Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Korda-Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Max-Planck-Str. 116, 32107 Bad Salzuflen
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRA 469
EUID
DER2307.HRA469
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 87/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Marco Kuhlmann
Adresse
Bahnhofstr. 24, 32312 Lübbecke
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
26.06.2020
Eröffnung
01.10.2020
Zusammenfassung des Verfahrens
Die Korda-Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG hat am 25.06.2020 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Gericht ordnete am 26.06.2020 die vorläufige Verwaltung an und bestellte Rechtsanwalt Marco Kuhlmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Der vorläufige Verwalter übte sein Amt vom 26.06.2020 bis zum 30.09.2020 aus. Am 01.10.2020 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der Verwalter beantragte die Festsetzung seiner Vergütung mit Schriftsatz vom 21.08.2025. Die Gläubiger wurden über den Antrag informiert.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 87/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 469 eingetragenen Korda-Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 116, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 87/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 469 eingetragenen Korda-Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 116, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 64 eingetragene Korda-Vermögensverwaltung GmbH, Max-Planck-Str. 116, 32107 Bad Salzuflen, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Christiane Burre-Oesterhaus,
Geschäftszweig:
Der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen aller Art sowie der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken und Produktionsmitteln aller Art.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marco Kuhlmann, Bahnhofstr. 24, 32312 Lübbecke, wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter übte sein Amt vom 26.06.2020 bis zum 30.09.2020 aus. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
A.
Vorbemerkungen
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 24.04.1968 gegründete Schuldnerin gehörte zur ehemaligen "KORDA-Gruppe".
Geschäftsgegenstand der Unternehmensgruppe war der Möbel- und Ladenbau.
Im Verlauf der Geschäftstätigkeit des Konzerns war eine Vielzahl von Einzelgesellschaften errichtet worden, die untereinander durch weitverzweigte Liefer- und Leistungsbeziehungen verbunden waren.
Die Unternehmensleitung dieser Gruppe wurde von der Holding, die "Eric. O. Familien GmbH & Co. KG" mit Sitz in Bad Salzuflen wahrgenommen. Die Holding ist dabei Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin und ihre alleinige Kommanditistin.
Die Schuldnerin fungierte in der Konzernstruktur als sogenannte Besitzgesellschaft und verpachtete bzw. vermietete Immobilien und bewegliches Anlagevermögen an die ebenfalls in Insolvenz befindlichen Betriebsgesellschaften, die KORDA- Ladenbau GmbH und die KORDA- Service GmbH.
Ausweislich des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 betrug die Bilanzsumme 5.346.110,770 €. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2019 wurden Umsatzerlöse i.H.v. 534.185,96 € erzielt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren keine Arbeitnehmer/innen bei der Schuldnerin beschäftigt.
Nach den Größenklassen gemäß § 267 Abs. 1 HGB ist die Schuldnerin folglich als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen.
Die Schuldnerin stellte mit Schreiben vom 25.06.2020 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 26.06.2020 ordnete das Gericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin an und bestellte den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Ihm wurde aufgetragen, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Des Weiteren erfolgte die Übertragung des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen. Schließlich wurde der vorläufige Verwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und zu verwalten.
Zudem beauftragte das Gericht den Antragsteller, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen. Ferner sollte er prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Verfahrenskosten decken wird.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 01.10.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Das Insolvenzgericht hat die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin schriftlich zu dem Vergütungsantrag gehört und die Insolvenzgläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung über den vorliegenden Vergütungsantrag informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einwendungen wurden nicht vorgetragen.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 25.06.2020 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse
Für die ab dem 19.07.2013 beantragten Insolvenzverfahren gilt die aktuelle Fassung des § 63 Abs. 3 InsO in Verbindung mit der aktuellen Fassung des § 11 Abs. 1 InsVV. Danach ist Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat.
