Der Betrieb einer Agentur für Werbung, Mediaberatung und Fotografie, insbesondere die konzeptionelle Erarbeitung von Werbekampagnen sowie die Erstellung und der Vertrieb der dazu notwendigen Werbemittel; ebenso die Mediaschaltung und Auftragsvermittlung sowie die Organisation und Durchführung von Werbeaktionen, Veranstaltungen und Promotiontätigkeiten ergänzt um Marktfortschung sowie verlegerische Tätigkeiten. Gegenstand des Unternehmens ist auch die Entwicklung und der Vertrieb von EDV-Hard- und Software, das Internetproviding, die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von multimedialen Informationssystemen, einschließlich sich dadurch ergebender Werbemöglichkeiten, die Planung, Konzeption und Durchführung von Events sowie die Erbringung von Dienstleistungen im EDV- und Telekommunikationsbereich.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommunikationsagentur Schultze. Walther. Zahel. GmbH ist ein Berichtstermin für den 26.03.2025 um 10:00 Uhr angesetzt, bei dem der Insolvenzverwalter die Zustimmung zu einem Kaufvertrag über Wirtschaftsgüter (Asset Deal) vom 31.12.2024 mit der SZW concept GmbH sowie die Ermächtigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 800.000,00 € gemäß § 160 InsO beantragt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde am 22.07.2025 ein Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Gericht hat darüber bereits entschieden, die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Patrick Meyerle festgesetzt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommunikationsagentur Schultze. Walther. Zahel. GmbH ist am 08.11.2024 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Patrick Meyerle bestellt. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden Vermögenswerte…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommunikationsagentur Schultze. Walther. Zahel. GmbH ist am 08.11.2024 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Patrick Meyerle bestellt. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden Vermögenswerte in Höhe von 177.886,51 EUR festgestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Vergütungsanträge gestellt, deren Festsetzung durch das Gericht erfolgt ist. Eine Erhöhung des Regelsatzes um 110 % wurde aufgrund der Betriebsfortführung für 1,5 Monate und umfangreicher Sanierungsbemühungen als gerechtfertigt angesehen. Im Berichtstermin am 26.03.2025 wurde die Zustimmung zur Genehmigung eines Kaufvertrags über Wirtschaftsgüter (Asset Deal) sowie zur Ermächtigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 800.000,00 EUR beantragt. Das Gericht beabsichtigt zudem, über den Vergütungsantrag zu entscheiden und hat Gläubigern die Möglichkeit gegeben, Einwendungen vorzubringen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 641/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kommunikationsagentur Schultze. Walther. Zahel. GmbH, Nägelsbachstraße 26, 91052 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer Meister Jörg Rainer
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 19644
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die…
IN 641/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kommunikationsagentur Schultze. Walther. Zahel. GmbH, Nägelsbachstraße 26, 91052 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer Meister Jörg Rainer
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 19644
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.07.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 177.886,51 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 110 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.07.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 1,5 Monate
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 110 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 641/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kommunikationsagentur Schultze. Walther. Zahel. GmbH, Nägelsbachstraße 26, 91052 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer Meister Jörg Rainer
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 19644
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsicht…
IN 641/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kommunikationsagentur Schultze. Walther. Zahel. GmbH, Nägelsbachstraße 26, 91052 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer Meister Jörg Rainer
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 19644
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.07.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb von 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 01.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 641/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kommunikationsagentur Schultze. Walther. Zahel. GmbH, Nägelsbachstraße 26, 91052 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer Meister Jörg Rainer
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 19644
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalte…
IN 641/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kommunikationsagentur Schultze. Walther. Zahel. GmbH, Nägelsbachstraße 26, 91052 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer Meister Jörg Rainer
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 19644
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Mittwoch, 26.03.2025, 10:00 Uhr, 2. OG, Bäumenstraße 28, Fürth, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
Der Kaufvertrag über Wirtschaftsgüter (asset deal) vom 31.12.2024
zwischen dem Insolvenzverwalter und der SZW concept GmbH,
wird genehmigt.
Aufgrund von Anzeichen für Haftungsansprüche gem. § 15b InsO
wird der Insolvenzverwalter gem. § 160 InsO ermächtigt, Rechts-
streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 800.000,00 € anhängig zu
machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechts-
streits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines
solchen Rechtsstreits einen Vergleich zu schließen.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 17.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 641/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Kommunikationsagentur Schultze. Walther. Zahel. GmbH, Nägelsbachstraße 26, 91052 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer Meister Jörg Rainer
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 19644
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahr…
IN 641/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Kommunikationsagentur Schultze. Walther. Zahel. GmbH, Nägelsbachstraße 26, 91052 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer Meister Jörg Rainer
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 19644
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 08.11.2024 um 11:50 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg, Telefon: +49(911)999099-0, Telefax: +49(911)999099-50.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 08.11.2024
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