Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KOZMOS REINIGUNGS-, RAUMPFLEGE- und REISEDIENST AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 213070
EUID
DED2601V.HRB213070
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1507 IN 1227/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Henrik Brandenburg
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Termine & Fristen
Beschlussdatierung
24.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOZMOS REINIGUNGS-, RAUMPFLEGE- und REISEDIENST AG ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Henrik Brandenburg, hat die Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen beantragt. Das Amtsgericht München hat diese Festsetzung mit Beschluss vom 24.03.2026 vorgenommen. Die Vergütung wurde unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 14 % aufgrund der Fortführung des schuldnerischen Betriebs und der damit verbundenen erhöhten Anforderungen festgesetzt. Die Umsatzsteuer wurde in Höhe von 19 % hinzugefügt. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Verfahrensbeteiligte können den vollständigen Beschluss und die Antragsunterlagen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einsehen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können binnen zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 1227/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KOZMOS REINIGUNGS-, RAUMPFLEGE- und REISEDIENST AG, Münchner Straße 191, 85757 Karlsfeld, vertreten durch den Vorstand Angelidis Antonios
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 213070
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden…
1507 IN 1227/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KOZMOS REINIGUNGS-, RAUMPFLEGE- und REISEDIENST AG, Münchner Straße 191, 85757 Karlsfeld, vertreten durch den Vorstand Angelidis Antonios
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 213070
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henrik Brandenburg, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 10.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 63.397,63 EUR auszugehen. Die betriebsbedingten Ausgaben wurden ordnungsgemäß nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b, 10 InsVV abgesetzt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 14 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 10.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 14 % gerechtfertigt, da im vorliegenden Verfahren eine Fortführung des schuldnerischen Betriebs im Sinne des §§ 3 Abs. 1 lit. b), 10 InsVV stattfand. Der vorläufige Insolvenzverwalter musste insbesondere dabei die notwendigen Betriebsausgaben prüfen und den jeweiligen Dienstleistern Zahlungszusagen erteilen. Die Korrespondenz mit den Mitarbeiterinnen war aufgrund bestehender Sprachbarrieren (überwiegend griechischsprachige Belegschaft) erschwert. Wegen der vorzunehmenden Betriebsstillegung mit Eröffnung waren die betriebsbedingten Kündigungen vorzubereiten. Mit der Hauptauftragnehmerin bestand neben kommunikativen Problemen (zeitweilige Nichterreichbarkeit) eine rechtliche Auseinandersetzung über deren ausgesprochene Auftragskündigung, welche erfolgreich abgewehrt werden konnte. Eine einvernehmliche Lösung konnte hierbei gefunden werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter nimmt für den Zuschlag grundsätzlich eine Höhe von 25 % an und mindert diesen im Rahmen der korrekt vorgenommen Vergleichsrechnung auf 14 % ab, um die durch die Fortführung erzielten Einnahmen und deren Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOZMOS REINIGUNGS-, RAUMPFLEGE- und REISEDIENST AG hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Der Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge in Höhe von 14 %. Der Antrag kann auf Anfrage eines Verfahrensbeteiligten übersandt werden. Die …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOZMOS REINIGUNGS-, RAUMPFLEGE- und REISEDIENST AG hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Der Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge in Höhe von 14 %. Der Antrag kann auf Anfrage eines Verfahrensbeteiligten übersandt werden. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
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