Dies bedeutet eine Einbeziehung derjenigen Vermögensgegenstände, an denen nach Verfahrenseröffnung Aus- und Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, in die Berechnungsgrundlage, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter erheblich mit den Vermögensgegenständen befasst hat; § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV. Ist dies der Fall, dürfte jedoch eine widerlegbare Vermutung dafür bestehen, dass zugleich eine Mehrbelastung im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a InsVV verbraucht ist, da sonst eine Doppelberücksichtigung desselben Lebenssachverhalts vorliegen würde (Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 11 Rn. 83; BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 51/19 , Rz. 39, juris).
Der Antragsteller hat die tatsächlich im vorläufigen und im eröffneten Insolvenzverfahren realisierten Beträge bei der Berechnungsgrundlage in Ansatz gebracht.
Die mit Drittrechten belasteten Vermögensgegenstände wurden mit den Verwertungsüberschüssen berücksichtigt.
Für die Bestimmung der Berechnungsgrundlage macht der Antragsteller eine erhebliche Befassung der mit Drittrechten belasteten Vermögensgegenstände nicht geltend. Stattdessen soll die Mehrbelastung über einen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. a. InsVV honoriert werden. Insoweit folgt der Verwalter der Beschlussfassung des BGH vom 15.11.2012 - IX ZB 130/10. Diese Entscheidung gilt allerdings nur für Insolvenzverfahren, die vor dem 19.07.2013 beantragt wurden.
Das Vorliegen einer etwaigen erheblichen Befassung ist daher an dieser Stelle nicht zu prüfen.
Nach Auswertung der vom Antragsteller vorgelegten Rechnungslegung ist die Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit 1.843.588,31 € festzustellen.
Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt sich aus der Summe folgender Vermögenspositionen:
Aktiva Realisierungswert in €
Drittrechte in €
Freies Vermögen in €
Immobilien 4.250.000,00 €
2.922.581,38 €
1.327.418,62 €
Technische Anlagen und Maschinen 319.522,03 €
319.522,03 €
Betriebs- und Geschäftsausstattung 174.828,66 €
40.000,00 €
134.828,66 €
Erstattung Gewerbesteuer 2019 + 2020 61.819,00 €
61.819,00 €
Berechnungsgrundlage Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter 1.843.588,31 €
Anmerkungen:
- Entgegen dem Vortrag des Antragstellers sind gezahlte Verbindlichkeiten aus der Zeit der Eröffnungsphase nicht abzusetzen.
- Unabhängig von der erheblichen Befassung zur Berechnungsgrundlage, ist der unbelastete, freie Teil des Vermögensgegenstandes (sog. Überschussbetrag) in die Berechnungsmasse einzustellen (BGH, ZInsO 2019, 2180).
C.
Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV
Wie bereits vorstehend ausgeführt, betrug das verwaltete Vermögen 1.843.588,31 €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 %
in Höhe von ... € zu.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Im Antragsverfahren wurden Hilfskräfte im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV zulasten der künftigen Masse beschäftigt.
Folgende insolvenzspezifische Dienst- oder Werkverträge wurden abgeschlossen:
Dienstleister Art der Fremdleistungen
Rechnungsbeträge netto
Inventarisierung und Bewertung der Immobilien und der Betriebs- und Geschäftsausstattung
8.000,00 €
Angemessen ist die Übertragung einer Tätigkeit auf einen Dritten, wenn ein sonst vernünftig Handelnder, der über keine berufsspezifischen Spezialkenntnisse verfügt, die Tätigkeit einem Dritten übertragen hätte (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04; BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13).
Die [...] inventarisierte und bewertete die Immobilien sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung der Schuldnerin.
Hierfür waren besondere Fachkenntnisse erforderlich, die eine Einordnung der delegierten Tätigkeit als Sonderaufgabe rechtfertigen.
Eine Delegation von Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters wird somit nicht festgestellt.
E.
