Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kohl Automotive GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 30724
EUID
DEG1312.HRB30724
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
IN 184/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Henrik Brandenburg
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kohl Automotive GmbH, ansässig in Treuenbrietzen, sind verschiedene gerichtliche Beschlüsse zur Vergütung von Verfahrensbeteiligten erfolgt. Der vorläufige Sachwalter Rechtsanwalt Henrik Brandenburg hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen auf 24 % einer einfachen Verwaltervergütung erwirkt, begründet durch die Begleitung einer aufwendigen Betriebsfortführung. Zudem wurde die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses, Rechtsanwälte TRADEO (vertreten durch Dr. Andreas Remuta), festgesetzt, wobei ein Stundensatz von 300,00 € aufgrund der Komplexität des Verfahrens und der Beteiligung an 10 Sitzungen angewandt wurde. Des Weiteren wurde die Vergütung für Tanja Bischof (Bundesagentur für Arbeit) als Mitglied des Gläubigerausschusses festgesetzt. Das Verfahren ist durch eine umfangreiche Betriebsfortführung, komplexe rechtliche Themen wie Vergleichsvereinbarungen mit der ALKO SE sowie einen Investorenprozess geprägt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 184/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kohl Automotive GmbH, Leipziger Strasse 109a, 14929 Treuenbrietzen, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baumann, Schlossacker 1a, 67433 Neustadt an der Weinstraße und Dr. Holger Leichtle, Wallensteinstraße 37, 72770 Reutlingen
Registergericht: Amtsgeric…
IN 184/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kohl Automotive GmbH, Leipziger Strasse 109a, 14929 Treuenbrietzen, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baumann, Schlossacker 1a, 67433 Neustadt an der Weinstraße und Dr. Holger Leichtle, Wallensteinstraße 37, 72770 Reutlingen
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 30724 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: KOH010
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Henrik Brandenburg, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt in Höhe von 24 % einer einfachen Verwaltervergütung. Grund für die Erhöhung ist die Begleitung einer aufwendigen Betriebsfortführung. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 21.01.2026.Der vorläufige Sachwalter steht hiervon als Grundvergütung 15 % zu. Er beantragt eine Erhöhung von 25 %, da er die erfolgreiche Betriebsfortführung begleitet hat.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 21.01.2026 wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 09.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 184/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kohl Automotive GmbH, Leipziger Strasse 109a, 14929 Treuenbrietzen,
vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baumann und Dr. Holger Leichtle
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 30724 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte…
IN 184/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kohl Automotive GmbH, Leipziger Strasse 109a, 14929 Treuenbrietzen,
vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baumann und Dr. Holger Leichtle
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 30724 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: KOH010
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschusses Rechtsanwälte TRADEO vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Remuta, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des (vorläufigen Gläubigerausschusses) vom 06.10.2023.Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Vergütung ist gemäß § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Höhe des Stundensatzes beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 € je angefangene Stunde.Nach § 17 Abs 1 S 2 ist bei der Bestimmung des Stundensatzes insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Dieser Tatbestand bestimmt sich nach den besonderen Erschwernissen, die das Insolvenzverfahren als solches beinhaltet und eine über das sogenannte Normalverfahren hinausgehende besondere Arbeitsbelastung bringen. Des Weiteren sind für die Zuerkennung eines erhöhten Stundensatzes die besonderen fachliche Kenntnisse und berufliche Qualifikation