In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH (Aktenzeichen IN 183/22) sind verschiedene Beschlüsse zur Vergütung von Verfahrensbeteiligten erfolgt. Der vorläufige Sachwalter Rechtsanwalt Oliver Schartl hat eine festgesetzte Vergütung inklusive eines Zuschlags von 59 % erhalten. Zudem wurden die Vergütungen der Mitglieder des (vorläufigen und endgültigen) Gläubigerausschusses geregelt: Für die Kanzlei Rechtsanwälte TRADEY, vertreten durch Dr. Andreas Remuta, wurde die Vergütung basierend auf einem Antrag vom 06.10.2023 festgesetzt. Ebenso wurde die Vergütung für Tanja Bischof (Bundesagentur für Arbeit) als Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß Antrag vom 25.10.2024 festgesetzt, wobei eine Tätigkeit von 12,4 Stunden für das vorliegende Verfahren dokumentiert ist. Das Verfahren ist durch die Durchführung der Eigenverwaltung und die Begleitung komplexer betrieblicher Prozesse sowie Investorenverhandlungen geprägt.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH ist eröffnet. Im Verfahren sind verschiedene Maßnahmen zur Vergütungsfestsetzung ergangen. Zunächst wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Oliver Schartl mit einem Zuschlag von 59 % festgesetzt. Später wurden die Verg…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH ist eröffnet. Im Verfahren sind verschiedene Maßnahmen zur Vergütungsfestsetzung ergangen. Zunächst wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Oliver Schartl mit einem Zuschlag von 59 % festgesetzt. Später wurden die Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses festgelegt, darunter Rechtsanwalt Dr. Andreas Remuta und Tanja Bischof von der Bundesagentur für Arbeit. Für beide Ausschussmitglieder wurde ein komplexer Verfahrensablauf mit umfangreicher Betriebsfortführung und besonderen Erschwernissen als Begründung angeführt. Die Vergütungen wurden jeweils auf Basis eines Stundensatzes und der dokumentierten Zeit berechnet, wobei die Tätigkeiten auf drei verbundene Insolvenzverfahren verteilt wurden. Aktuell ist das Verfahren in der Phase der Forderungsprüfung. Das Gericht hat die Prüfung der noch nicht geprüften und nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten steht bis zum 30.10.2026 die Möglichkeit offen, gegen die Höhe, den Grund oder den Rang der zu prüfenden Forderung Widerspruch zu erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 183/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH, Leipziger Straße 109a, 14929 Treuenbrietzen, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baumann, Schlossacker 1a, 67433 Neustadt an der Weinstraße und Dr. Holger Leichtle, Wallensteinstraße 37, 72770 Reutlingen
Registergeri…
IN 183/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH, Leipziger Straße 109a, 14929 Treuenbrietzen, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baumann, Schlossacker 1a, 67433 Neustadt an der Weinstraße und Dr. Holger Leichtle, Wallensteinstraße 37, 72770 Reutlingen
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 5249 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: KOH010
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Oliver Schartl, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt mit einem Zuschlag von 59 %. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 04.08.2025.Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 59 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.08.2025 wird Bezug genommen.Das Gericht hält den Zuschlag bei einer Gesamtschau aller Umstände für gerechtfertigt. Die sehr komplexe Fortführung des Geschäftsbetriebs mit allen seinen Verbindungen zu Unternehmensleitung, Auftraggebern, Mitarbeitern, Banken, Lieferanten und der Beziehung zu in Frage kommenden Interessenten ist vom vorläufigen Sachwalter begleitet und gefördert worden.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 03.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 183/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH, Leipziger Straße 109a, 14929 Treuenbrietzen,
vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baumann und Dr. Holger Leichtle
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 5249 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
…
IN 183/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH, Leipziger Straße 109a, 14929 Treuenbrietzen,
vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baumann und Dr. Holger Leichtle
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 5249 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: KOH010
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschusses Rechtsanwälte TRADEO vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Remuta, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 06.10.2023.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Vergütung ist gemäß § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Höhe des Stundensatzes beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 € je angefangene Stunde.
Nach § 17 Abs 1 S 2 ist bei der Bestimmung des Stundensatzes insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Dieser Tatbestand bestimmt sich nach den besonderen Erschwernissen, die das Insolvenzverfahren als solches beinhaltet und eine über das sogenannte Normalverfahren hinausgehende besondere Arbeitsbelastung bringen. Des Weiteren sind für die Zuerkennung eines erhöhten Stundensatzes die besonderen fachliche Kenntnisse und berufliche Qualifikation zu berücksichtigen.
