Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Klingenberg Real Estate GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Trennfurter Straße 38, 63911 Klingenberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Aschaffenburg HRB 227
EUID
DED4102V.HRB227
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aschaffenburg
Aktenzeichen
613 IN 429/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt André Zöller
Adresse
Dämmer Tor 3, 63741 Aschaffenburg
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
25.11.2025 , 11:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
die Durchführung verschiedener Tätigkeiten im Immobiliensektor, u.a. Kauf, Verkauf und Entwicklung von Immobilien sowie Vermietung von Lagerhallen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen der Klingenberg Real Estate GmbH ist am 25.11.2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt André Zöller bestellt worden, wobei gleichzeitig die Anordnung erfolgte, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit dessen Zustimmung wirksam sind. Am 27.04.2026 sind die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO wieder aufgehoben worden. In einer weiteren Bekanntmachung vom 28.04.2026 wurde die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters beschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
613 IN 429/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Klingenberg Real Estate GmbH, Trennfurter Straße 38, 63911 Klingenberg, vertreten durch die Geschäftsführer Leelalertsuphakun Suriya, - unbekannten Aufenthalts - und Lelalertsuphakun Surasak, - unbekannten Aufent…
613 IN 429/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Klingenberg Real Estate GmbH, Trennfurter Straße 38, 63911 Klingenberg, vertreten durch die Geschäftsführer Leelalertsuphakun Suriya, - unbekannten Aufenthalts - und Lelalertsuphakun Surasak, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 227
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Barckhaus Rechtsanwälte PartG mbB, Barckhausstraße 10, 60325 Frankfurt
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt André Zöller, Dämmer Tor 3, 63741 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 11.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 3.229.679,79 EUR auszugehen. Die Berechnungsgrundlage umfasst dabei auch die verschiedenen, mit Absonderungsrechten belasteten Grundstücke, da eine erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit diesen Vermögensgegenständen vorliegt, § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV.Als Wert der Immobilien wurde der Mittelwert der in dem Bewertungsgutachten der Firma Avendo ermittelten aktuellen Grundstückswerte unter Berücksichtigung der Abrisskosten sowie des durch diesen Abriss voraussichtlichen, gesteigerten Wertes angesetzt. Damit befindet sich der in die Berechnungsgrundlage eingeflossene Wert noch unterhalb der aktuellen Grundstückswerte ohne Berücksichtigung voraussichtlicher Abrisskosten.Der Regelbruchteil war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 27.825,74 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 24,21 Prozentpunkte. Es werden folgende Zuschlagstatbestände geltend gemacht:a) Auslandsberührung,b) Immobilienbezug,c) Fehlende Buchhaltung und Jahresabschlüsse ab 2023 sowied) Besondere Verfahrensgestaltung und Koordination.
II. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 24,21 Prozentpunkte gerechtfertigt:
Soweit für Sachverhalte, in deren Kontext Zuschläge beantragt werden, eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage eingetreten ist, hat der vorläufige Insolvenzverwalter jeweils korrekt eine entsprechende Vergleichsberechnung vorgenommen.
Dies gilt auch für den Zuschlagstatbestand b), welcher zwar grundsätzlich gewährt werden kann, die Vermögenswerte aufgrund der erheblichen Befassung mit den belasteten Grundstücken aber bereits in die Berechnungsgrundlage fallen und nach Rechtsprechung des BGH ebenfalls einer Vergleichsberechnung unterworfen ist.
Der geltend gemachte Zuschlag ist im Ergebnis bereits durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage und somit des Regelbruchteils abgedeckt. Dies berücksichtigte der vorläufige Insolvenzverwalter auch in seinem Vergütungsantrag.
Ebenfalls wurde in der Gesamtschau durch den vorläufigen Insolvenzverwalter der Zuschlagstatbestand d) aufgrund von Überschneidungen mit den übrigen Zuschlagstatbeständen nicht weiter verfolgt.
Die unter a) und c) beantragten Zuschlagstatbestände sind nicht zu beanstanden. Sowohl die Berührung mit und Einarbeitung in ausländisches, hier italienisches, Recht als auch fehlende/unvollständige Buchhaltung stellen für einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter jeweils einen Mehraufwand gegenüber einem Verfahren von durchschnittlicher Komplexität und Größe dar. Zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung im Sinne des § 63 InsO ist in einem solchen Fall ein Zuschlag zu gewähren. Die beiden Zuschlagstatbestände sind dabei im weit überwiegenden Teil der Rechtsprechung und -literatur anerkannt. Die Zuschlagssätze sind mit 10, bzw. 15 Prozentpunkten auch nicht überhöht angesetzt worden.
Der unter Berücksichtigung der im Rahmen von Vergleichsberechnungen ermittelte Abzug beantragte Zuschlag von 24,21 Prozentpunkten war daher festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
III. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
613 IN 429/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Klingenberg Real Estate GmbH, Trennfurter Straße 38, 63911 Klingenberg, vertreten durch die Geschäftsführer Leelalertsuphakun Suriya, - unbekannten Aufenthalts - und Lelalertsuphakun Surasak, - unbekannten Aufent…
613 IN 429/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Klingenberg Real Estate GmbH, Trennfurter Straße 38, 63911 Klingenberg, vertreten durch die Geschäftsführer Leelalertsuphakun Suriya, - unbekannten Aufenthalts - und Lelalertsuphakun Surasak, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 227
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Barckhaus Rechtsanwälte PartG mbB, Barckhausstraße 10, 60325 Frankfurt
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Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 27.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
613 IN 429/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Klingenberg Real Estate GmbH, Trennfurter Straße 38, 63911 Klingenberg, vertreten durch die Geschäftsführer Leelalertsuphakun Suriya, - unbekannten Aufenthalts - und Lelalertsuphakun Surasak, - unbekannten Aufent…
613 IN 429/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Klingenberg Real Estate GmbH, Trennfurter Straße 38, 63911 Klingenberg, vertreten durch die Geschäftsführer Leelalertsuphakun Suriya, - unbekannten Aufenthalts - und Lelalertsuphakun Surasak, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 227
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 25.11.2025 um 11:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt André Zöller, Dämmer Tor 3, 63741 Aschaffenburg, Telefon: +49 (6021) 3868330, Telefax: +49 (6021) 3868333, Email: zoeller@rae-ohly-zoeller.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 25.11.2025
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