zu berücksichtigen.Das (vorläufige) Insolvenzverfahren war ausgesprochen komplex mit zahlreichen tatsächlichen betrieblichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Die Gläubigerausschussmitglieder mussten sich binnen kürzester Zeit in komplexe und schwierige Themen einarbeiten. Sämtliche wesentliche Entscheidungen wurden im Rahmen der Eigenverwaltung nicht nur in enger Abstimmung mit dem Sachwalter getroffen, sondern auch unter Einbeziehung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses. Das vorliegende Insolvenzverfahren beanspruchte die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses deutlich über das Normalmaß hinaus. Die Besonderheiten waren insbesondere:Umfangreiche BetriebsfortführungBesondere Komplexität (z.B. Erforderlichkeit umfangreicher Maßnahmen, um eine möglichstfristgemäße Belieferung der Kunden zu ermöglichen, insbesondere das Fahren von Sonderschichten, teilweise Umstellung auf Ersatzlieferanten den Kunden und Kommunikation mit den bei den Kunden eingesetzten Task-Forces; Abschluss einer komplexen und umfangreichen Vergleichsvereinbarung mit der ALKO SE; Behandlung anspruchsvoller steuerrechtlicher Themen im Zusammenhang mit den vormals bestehenden Ergebnisabführungsverträgen)Zahlreiche Arbeitnehmerthemen (Umfangreiche Insolvenzgeldvorfinanzierung, Gespräche mit Betriebsrat, Behandlung von Überstunden- und Urlaubsansprüchen der Belegschaft)Einbindung in den Investorenprozess hinsichtlich der Unternehmen der KohlGruppe, inkl. der schwierigen Verhandlungen mit dem Hauptvermieter über die Überleitung der Mietverträge auf den ErwerberAuslandsbezug tatsächlicher und rechtlicher Art (Kunden, Lieferanten, Erwerber etc.)Es erfolgte die Teilnahme an 10 Gläubigerausschusssitzungen. Bei Ausschussmitgliedern mit hoher beruflicher Stellung, Sachkunde und Qualifikation sowie bei umfangreichen und komplexen Verfahren kommen Stundensätze von 300 Euro oder sogar 500 Euro in Betracht (LG Darmstadt, Beschluss vom 22.02.2022, Az.: 5 T 175/21).Die Tätigkeiten im Gläubigerausschuss wurden von Rechtsanwalt Dr. Andreas Remuta wahrgenommen. Dr. Remuta ist auf die Bereiche Gesellschaftsrecht und insolvenznahe Beratung spezialisiert. Er weist ein hohes Maß an wirtschaftlicher und insolvenzrechtlicher Kompetenz auf. Dadurch konnte er im Gläubigerausschuss seine Fachkenntnisse sowohl bezüglich der Fortführung als auch mit Blick auf den Investorenprozess einbringen. Bei Gesamtabwägung aller Umstände war deshalb der obere Stundensatz von 300,00 € für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss zugrunde zu legen.Die zeitlichen Inanspruchnahme wurde mittels Aufstellung dargelegt und ist plausibel und nicht zu beanspruchen. Die Gläubigerausschusstätigkeit wurde stets für alle drei Verfahren (Kohl Automotive Eisenach, Kohl Automotive GmbH und Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH) durchgeführt. Demnach wurden die dokumentierten Stunden zwischen den Schuldnerunternehmen aufgeteilt. Für dieses Verfahren wurde ein Prozentsatz von 20 % angenommen. Das ergibt eine Stundenanzahl von 36,13 x 20 % = 7,226.Für 7,226 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.167,80 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Vergütung ist gemäß § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Höhe des Stundensatzes beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 € je angefangene Stunde.
Nach § 17 Abs 1 S 2 ist bei der Bestimmung des Stundensatzes insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Dieser Tatbestand bestimmt sich nach den besonderen Erschwernissen, die das Insolvenzverfahren als solches beinhaltet und eine über das sogenannte Normalverfahren hinausgehende besondere Arbeitsbelastung bringen. Des Weiteren sind für die Zuerkennung eines erhöhten Stundensatzes die besonderen fachliche Kenntnisse und berufliche Qualifikation zu berücksichtigen.
Das (vorläufige) Insolvenzverfahren war ausgesprochen komplex mit zahlreichen tatsächlichen betrieblichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Die Gläubigerausschussmitglieder mussten sich binnen kürzester Zeit in komplexe und schwierige Themen einarbeiten. Sämtliche wesentliche Entscheidungen wurden im Rahmen der Eigenverwaltung nicht nur in enger Abstimmung mit dem Sachwalter getroffen, sondern auch unter Einbeziehung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses.