Das (vorläufige) Insolvenzverfahren war ausgesprochen komplex mit zahlreichen tatsächlichen betrieblichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Die Gläubigerausschussmitglieder mussten sich binnen kürzester Zeit in komplexe und schwierige Themen einarbeiten. Sämtliche wesentliche Entscheidungen wurden im Rahmen der Eigenverwaltung nicht nur in enger Abstimmung mit dem Sachwalter getroffen, sondern auch unter Einbeziehung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses.
Das vorliegende Insolvenzverfahren beanspruchte die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses deutlich über das Normalmaß hinaus. Die Besonderheiten waren insbesondere:
- Umfangreiche Betriebsfortführung
- Besondere Komplexität (z.B. Erforderlichkeit umfangreicher Maßnahmen, um eine möglichstfristgemäße Belieferung der Kunden zu ermöglichen, insbesondere das Fahren von Sonderschichten, teilweise Umstellung auf Ersatzlieferanten den Kunden und Kommunikation mit den bei den Kunden eingesetzten Task-Forces; Abschluss einer komplexen und umfangreichen Vergleichsvereinbarung mit der ALKO SE; Behandlung anspruchsvoller steuerrechtlicher Themen im Zusammenhang mit den vormals bestehenden Ergebnisabführungsverträgen)
- Zahlreiche Arbeitnehmerthemen (Umfangreiche Insolvenzgeldvorfinanzierung, Gespräche mit Betriebsrat, Behandlung von Überstunden- und Urlaubsansprüchen der Belegschaft)
- Einbindung in den Investorenprozess hinsichtlich der Unternehmen der KohlGruppe, inkl. der schwierigen Verhandlungen mit dem Hauptvermieter über die Überleitung der Mietverträge auf den Erwerber
- Auslandsbezug tatsächlicher und rechtlicher Art (Kunden, Lieferanten, Erwerber etc.)
Es erfolgte die Teilnahme an 10 Gläubigerausschusssitzungen.
Bei Ausschussmitgliedern mit hoher beruflicher Stellung, Sachkunde und Qualifikation sowie bei umfangreichen und komplexen Verfahren kommen Stundensätze von 300 Euro oder sogar 500 Euro in Betracht (LG Darmstadt, Beschluss vom 22.02.2022, Az.: 5 T 175/21).
Die Tätigkeiten im Gläubigerausschuss wurden von Rechtsanwalt Dr. Andreas Remuta wahrgenommen. Dr. Remuta ist auf die Bereiche Gesellschaftsrecht und insolvenznahe Beratung spezialisiert. Er weist ein hohes Maß an wirtschaftlicher und insolvenzrechtlicher Kompetenz auf. Dadurch konnte er im Gläubigerausschuss seine Fachkenntnisse sowohl bezüglich der Fortführung als auch mit Blick auf den Investorenprozess einbringen.
Bei Gesamtabwägung aller Umstände war deshalb der obere Stundensatz von BETRAG € für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss zugrunde zu legen.
Die zeitlichen Inanspruchnahme wurde mittels Aufstellung dargelegt und ist plausibel und nicht zu beanspruchen.
Die Gläubigerausschusstätigkeit wurde stets für alle drei Verfahren (Kohl Automotive Eisenach, Kohl Automotive GmbH und Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH) durchgeführt. Demnach wurden die dokumentierten Stunden zwischen den Schuldnerunternehmen aufgeteilt. Für dieses Verfahren wurde ein Prozentsatz von 40 % angenommen. Das ergibt ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Diese ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen,schriftlich, in zulässiger elektronischer Form oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Soweit die Entscheidung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht wurde, beginnt die Notfrist spätestens zwei Tage nach Bekanntmachung. Erfolgte die Zustellung früher, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Meiningen Insolvenzgericht 19.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 183/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH, Leipziger Straße 109a, 14929 Treuenbrietzen,
vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baumannund Dr. Holger Leichtle
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 5249 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:…
IN 183/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH, Leipziger Straße 109a, 14929 Treuenbrietzen,
vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baumannund Dr. Holger Leichtle
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 5249 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: KOH010
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Tanja Bischof, Max-Reger-Straße 1, 99096 Erfurt, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 25.10.2024, bei Gericht eingegangen am 10.12.2024.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Vergütung ist gemäß § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Höhe des Stundensatzes beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 € je angefangene Stunde.
Nach § 17 Abs 1 S 2 ist bei der Bestimmung des Stundensatzes insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Dieser Tatbestand bestimmt sich nach den besonderen Erschwernissen, die das Insolvenzverfahren als solches beinhaltet und eine über das sogenannte Normalverfahren hinausgehende besondere Arbeitsbelastung bringen. Des Weiteren sind für die Zuerkennung eines erhöhten Stundensatzes die besonderen fachliche Kenntnisse und berufliche Qualifikation zu berücksichtigen.
