrund des Antrages des Sachwalters wi…
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Carsten Dirk Kirner, geboren am 22.03.1975, Weißerlenstraße 1b, 79108 Freiburg
Inhaber der Kirner Treppenbau e.K., Freiburg, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 3365
- Schuldner -
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Aufgrund des Antrages des Sachwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung zur Veräusserung der Betriebsimmobilie -eingetragen im Grundbuch von Freiburg Hochdorf Blatt 1562, Weißerlenstraße 1b, Gebäude-und Freifläche mit 7.238 qm durch den Schuldner
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 13.11.2025 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau, Kaiser-Joseph-Straße 257a, 79098 Freiburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 16.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
58 IN 279/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Carsten Dirk Kirner, geboren am 22.03.1975, Weißerlenstraße 1b, 79108 Freiburg
Inhaber der Kirner Treppenbau e.K., Freiburg, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 3365
- Schuldner -
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Prüfung …
58 IN 279/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Carsten Dirk Kirner, geboren am 22.03.1975, Weißerlenstraße 1b, 79108 Freiburg
Inhaber der Kirner Treppenbau e.K., Freiburg, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 3365
- Schuldner -
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Dienstag, 25.08.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal XIV, 1. OG, Bismarckallee 2, 79098 Freiburg
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden (Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr oder nach vorheriger Terminsabsprache).
Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden (§ 240 InsO).
Sollte der Insolvenzplan gerichtlich bestätigt werden (§ 248 InsO), ist gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat, § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO. Auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans wird hiermit besonders hingewiesen, § 253 Abs. 3 InsO.
Gläubiger bzw. deren Vertreter werden gebeten, einen gültigen Ausweis und gegebenenfalls einen Nachweis der Vertretungsberechtigung (Vollmacht, aktueller Handelsregisterauszug etc.) bereitzuhalten.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 23.07.2026
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