Das vorliegende Insolvenzverfahren beanspruchte die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses deutlich über das Normalmaß hinaus. Die Besonderheiten waren insbesondere:
- Umfangreiche Betriebsfortführung
- Besondere Komplexität (z.B. Erforderlichkeit umfangreicher Maßnahmen, um eine möglichstfristgemäße Belieferung der Kunden zu ermöglichen, insbesondere das Fahren von Sonderschichten, teilweise Umstellung auf Ersatzlieferanten den Kunden und Kommunikation mit den bei den Kunden eingesetzten Task-Forces; Abschluss einer komplexen und umfangreichen Vergleichsvereinbarung mit der ALKO SE; Behandlung anspruchsvoller steuerrechtlicher Themen im Zusammenhang mit den vormals bestehenden Ergebnisabführungsverträgen)
- Zahlreiche Arbeitnehmerthemen (Umfangreiche Insolvenzgeldvorfinanzierung, Gespräche mit Betriebsrat, Behandlung von Überstunden- und Urlaubsansprüchen der Belegschaft)
- Einbindung in den Investorenprozess hinsichtlich der Unternehmen der KohlGruppe, inkl. der schwierigen Verhandlungen mit dem Hauptvermieter über die Überleitung der Mietverträge auf den Erwerber
- Auslandsbezug tatsächlicher und rechtlicher Art (Kunden, Lieferanten, Erwerber etc.)
Es erfolgte die Teilnahme an 10 Gläubigerausschusssitzungen.
Bei Ausschussmitgliedern mit hoher beruflicher Stellung, Sachkunde und Qualifikation sowie bei umfangreichen und komplexen Verfahren kommen Stundensätze von 300 Euro oder sogar 500 Euro in Betracht (LG Darmstadt, Beschluss vom 22.02.2022, Az.: 5 T 175/21).
Die Tätigkeiten im Gläubigerausschuss wurden von Rechtsanwalt Dr. Andreas Remuta wahrgenommen. Dr. Remuta ist auf die Bereiche Gesellschaftsrecht und insolvenznahe Beratung spezialisiert. Er weist ein hohes Maß an wirtschaftlicher und insolvenzrechtlicher Kompetenz auf. Dadurch konnte er im Gläubigerausschuss seine Fachkenntnisse sowohl bezüglich der Fortführung als auch mit Blick auf den Investorenprozess einbringen.
Bei Gesamtabwägung aller Umstände war deshalb der obere Stundensatz von BETRAG € für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss zugrunde zu legen.
Die zeitlichen Inanspruchnahme wurde mittels Aufstellung dargelegt und ist plausibel und nicht zu beanspruchen.
Die Gläubigerausschusstätigkeit wurde stets für alle drei Verfahren (Kohl Automotive Eisenach, Kohl Automotive GmbH und Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH) durchgeführt. Demnach wurden die dokumentierten Stunden zwischen den Schuldnerunternehmen aufgeteilt. Für dieses Verfahren wurde ein Prozentsatz von 40 % angenommen. Das ergibt ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Diese ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen,schriftlich, in zulässiger elektronischer Form oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Soweit die Entscheidung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht wurde, beginnt die Notfrist spätestens zwei Tage nach Bekanntmachung. Erfolgte die Zustellung früher, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 19.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 184/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kohl Automotive GmbH, Leipziger Strasse 109a, 14929 Treuenbrietzen,
vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baumann und Dr. Holger Leichtle
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 30724 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwäl…
IN 184/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kohl Automotive GmbH, Leipziger Strasse 109a, 14929 Treuenbrietzen,
vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baumann und Dr. Holger Leichtle
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 30724 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: KOH010
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Tanja Bischof, Max-Reger-Straße 1, 99096 Erfurt, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 25.10.2024.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Vergütung ist gemäß § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Höhe des Stundensatzes beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 € je angefangene Stunde.
