Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kochen mit Herz GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Kimbacher Straße 218, 64732 Bad König
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 86209
EUID
DEM1103.HRB86209
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 298/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Sylvia Rhein
Kanzlei
Rhein Rechtsanwälte PartGmbB
Adresse
Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim
Telefon
06251/86867-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
01.04.2025 , 17:00 Uhr
Eröffnung
01.06.2025 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
03.07.2025
Berichtstermin
24.07.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten zum Betrieb von ambulanten, stationären und teilstationären Alten- und sonstigen Pflegeeinrichtungen des Konzernverbundes der Argentum Pflege Holding GmbH.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kochen mit Herz GmbH wurde am 01.04.2025 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Sylvia Rhein als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Mit Beschluss vom 01.06.2025 ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Insolvenzverwalterin ist weiterhin Rechtsanwältin Sylvia Rhein. Gläubiger sind aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 03.07.2025 anzumelden. Aufgrund einer Interessenkollision, da die Insolvenzverwalterin auch als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Vita GmbH bestellt ist (Forderung lfd. Nr. 50), wurde am 18.07.2025 Rechtsanwalt Jürgen Jerger zum Sonderinsolvenzverwalter für die Prüfung dieser Forderung bestimmt. Ein Gläubigerversammlung zur Berichterstattung und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen findet am 24.07.2025 um 10:00 Uhr vor dem Amtsgericht Darmstadt statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 298/25 : Über das Vermögen des Kochen mit Herz GmbH, Kimbacher Straße 218, 64732 Bad König (AG Darmstadt, HRB 86209), vertr. d.: 1. Jens Brettschneider, (Geschäftsführer), 2. Volker Robert Hippler, (Geschäftsführer), 3. Michael Dillmann, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröf…
9 IN 298/25 : Über das Vermögen des Kochen mit Herz GmbH, Kimbacher Straße 218, 64732 Bad König (AG Darmstadt, HRB 86209), vertr. d.: 1. Jens Brettschneider, (Geschäftsführer), 2. Volker Robert Hippler, (Geschäftsführer), 3. Michael Dillmann, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Sylvia Rhein, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.07.2025 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 24.07.2025, 10:00 Uhr, Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder die Veräußerung des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 01.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 298/25 .In dem Insolvenzverfahren des Kochen mit Herz GmbH, Kimbacher Straße 218, 64732 Bad König (AG Darmstadt, HRB 86209), vertr. d.: 1. Jens Brettschneider, (Geschäftsführer), 2. Volker Robert Hippler, (Geschäftsführer), 3. Michael Dillmann, (Geschäftsführer),
wird
Name:
Rechtsanwalt Jürgen Jerge…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 298/25 .In dem Insolvenzverfahren des Kochen mit Herz GmbH, Kimbacher Straße 218, 64732 Bad König (AG Darmstadt, HRB 86209), vertr. d.: 1. Jens Brettschneider, (Geschäftsführer), 2. Volker Robert Hippler, (Geschäftsführer), 3. Michael Dillmann, (Geschäftsführer),
wird
Name:
Rechtsanwalt Jürgen Jerger
Anschrift:
Rudolf-Diesel-Straße 24
PLZ/Ort:
64625 Bensheim
Telefon:
06251-86867-0
Telefax:
06251-86867-11
zum Sonderinsolvenzverwalter bestimmt.
Der Wirkungskreis umfasst die Prüfung der Forderungsanmeldung des/r Gläubiger/s/in
Frau Rechtsanwältin Sylvia Rhein als IV ü . d. V. d. Vita GmbH, lfd. Nr. 50 der Tabelle.
G r ü n d e :
Die Insolvenzverwalterin teilte mit Schreiben vom 17.07.2025 mit, dass eine Forderungsprüfung vorzunehmen ist, bei welcher sie selbst von der Prüfung ausgeschlossen sei.
Es liegt eine Interessenkollision vor, da die Insolvenzverwalterin auch zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des/r oben genannten Gläubiger/s/in bestellt worden ist.
Auf Grund der notwendigen Forderungsprüfung und der Interessenkollision ist ein/e Sonderinsolvenzverwalter/in mit dem entsprechenden Wirkungskreis zu bestellen.
Die Einverständniserklärung des/r nunmehr bestellten Sonderinsolvenzverwalters/in liegt vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Insolvenzgericht Darmstadt ankommt.
Sie ist vom Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 18.07.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 298/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Kochen mit Herz GmbH, Kimbacher Straße 218, 64732 Bad König (AG Darmstadt, HRB 86209), vertr. d.: 1. Jens Brettschneider, (Geschäftsführer), 2. Volker Robert Hippler, (Geschäftsführer), 3. Michael Dillmann, (Geschäftsführer), ist am 01.04…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 298/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Kochen mit Herz GmbH, Kimbacher Straße 218, 64732 Bad König (AG Darmstadt, HRB 86209), vertr. d.: 1. Jens Brettschneider, (Geschäftsführer), 2. Volker Robert Hippler, (Geschäftsführer), 3. Michael Dillmann, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2025 um 17:00 Uhr gegen den Antragsteller die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Sylvia Rhein, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen des Antragstellers nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Antragstellers einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird die vorläufige Insolvenzverwalterin zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, der vorläufigen Insolvenzverwalterin alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 01.04.2025
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