Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Knoche Maschinenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Rotrehre 23, 31542 Bad Nenndorf
Handelsregister
Amtsgericht Stadthagen HRB 459
EUID
DEP2106.HRB459
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bückeburg
Aktenzeichen
47 IN 97/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Torsten Gutmann
Adresse
Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover
Telefon
0511-543815-0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.01.2025 , 17:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
27.01.2025
Berichtstermin
04.03.2025 , 09:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Maschinenbau
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Knoche Maschinenbau GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Torsten Gutmann, hat am 31.01.2025 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Bückeburg hat den Antrag zunächst mit Beschluss vom 23.05.2025 abgelehnt, da der Zuschlag für die Nachfolgelösung nicht festgesetzt wurde. Gegen diesen Beschluss legte der Verwalter am 05.06.2025 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 30.07.2025 hat das Gericht der Beschwerde stattgegeben und den Zuschlag für die Nachfolgelösung in Höhe von 25 % festgesetzt. Die Berechnungsmasse beträgt 1.070.626,94 EUR. Der vorläufige Verwalter ist mit der Betriebsfortführung unter Beibehaltung bis zu 43 Mitarbeiter befasst und hat M&A-Prozesse koordiniert. Gläubigern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Knoche Maschinenbau GmbH ist am 01.01.2025 um 17:00 Uhr eröffnet worden. Rechtsanwalt Torsten Gutmann ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 27.01.2025 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein Berichts- und Pr…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Knoche Maschinenbau GmbH ist am 01.01.2025 um 17:00 Uhr eröffnet worden. Rechtsanwalt Torsten Gutmann ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 27.01.2025 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin für die Gläubigerversammlung ist am 04.03.2025 um 09:30 Uhr angesetzt. Im Verlauf des Verfahrens wurden Vergütungsanträge des vorläufigen Insolvenzverwalters geprüft. Zunächst wurde eine Bruchteilsvergütung festgesetzt, wobei ein Zuschlag für die Nachfolgelösung zunächst abgelehnt wurde. Später wurde auf sofortige Beschwerde hin der Zuschlag für die Nachfolgelösung in Höhe von 25 % nachträglich festgesetzt. Die Berechnungsmasse für die Vergütung belief sich auf 1.070.626,94 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 97/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Knoche Maschinenbau GmbH, Rotrehre 23, 31542 Bad Nenndorf (AG Stadthagen, HRB 459), vertr. d.: 1. Elmar Wimmers, (Geschäftsführer), 2. Jörg Knoche, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann…
47 IN 97/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Knoche Maschinenbau GmbH, Rotrehre 23, 31542 Bad Nenndorf (AG Stadthagen, HRB 459), vertr. d.: 1. Elmar Wimmers, (Geschäftsführer), 2. Jörg Knoche, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bückeburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 55 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 31.01.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.070.626,94 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 80 % (25 % für die Betriebsfortführung, 30 % für arbeits- und sozialrechtliche Fragen/Insolvenzgeldvorgeldfinanzierung und 25 % für die Nachfolgelösung).
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 31.01.2025 und seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13.05.2025 wird Bezug genommen.
Die vorläufige Verwaltung war geprägt von der Betriebsfortführung mit bis zu 43 Mitarbeitern und den damit einhergehenden Aufgaben. Es handelt sich in diesem Verfahrensabschnitt um ein überdurchschnittliches Verfahren. Aufgrund dieser über das Normalverfahren hinausgehende Anforderungen war ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt. Aufgrund der Abwicklung von Arbeitsverhältnissen und der Insolvenzgeldbearbeitung, insbesondere auch die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes ist ein weiterer Zuschlag von 30 % angemessen und somit festsetzbar.
Zum Zeitpunkt der Beantragung des Zuschlags für die Nachfolgelösung war das Ergebnis der Bemühungen noch nicht absehbar. Ausweislich des Antrages vom 31.01.2025 kommt es entweder zu einer übertragenden Sanierung zum 01.02.2025 oder zu einer Betriebsstilllegung mit Ausproduktion bis einschließlich März mit möglichen restlichen Auslieferungen im April 2025.
Der Zuschlag in Höhe von 25 % für die Nachfolgelösung wird daher bei der Vergütung des vorläufigen Verwalters nicht festgesetzt. Dieser Zuschlag ist bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Gründe für die Vornahme eines Abschlages waren hingegen nicht ersichtlich.
