Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kneidl Rolladen GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Weiden i.d. OPf HRA 1086
EUID
DED3508V.HRA1086
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Adolf
Adresse
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
08.12.2022
Widerspruchsfrist
20.03.2025
Prüfungstermin
29.10.2025
Widerspruchsfrist
04.12.2025
Einwendungen gegen Schlussverzeichnis
28.01.2026
Aufhebung
06.05.2026 , 11:17 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kneidl Rolladen GmbH & Co. KG, Mitterweg 15, 95643 Tirschenreuth, sind verschiedene Verfahrensschritte dokumentiert. Im Rahmen des Verfahrens wurden Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.736.135,52 EUR berücksichtigt, denen ein Massebestand von 590.862,57 EUR gegenüberstand. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Adolf wurden festgesetzt, wobei ein Zuschlag für die Betriebsfortführung sowie für schwierige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge gewährt wurde. Im weiteren Verlauf wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft. Das Verfahren ist am 06.05.2026 um 11:17 Uhr nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 70/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kneidl Rolladen GmbH & Co. KG, Mitterweg 15, 95643 Tirschenreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Kneidl Rolladen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kneidl Hermann Josef
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. O…
IN 70/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kneidl Rolladen GmbH & Co. KG, Mitterweg 15, 95643 Tirschenreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Kneidl Rolladen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kneidl Hermann Josef
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 1086
- Schuldnerin -
|
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.736.135,52 EUR steht ein Betrag von 590.862,57 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 17.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 70/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kneidl Rolladen GmbH & Co. KG, Mitterweg 15, 95643 Tirschenreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Kneidl Rolladen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kneidl Hermann Josef
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. O…
IN 70/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kneidl Rolladen GmbH & Co. KG, Mitterweg 15, 95643 Tirschenreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Kneidl Rolladen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kneidl Hermann Josef
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 1086
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 28.01.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Weiden i.d. OPf. erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.736.135,52 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 590.862,57 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 17.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 70/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kneidl Rolladen GmbH & Co. KG, Mitterweg 15, 95643 Tirschenreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Kneidl Rolladen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kneidl Hermann Josef
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. O…
IN 70/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kneidl Rolladen GmbH & Co. KG, Mitterweg 15, 95643 Tirschenreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Kneidl Rolladen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kneidl Hermann Josef
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 1086
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Adolf, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 675.930,16 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 95 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.09.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 12 Monate incl. Immobilienverwaltung
- schwierige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung der betrieblichen Altersvorsorge
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 67,57 % gerechtfertigt.
Da es sich bei dem fortgeführten Geschäftsbetrieb lediglich um die Vermietung der Immobilie handelt, ist die Immobilienverwaltung an sich als Betriebsfortführung zu betrachten. Es ist damit lediglich der Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 50 % anzuerkennen. Die Voraussetzungen für einen zusätzlichen Zuschlag für die (ansonsten zuschlagsfähige) Immobilienverwaltung sind im konkreten Fall nicht gegeben. Nach Durchführung der erforderlichen Vergleichsberechnung ergibt dies einen konkreten Zuschlag in Höhe von 47,57 %.
Für die nachgelagerte Tätigkeit der Immobilienverwertung kann kein Zuschlag gewährt werden, da es sich hierbei um ein Grundstück ohne Absonderungsrechte handelt und die Verwertungstätigkeit nicht über die üblichen mit der Veräußerung eines Grundstücks verbundenen Tätigkeiten in erheblichen Maß hinausging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2017 IX ZB 84/16).
Der Zuschlag für die schwierigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung der betrieblichen Altersvorsorge wird in der beantragten Höhe von 20 % zuerkannt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 17.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 70/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kneidl Rolladen GmbH & Co. KG, Mitterweg 15, 95643 Tirschenreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Kneidl Rolladen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kneidl Hermann Josef
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. O…
IN 70/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kneidl Rolladen GmbH & Co. KG, Mitterweg 15, 95643 Tirschenreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Kneidl Rolladen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kneidl Hermann Josef
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 1086
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird heute, um 11:17 Uhr, nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 06.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 70/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kneidl Rolladen GmbH & Co. KG, Mitterweg 15, 95643 Tirschenreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Kneidl Rolladen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kneidl Hermann Josef
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. O…
IN 70/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kneidl Rolladen GmbH & Co. KG, Mitterweg 15, 95643 Tirschenreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Kneidl Rolladen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kneidl Hermann Josef
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 1086
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 29.10.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 13 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.12.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 06.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 70/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kneidl Rolladen GmbH & Co. KG, Mitterweg 15, 95643 Tirschenreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Kneidl Rolladen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kneidl Hermann Josef
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. O…
IN 70/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kneidl Rolladen GmbH & Co. KG, Mitterweg 15, 95643 Tirschenreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Kneidl Rolladen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kneidl Hermann Josef
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 1086
- Schuldnerin -
|
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag - einschließlich Zuschlägen - des Insolvenzverwalters vom 29.09.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 04.12.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 06.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 70/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kneidl Rolladen GmbH & Co. KG, Mitterweg 15, 95643 Tirschenreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Kneidl Rolladen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kneidl Hermann Josef
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. O…
IN 70/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kneidl Rolladen GmbH & Co. KG, Mitterweg 15, 95643 Tirschenreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Kneidl Rolladen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kneidl Hermann Josef
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 1086
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 08.12.2022 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 9 - 12 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.03.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 20.02.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.