Zu- und Abschläge
Nach § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Über § 10 InsVV ist auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 3 Abs. 1 und 2 InsVV entsprechend anwendbar. Folglich sind die in § 3 InsVV genannten sowie weitere mögliche Zu- und Abschläge entsprechend zu beachten. Diese haben die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens und die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu würdigen. Bei der Beurteilung, ob und welche Zuschläge zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind, ist zu beachten, dass sich die Aufgaben und Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters erheblich von denen eines Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren unterscheiden. Die Möglichkeiten und insbesondere die Höhe der Zu- und Abschlagssätze eines Insolvenzverwalters können nicht unverändert auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen werden. Entspricht eine Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters jedoch in vollem Umfang der entsprechenden Tätigkeit eines endgültigen Verwalters, insbesondere mit Blick auf Aufgaben, Befugnisse, Umfang und Dauer der Tätigkeit sowie dem Haftungsrisiko, ist der Zuschlag grundsätzlich wie beim endgültigen Insolvenzverwalter zu bemessen (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 589/02; BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04). Zu- und Abschläge sind folglich nicht auf die Regelbruchteilsvergütung (25 %) zu ermitteln, sondern auf die "fiktive" Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV. Grund für diese Auffassung ist, dass eben nur die Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters zu eine Regelbruchteilsvergütung i.H.v. 25 % führen sollen. Erbringt der vorläufige Insolvenzverwalter dagegen Sonderaufgaben, müssen diese genauso vergütet werden wie beim Insolvenzverwalter, also nicht nur mit einem Bruchteil (BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 243/11 Rn. 13).
Hierbei ist aber zu beachten, dass dem vorläufigen Verwalter Zuschläge nur für dessen Tätigkeiten im Rahmen seiner ihm übertragenen oder gesetzlich zukommenden Aufgaben gewährt werden dürfen; überobligatorische Tätigkeiten sind weder zu vergüten noch zuschlagsfähig (BGH ZinsO 2016, 1637, 1641).
Die in den Abs. 1 und 2 von § 3 InsVV genannten Erhöhungs- und Kürzungstatbestände sind lediglich beispielhaft. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sind auch andere Fälle denkbar, die zu einem Abweichen von der Regelvergütung führen können.
Hat das zu vergütende Verfahren für den (vorläufigen) Verwalter im Vergleich zum Normalverfahren keinen nennenswerten Mehr- oder Minderaufwand verursacht, so bleibt es bei der Regelvergütung.
Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Erhöhung der Vergütung nicht schematisch erfolgen, sondern es ist stets auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters in Bezug auf den jeweiligen Erhöhungstatbestand abzustellen (BGH, ZInsO 2012,753; BGH, ZinsO 2006,642, 645; BGH, ZinsO 2003,790).
Somit ist der Verwalter verpflichtet, den tatsächlich erhöhten Arbeitsaufwand konkret darzulegen und hierzu einen umfassenden Sachvortrag anzubieten (BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Darüber hinaus sind Zu- und Abschläge auf die Vergütung erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 31. Edition, § 3 Rz. 8).
Ferner hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19 - im Zusammenhang mit der Prüfung von Zuschlägen festgestellt, in einem größeren Insolvenzverfahren sei der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Berechnungsmasse zu einer höheren Regelvergütung führt. Die Literatur (bspw. Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 2. Aufl. 2021 § 3 Rn. 24) und der BGH (Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10) gehen übereinstimmend davon aus, dass eine große Masse dann vorliegt, wenn diese mehr als 250.000,00 € bzw. nach der Neufassung des § 2 Abs. 1 InsVV nunmehr 350.000,00 € beträgt (vgl. Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 3 InsVV Rn. 289).
Auch dürfen Faktoren, die bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, nicht nochmals durch Gewährung von Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - juris Rn. 13).
Werden verwalterseits mehrere Zuschläge für berechnungsmasseerhöhende Tätigkeiten in einem Vergütungsantrag beantragt, so ist für jeden einzelnen Zuschlagstatbestand eine Vergleichsrechnung erforderlich (BGH, Beschluss vom 11.05.2011 - IX ZB 143/08).