III.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs.3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 15.950,95 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie 10 % für jedes weitere Jahr gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR - festgesetzt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 23.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 97/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Knoche Maschinenbau GmbH, Rotrehre 23, 31542 Bad Nenndorf (AG Stadthagen, HRB 459), vertr. d.: 1. Elmar Wimmers, (Geschäftsführer), 2. Jörg Knoche, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann…
47 IN 97/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Knoche Maschinenbau GmbH, Rotrehre 23, 31542 Bad Nenndorf (AG Stadthagen, HRB 459), vertr. d.: 1. Elmar Wimmers, (Geschäftsführer), 2. Jörg Knoche, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bückeburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 80 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 31.01.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.070.626,94 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 80 %
(25 % für die Betriebsfortführung, 30 % für arbeits- und sozialrechtliche
Fragen/Insolvenzgeldvorgeldfinanzierung und 25 % für die Nachfolgelösung).
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 31.01.2025 und seiner
schriftlichen Stellungnahme vom 13.05.2025 wird Bezug genommen.
Die vorläufige Verwaltung war geprägt von der Betriebsfortführung mit bis zu 43
Mitarbeitern und den damit einhergehenden Aufgaben. Es handelt sich in diesem
Verfahrensabschnitt um ein überdurchschnittliches Verfahren. Aufgrund dieser
über das Normalverfahren hinausgehende Anforderungen war ein Übersteigen des
Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt. Aufgrund der Abwicklung von
Arbeitsverhältnissen und der Insolvenzgeldbearbeitung, insbesondere auch die
Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes ist ein weiterer Zuschlag von 30 %
angemessen und somit festsetzbar.
Die Vergütungen für den vorläufigen Insolvenzverwalter sowie den Insolvenzverwalter ab Insolvenzeröffnung sind unabhängig und getrennt voneinander festzusetzen, auch wenn beide Ämter durch denselben Verwalter übernommen worden sind. Dass die durchgeführten Tätigkeiten noch nicht zu einem Abschluss gekommen sind, ist nicht maßgeblich.
Des Weiteren ist die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters eine reine Tätigkeitsvergütung. Die Vergütung ist auf die tätigkeitsbezogenen Umstände zu reduzieren. Ob die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgten Maßnahmen zu einem Erfolg führen, ist daher nicht zu berücksichtigen.
Folgende Tätigkeiten wurden im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung durchgeführt:
Es gab Interessenten für die Übernahme des Unternehmens, mit denen Gespräche für eine Übernahme Anfang 2025 geführt wurden.
Am 10.10.2024 war der vorläufige Verwalter in Bückeburg in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin zu einer Besprechung mit diesem sowie der Geschäftsführung der Schuldnerin. Es wurde sich über ein Fortführungskonzept des Geschäftsführers ausgetauscht.
Nachdem mehrere Angebote eingeholt wurden, wurde nach Rücksprache mit der Schuldnerin durch diese eine M&A-Agentur mit der Durchführung eines M&A-Prozesses beauftragt. Startend mit dem 30.10.2024 haben dann wöchentlich (06.11., 13.11., 20.11., 27.11., 04.12., 11.12. und am 18.12.2024) Videokonferenzen stattgefunden, in denen der Dienstleister, die Geschäftsführung und der vorläufige Insolvenzverwalter den Stand erörtert und die weiteren und nächsten Schritte in diesem Prozess besprochen haben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat ausführlich mit der Geschäftsführung über dessen Interessen an verschiedenen Fortführungsvarianten unter eigener Regie und Verantwortung gesprochen, was letztlich von den einzelnen Personen jedoch aus verschiedenen Gründen verneint worden ist.
Ein Insolvenzplan, durch den das Unternehmen erhalten bzw. die Gläubiger bessergestellt würden als sie im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens stehen, war nicht zu realisieren. Auch dies erschien möglich und war Gegenstand der Gespräche, da es jedoch dann doch Übernahmeinteressenten gab, kam diese Variante nicht zum Zuge.
In Anbetracht einer möglichen langfristigen Geschäftsbetriebsübernahme mit dem Erhalt möglichst vieler Arbeitsplätze hat der vorläufige Insolvenzverwalter zusammen mit der Geschäftsführung auch eine Ertragsplanung für die Monate Januar bis März und möglichen letzten Auslieferungen im April 2025 aufgestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat diesen Zeithorizont gewählt, weil auch bei einem möglichen Betriebsstilllegungsbeschluss im Januar und den dann notwendig werdenden Kündigungen der Mitarbeiter eine Ausproduktion des noch vorhandenen Auftragsbestandes und der halbfertigen Maschinen geboten ist, um zumindest einen Deckungsbeitrag für die sogenannten "Sowieso-Kosten" aus den auslaufenden Dauerschuldverhältnissen zu erwirtschaften.
