Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kran und Transport Weimar
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Thüringen
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 1861
EUID
DEY1206.HRB1861
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
92 IN 227/99
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Dipl.-Ing. Olaf Kupke
Adresse
Neuwerkstraße 38, 99084 Erfurt
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
20.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Kran und Transport Weimar ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Dipl.-Ing. Olaf Kupke hat die Schlussrechnung vorgelegt. Das Amtsgericht Erfurt hat angeordnet, dass der Schlusstermin gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt wird. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 20.11.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einzureichen. Diese Schlussanhörung ersetzt den eigentlichen Schlusstermin. Das Gericht hat der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 4.249.101,72 EUR steht ein Massebestand von 348.813,28 EUR zur Verteilung. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden auf Basis eines Zuschlags von 40 % festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 227/99
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kran und Transport Weimar, Industriestr. 14, 99427 Weimar
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 4.249.101,72 EUR - Verteilungsbasis 4.246.289,56 EUR - steht ein Betrag von 348.813,28 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Er…
92 IN 227/99
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kran und Transport Weimar, Industriestr. 14, 99427 Weimar
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 4.249.101,72 EUR - Verteilungsbasis 4.246.289,56 EUR - steht ein Betrag von 348.813,28 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 227/99
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kran und Transport Weimar, Industriestr. 14, 99427 Weimar
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichni…
92 IN 227/99
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kran und Transport Weimar, Industriestr. 14, 99427 Weimar
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 20.11.2025
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Erfurt erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 4.249.101,72 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 348.813,28 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 227/99
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kran und Transport Weimar, Industriestr. 14, 99427 Weimar
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Dipl.-Ing. Olaf Kupke, Neuwerkstraße 38, 99084 Erfurt, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütu…
92 IN 227/99
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kran und Transport Weimar, Industriestr. 14, 99427 Weimar
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Dipl.-Ing. Olaf Kupke, Neuwerkstraße 38, 99084 Erfurt, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
BETRAG
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG
Vergütung insgesamt
BETRAG
Auslagen
BETRAG
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG
Auslagen insgesamt
BETRAG
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
BETRAG
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.08.2025.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von BETRAG EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern.
Dieser Fall ist hier gegeben. Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 40 %.
Diesem Zuschlagsbetrag wird zugrunde gelegt die Unternehmensgröße sowie der Umfang an Sicherungsrechten, die Arbeit mit dem obstrukten Schuldner, die hoe Anzahl an Debitorenvorgängen sowie die hohe Anzahl von 214 Gläubigern.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen. Die einzelnen Zuschlagspositionen sind nicht zu beanstanden.
Gemäß des Bundesgerichtshofs ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das Insolvenzgericht ist demnach nicht verpflichtet für jeden in Betracht kommenden Zuschlagstatbestand isolierte Feststellungen zu treffen, ob die jeweilige Erhöhung gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 185, 353, 358).
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag von 40 % gewährt.
An Auslagen wurde die Pauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
oder bei dem
Landgericht Erfurt
Juri-Gagarin-Ring 105 - 107
99084 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 02.10.2025
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