Außerdem sind Faustregeltabellen der Literatur sowohl zur Begründung als auch zur Bemessung eines Zuschlages ungeeignet. Insolvenzgerichte und Beschwerdegerichte sind an solche Faustregeltabellen nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 201/05). Sie sind allenfalls Indizien, die Anlass zur Prüfung eines Erhöhungstatbestandes geben können. Ansonsten ist die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls Aufgabe des Tatrichters (Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rn. 3d).
Darüber hinaus bedarf es bei der Geltendmachung und Festsetzung des Gesamtzuschlags bzw. -abschlags einer Gesamtbetrachtung, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können (BGH NZI 2021, 838).
I.
Zuschläge
Der Verwalter macht in seinem Vergütungsantrag vom 21.08.2025 folgende Erhöhungstatbestände geltend:
- Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten,
- Prüfung Intercompany Forderungen/Beteiligungen/gesellschaftsrechtliche Verstrickungen.
Im Wege einer Gesamtbetrachtung hält der Antragsteller einen Gesamtzuschlag von 60 % für angemessen.
Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:
1.
Bearbeitung Aus- und Absonderungsrechte
Wie bereits oben ausgeführt, werden die Vermögensgegenstände, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind, mit ihrem Verkehrswert in die Berechnungsgrundlage eingestellt, soweit der vorläufige Verwalter sich mit den Gegenständen in erheblichem Umfang befasst hat.
Der Antragsteller beansprucht dagegen einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. a InsVV.
Soweit die Aus- oder Absonderung im Insolvenzeröffnungsverfahren begehrt wird, braucht der vorläufige Insolvenzverwalter regelmäßig nur daraufhin hinzuweisen, dass die Klärung dieser Frage nach Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter vorbehalten bleiben müsse (BGHZ 146, 165, 173). Insofern muss er sich nicht darüber hinausgehend - im Sinne einer abschließenden Bearbeitung - mit Aus- und Absonderungsrechten befassen (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 11. Aufl. 2026, § 11 InsVV Rn. 21).
Die Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten, wird als erheblich angesehen, wenn der vorläufige Verwalter über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen wird (BGH, ZinsO 2021, 1658, 1066). Entscheidend ist der real gestiegene Arbeitsaufwand (BGH, ZinsO 2003, 790; ZinsO 2006, 1160, 1162). Die Befassung mit dem behaupteten Recht steht der Befassung mit dem Vermögensgegenstand selbst gleich (BGH, ZinsO 2021, 1658, 1661). Der erhebliche Umfang der Befassung muss sich aber gerade auf den konkreten Vermögensgegenstand richten (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 11. Aufl. 2026, § 11 InsVV Rn. 23).
Entscheidend für die erhebliche Befassung ist, welche - das gewöhnliche Maß deutlich überschreitende - Tätigkeiten der vorläufige Insolvenzverwalter entfaltet, um den konkreten Gegenstand für die Masse zu beanspruchen, ihn für das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten. Der vorläufige Verwalter muss insofern einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft einsetzen und konkret dazu vortragen (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 11. Aufl. 2026, § 11 InsVV Rn. 23, unter Hinweis auf BGH, ZInsO 2021, 1658, 1660f).
Zur erheblichen Befassung mit den von Aus- oder Absonderungsrechten betroffenen Vermögensgegenständen führt der Antragsteller umfangreiche Verhandlungen mit der Grundpfandrechtsgläubigerin an. Dadurch habe er erwirkt, dass diese zunächst von der Zwangsvollstreckung Abstand genommen habe, um eine freihändige Verwertung der Immobilien zu ermöglichen. Zudem habe er den Versicherungsschutz der Immobilien geprüft sowie Gespräche mit diversen Kaufinteressenten geführt. Als vorläufiger Insolvenzverwalter musste er auch die geltend gemachten Drittrechte an den Immobilien der Schuldnerin umgehend prüfen und den Unterhalt der Grundstücke im Antragsverfahren gewährleisten. Schließlich hatte der Antragsteller die von den ebenfalls insolventen Schwestergesellschaften der Schuldnerin, deren Insolvenzverwalter er ebenfalls ist, geltend gemachten Aussonderungsrechte am beweglichen Anlagevermögen zu prüfen.