In dem erhofften Fortführungsszenario ging der vorläufige Insolvenzverwalter von einer übertragenden Sanierung zum 01.02.2025 aus. Bei einer Betriebsstilllegung plante der vorläufige Insolvenzverwalter eine Ausproduktion bis einschließlich März mit möglichen restlichen Auslieferungen im April 2025.
Grundlage für eine mögliche Weiterführungslösung war eine detaillierte Planung aus dem Unternehmen, die von dem Geschäftsführer erstellt wurde. Diese sah Änderungen im Vertrieb vor, die teilweise bereits umgesetzt wurden. Es musste eine Veränderung am Produktspektrum geben, der Vertrieb anders aufgestellt werden und auch die Produktionsprozesse mussten (noch) effizienter werden. Ohne diese Unternehmensplanung würde es kein konkretes Interesse Außenstehender geben.
In der Mitarbeiterversammlung am 16.12.2024 haben die Geschäftsführung und der vorläufige Insolvenzverwalter die Mitarbeiter darüber informiert, dass eine dauerhafte Weiterführung nur dann möglich sein könnte, wenn bis zum 31.12.2024 konkrete Angebote (wenn auch erst "non binding" - Angebote) vorlägen.
Der Dienstleister hat die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusammen gestellten Unterlagen sortiert, Listen mit potentiellen Interessenten erstellt und dann in Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine Ansprache durchgeführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mehrere Gespräche mit dem Geschäftsführer und Gesellschafter sowie seinem Anwalt geführt, um die Weiterführungs- und Nachfolgelösungen auszuloten.
In jedem Jour fixe war dies ein großer Schwerpunkt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat dieses für das Verfahren wichtige Thema organisiert, koordiniert und in Absprache mit den Beteiligten auch Gespräche mit den wichtigen Interessenten geführt.
Der sofortigen Beschwerde vom 05.06.2025 war daher abzuhelfen und der Zuschlag für die Nachfolgelösung in Höhe von 25 % festzusetzen.
Gründe für die Vornahme eines Abschlages waren hingegen nicht ersichtlich.
III.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs.3 InsVV wurde eine
Regelvergütung in Höhe von 15.950,95 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie 10 % für jedes weitere Jahr gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR - festgesetzt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 30.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 97/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Knoche Maschinenbau GmbH, Rotrehre 23, 31542 Bad Nenndorf (AG Stadthagen, HRB 459), vertr. d.: 1. Elmar Wimmers, (Geschäftsführer), 2. Jörg Knoche, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des…
47 IN 97/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Knoche Maschinenbau GmbH, Rotrehre 23, 31542 Bad Nenndorf (AG Stadthagen, HRB 459), vertr. d.: 1. Elmar Wimmers, (Geschäftsführer), 2. Jörg Knoche, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 31.01.2025 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Bückeburg, 25.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 97/24: Über das Vermögen der Knoche Maschinenbau GmbH, Rotrehre 23, 31542 Bad Nenndorf (AG Stadthagen, HRB 459), vertr. d.: 1. Elmar Wimmers,
(Geschäftsführer), 2. Jörg Knoche, (Geschäftsführer), ist am 01.01.2025 um 17:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Torsten Gu…
47 IN 97/24: Über das Vermögen der Knoche Maschinenbau GmbH, Rotrehre 23, 31542 Bad Nenndorf (AG Stadthagen, HRB 459), vertr. d.: 1. Elmar Wimmers,
(Geschäftsführer), 2. Jörg Knoche, (Geschäftsführer), ist am 01.01.2025 um 17:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Torsten Gutmann, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-543815-0, Fax: 0511-543815-96, E-Mail: hannover@pluta.net.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 27.01.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 04.03.2025, 09:30 Uhr, 4117, Amtsgericht, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 02.01.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 97/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Knoche Maschinenbau GmbH, Rotrehre 23, 31542 Bad Nenndorf (AG Stadthagen, HRB 459), vertr. d.: Elmar Wimmers, (Geschäftsführer), ist am 26.09.2024 um 10:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen d…
47 IN 97/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Knoche Maschinenbau GmbH, Rotrehre 23, 31542 Bad Nenndorf (AG Stadthagen, HRB 459), vertr. d.: Elmar Wimmers, (Geschäftsführer), ist am 26.09.2024 um 10:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Torsten Gutmann, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-543815-0, Fax: 0511-543815-96, E-Mail: hannover@pluta.net bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 26.09.2024
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