Das (vorläufige) Insolvenzverfahren war ausgesprochen komplex mit zahlreichen tatsächlichen betrieblichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Die Gläubigerausschussmitglieder mussten sich binnen kürzester Zeit in komplexe und schwierige Themen einarbeiten. Sämtliche wesentliche Entscheidungen wurden im Rahmen der Eigenverwaltung nicht nur in enger Abstimmung mit dem Sachwalter getroffen, sondern auch unter Einbeziehung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses.
Das vorliegende Insolvenzverfahren beanspruchte die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses deutlich über das Normalmaß hinaus. Die Besonderheiten waren insbesondere:
- Umfangreiche Betriebsfortführung
- Besondere Komplexität (z.B. Erforderlichkeit umfangreicher Maßnahmen, um eine möglichstfristgemäße Belieferung der Kunden zu ermöglichen, insbesondere das Fahren von Sonderschichten, teilweise Umstellung auf Ersatzlieferanten den Kunden und Kommunikation mit den bei den Kunden eingesetzten Task-Forces; Abschluss einer komplexen und umfangreichen Vergleichsvereinbarung mit der ALKO SE; Behandlung anspruchsvoller steuerrechtlicher Themen im Zusammenhang mit den vormals bestehenden Ergebnisabführungsverträgen)
- Zahlreiche Arbeitnehmerthemen (Umfangreiche Insolvenzgeldvorfinanzierung, Gespräche mit Betriebsrat, Behandlung von Überstunden- und Urlaubsansprüchen der Belegschaft)
- Einbindung in den Investorenprozess hinsichtlich der Unternehmen der KohlGruppe, inkl. der schwierigen Verhandlungen mit dem Hauptvermieter über die Überleitung der Mietverträge auf den Erwerber
- Auslandsbezug tatsächlicher und rechtlicher Art (Kunden, Lieferanten, Erwerber etc.)
Es erfolgte die Teilnahme an 10 Gläubigerausschusssitzungen.
Bei Ausschussmitgliedern mit hoher beruflicher Stellung, Sachkunde und Qualifikation sowie bei umfangreichen und komplexen Verfahren kommen Stundensätze von 300 Euro oder sogar 500 Euro in Betracht (LG Darmstadt, Beschluss vom 22.02.2022, Az.: 5 T 175/21).
Die Tätigkeiten im Gläubigerausschuss wurden von Tanja Bischof wahrgenommen. Tanja Bischof verfügt als Erste Fachkraft Insolvenzgeld Refinanzierung über die erforderliche Qualifikation und Sachkunde und langjährige Erfahrung im Bereich des Insolvenzrechts.
Bei Gesamtabwägung aller Umstände war deshalb ein Stundensatz von BETRAG € für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss zugrunde zu legen.
Die zeitlichen Inanspruchnahme wurde mittels Aufstellung dargelegt und ist plausibel und nicht zu beanspruchen.
Die Gläubigerausschusstätigkeit wurde stets für alle drei Verfahren (Kohl Automotive Eisenach, Kohl Automotive GmbH und Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH) durchgeführt. Demnach wurden die dokumentierten Stunden zwischen den Schuldnerunternehmen aufgeteilt. Für dieses Verfahren wurde ein Prozentsatz von 40 % angenommen. Das ergibt eine Stundenanzahl von 31 x 40 % = 12,4 Stunden.
Für 12,4 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Diese ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen,schriftlich, in zulässiger elektronischer Form oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Soweit die Entscheidung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht wurde, beginnt die Notfrist spätestens zwei Tage nach Bekanntmachung. Erfolgte die Zustellung früher, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 08.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 183/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH, Leipziger Straße 109a, 14929 Treuenbrietzen, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baumann, Schlossacker 1a, 67433 Neustadt an der Weinstraße und Dr. Holger Leichtle, Wallensteinstraße 37, 72770 Reutlingen
Registergeri…
IN 183/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH, Leipziger Straße 109a, 14929 Treuenbrietzen, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baumann, Schlossacker 1a, 67433 Neustadt an der Weinstraße und Dr. Holger Leichtle, Wallensteinstraße 37, 72770 Reutlingen
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 5249 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: KOH010
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Beschluss:
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Die Prüfung der noch nicht geprüften und der nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren gem. § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO wird angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 30.10.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang der zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Hinweis
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an die nachmeldenden Gläubiger durch Aufgabe zur Post gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
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Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 17.09.2026
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