Diese pauschalen Formulierungen reichen nicht aus, den gestiegenen Arbeitsaufwand über das übliche Maß zu begründen. Eine solche Auflistung sagt nichts darüber aus wie aufwendig - oder auch nicht - diese einzelnen Tätigkeiten waren (vgl. Spannhoff in ZInsO 2021, 697, 699).
Zwar liegt eine erhebliche Befassung z.B. vor, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter Verhandlungen mit Grundpfandrechtsgläubigern zur Abwendung der Einleitung eines Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahrens führt. Nichts anderes kann gelten, wenn noch keine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung eingeleitet war, der vorläufige Verwalter dennoch Verhandlungen mit den Grundpfandrechtsgläubigern zur zukünftigen freihändigen Verwertung der Immobilie führt und somit die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens durch die dinglichen Gläubiger verhindert.
Entsprechende Tätigkeiten sind allerdings dem Gutachten des Antragstellers vom 25.09.2020 und seiner nachfolgenden Berichterstattung im Insolvenzverfahren nicht zu entnehmen. Auch kann den Grundbüchern nicht entnommen werden, dass die Grundpfandrechtsgläubigerin ein Zwangsverwaltungs- oder ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet hat.
Ferner sind die Inbesitznahme und die Inventarisierung der Vermögensgegenstände, die Prüfung der Eigentumsverhältnisse und des Versicherungsschutzes sowie die Prüfung, ob und welche Fremdrechte an den Vermögensgegenständen bestehen, nach Auffassung des BGH in der Regel keine erheblichen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Diese Tätigkeiten können routinemäßig und mit geringem Aufwand erledigt werden (BGHZ 168, 321; BGH, NZI 2007, 40).
Schließlich ist die Prüfung von Drittrechten allgemein, und nicht nur gegenstandsbezogen, regelmäßig Aufgabe eines Sachverständigen, wenn dieser gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO prüfen soll, ob die Verfahrenskosten gedeckt sein werden. Für Tätigkeiten jedoch, die der Sachverständige vergütet erhält, kann es nach dem Grundsatz der Vermeidung mehrfacher Vergütungen bzw. des Verbots von Doppelvergütungen für ein und dieselbe Tätigkeit keinen weiteren Vergütungsanteil geben (vgl. Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 11 InsVV Rn. 151).
Die nicht erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit von Aus- oder Absonderungsrechten betroffenen Vermögensgegenständen rechtfertigen somit weder die Einbeziehung dieser Wirtschaftsgüter in die Berechnungsgrundlage noch einen Zuschlag auf die Regelvergütung.
2.
Prüfung Intercompany-Forderungen/Beteiligungen/gesellschaftsrechtliche Verstrickungen
Wie bereits oben ausgeführt, war die Schuldnerin in einen aus einer Vielzahl von Gesellschaften bestehenden Konzern integriert.
Seinerzeit wurden über das Vermögen der Holding und der Tochtergesellschaften ebenfalls Insolvenzverfahren beantragt und eröffnet, deren (vorläufiger) Insolvenzverwalter der Antragsteller ist.
Der Antragsteller trägt vor, dass er bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter Intercompany-Forderungen gegenüber 2 ebenfalls insolventen Schwestergesellschaften prüfen und zuordnen musste. Diese Tätigkeiten hätten einen erheblichen Mehraufwand verursacht. Steuerliche Fragen waren zu beurteilen.
Allein der Umstand einer konzernrechtlichen Verflechtung rechtfertigt keinen Zuschlag (BGH, Beschluss vom 16.10.2008 , IX ZB 247/06; Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 11 InsVV Rn. 221).