Nach § 17 Abs 1 S 2 ist bei der Bestimmung des Stundensatzes insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Dieser Tatbestand bestimmt sich nach den besonderen Erschwernissen, die das Insolvenzverfahren als solches beinhaltet und eine über das sogenannte Normalverfahren hinausgehende besondere Arbeitsbelastung bringen. Des Weiteren sind für die Zuerkennung eines erhöhten Stundensatzes die besonderen fachliche Kenntnisse und berufliche Qualifikation zu berücksichtigen.
Das (vorläufige) Insolvenzverfahren war ausgesprochen komplex mit zahlreichen tatsächlichen betrieblichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Die Gläubigerausschussmitglieder mussten sich binnen kürzester Zeit in komplexe und schwierige Themen einarbeiten. Sämtliche wesentliche Entscheidungen wurden im Rahmen der Eigenverwaltung nicht nur in enger Abstimmung mit dem Sachwalter getroffen, sondern auch unter Einbeziehung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses.
Das vorliegende Insolvenzverfahren beanspruchte die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses deutlich über das Normalmaß hinaus. Die Besonderheiten waren insbesondere:
- Umfangreiche Betriebsfortführung
- Besondere Komplexität (z.B. Erforderlichkeit umfangreicher Maßnahmen, um eine möglichstfristgemäße Belieferung der Kunden zu ermöglichen, insbesondere das Fahren von Sonderschichten, teilweise Umstellung auf Ersatzlieferanten den Kunden und Kommunikation mit den bei den Kunden eingesetzten Task-Forces; Abschluss einer komplexen und umfangreichen Vergleichsvereinbarung mit der ALKO SE; Behandlung anspruchsvoller steuerrechtlicher Themen im Zusammenhang mit den vormals bestehenden Ergebnisabführungsverträgen)
- Zahlreiche Arbeitnehmerthemen (Umfangreiche Insolvenzgeldvorfinanzierung, Gespräche mit Betriebsrat, Behandlung von Überstunden- und Urlaubsansprüchen der Belegschaft)
- Einbindung in den Investorenprozess hinsichtlich der Unternehmen der KohlGruppe, inkl. der schwierigen Verhandlungen mit dem Hauptvermieter über die Überleitung der Mietverträge auf den Erwerber
- Auslandsbezug tatsächlicher und rechtlicher Art (Kunden, Lieferanten, Erwerber etc.)
Es erfolgte die Teilnahme an 10 Gläubigerausschusssitzungen.
Bei Ausschussmitgliedern mit hoher beruflicher Stellung, Sachkunde und Qualifikation sowie bei umfangreichen und komplexen Verfahren kommen Stundensätze von 300 Euro oder sogar 500 Euro in Betracht (LG Darmstadt, Beschluss vom 22.02.2022, Az.: 5 T 175/21).
Die Tätigkeiten im Gläubigerausschuss wurden von Tanja Bischof wahrgenommen. Tanja Bischof verfügt als Erste Fachkraft Insolvenzgeld Refinanzierung über die erforderliche Qualifikation und Sachkunde und langjährige Erfahrung im Bereich des Insolvenzrechts.
Bei Gesamtabwägung aller Umstände war deshalb ein Stundensatz von BETRAG € für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss zugrunde zu legen.
Die zeitlichen Inanspruchnahme wurde mittels Aufstellung dargelegt und ist plausibel und nicht zu beanspruchen.
Die Gläubigerausschusstätigkeit wurde stets für alle drei Verfahren (Kohl Automotive Eisenach, Kohl Automotive GmbH und Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH) durchgeführt. Demnach wurden die dokumentierten Stunden zwischen den Schuldnerunternehmen aufgeteilt. Für dieses Verfahren wurde ein Prozentsatz von 20 % angenommen. Das ergibt eine Stundenanzahl von 31 x 20 % = 6,2 Stunden.
Für 6,2 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Diese ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen,schriftlich, in zulässiger elektronischer Form oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Soweit die Entscheidung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht wurde, beginnt die Notfrist spätestens zwei Tage nach Bekanntmachung. Erfolgte die Zustellung früher, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 08.04.2025
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