Als (vorläufiger) Insolvenzverwalter für alle insolventen Gesellschaft des Konzerns war eine gemeinsame und koordinierte Verwaltung unter der Aufsicht des Antragstellers gewährleistet. Als (vorläufiger) Verwalter der Obergesellschaft dürfte er sich ausreichend über die jeweiligen Strukturen des Konzerns in Kenntnis gesetzt haben. Somit stellt die einheitliche Bestellung des Antragstellers als (vorläufiger) Insolvenzverwalter auch eine deutliche Arbeitserleichterung dar, da er sein in einem dieser Verfahren erlangtes Wissen über den Konzern in jedem dieser Verfahren nutzbar machen kann, ohne sich dieses mehrfach erarbeiten zu müssen.
Der Tätigkeitsmehraufwand im Zusammenhang mit der Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen und der Intercompany-Forderungen ist damit allein in der Insolvenz der Obergesellschaft, in der vorinsolvenzlich die Geschäftspolitik der einzelnen Konzernunternehmen koordiniert wurde (Leitungsfunktion), zu honorieren.
Der beantragte Zuschlag ist daher zu versagen.
II.
Abschläge
Anhaltspunkte für vorzunehmende Abschläge (kurze Verfahrensdauer, keine verwaltende oder sichernde Tätigkeit, vorzeitige Beendigung ohne Eröffnung, keine Rechte Dritter - vgl. Kommentar zum Insolvenzrecht, 11. Aufl. 2026, § 11 InsVV Rn. 75) haben sich nicht ergeben.
F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Folglich verbleibt es bei der Regelvergütung. Insbesondere mit Blick auf die hohe Berechnungsgrundlage erscheint der Vergütungssatz von 25 % für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen (BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 28/18; Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 51/19).
G.
Auslagen
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern.
Gemäß § 8 Abs. 3 InsVV (in der ab 07.10.2004 bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung) beträgt der Pauschsatz im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Die veranschlagten Auslagen ergeben sich aus dem Pauschalsatz des § 8 Abs. 3 i.V.m. § 10 InsVV mit 250,00 € je angefangenem Kalendermonat der Tätigkeit. Dies sind vorliegend 4 Monate, mithin insgesamt ... € netto.
H.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen; § 7 InsVV.
Steuerlich entsteht die Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird (Abschn. 12.1 Abs. 2 S. 1 UStAE), mithin erst mit Beendigung des Verwalteramtes (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 6. Aufl. 2019, § 7 Rz. 4). Entscheidend für die anzusetzende Höhe der Umsatzsteuer ist daher der Zeitpunkt in dem die Dauertätigkeit endet bzw. erledigt ist. Das Amt als vorläufiger Insolvenzverwalter endete mit der Insolvenzeröffnung am 01.10.2020 (Zimmer, InsVV Kommentar, § 7 Rz. 15).
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 ist die Umsatzsteuer mit Wirkung vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 auf 16 % gesenkt worden.
Die Umsatzsteuer auf die Insolvenzverwaltervergütung ist daher mit 16 % auszuweisen. Das Insolvenzgericht ist bei der Festsetzung der Vergütung nicht an den vom Verwalter berechneten Umsatzsteuerbetrag gebunden (BFH, ZIP 1986, 517).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 87/20
Amtsgericht Detmold, 23.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 87/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 469 eingetragenen Korda-Vermögensverwaltung Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft, Max-Planck-Str. 116, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 87/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 469 eingetragenen Korda-Vermögensverwaltung Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft, Max-Planck-Str. 116, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 64 eingetragene Korda-Vermögensverwaltung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Max-Planck-Str. 116, 32107 Bad Salzuflen, diese vertreten durch die Liquidatorin Christiane Burre-Oesterhaus,
Geschäftszweig: Der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen aller Art sowie der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken und Produktionsmitteln aller Art.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Marco Kuhlmann, Bahnhofstr. 24, 32312 Lübbecke
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren beantragt.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 87/20
Amtsgericht Detmold, 07.11.2025
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