Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 147GE
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Krankenhaus Geesthacht GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 147GE
EUID
DEX1721R.HRB147GE
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 157/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas Romey
Rolle
Sachwalter
Adresse
Willy-Brandt-Straße 57, 20457 Hamburg
Telefon
040 380835770
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.10.2025 , 14:00 Uhr
Eröffnung
29.12.2025 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
27.01.2026
Berichtstermin
13.03.2026 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
13.03.2026 , 10:00 Uhr
Insolvenzplanverfahren
17.03.2026 , 13:00 Uhr
Aufhebung
02.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Geesthacht GmbH wurde am 29.12.2025 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Es ist eine Eigenverwaltung angeordnet worden, bei der die Schuldnerin unter Aufsicht eines Sachwalters handelt. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Andreas Romey bestellt worden. Die Insolvenzforderungen waren bis zum 27.01.2026 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind am 13.03.2026 anberaumt worden. Zudem wurde ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und Abstimmung für den 17.03.2026 bestimmt. Der Insolvenzplan ist am 17.03.2026 rechtskräftig bestätigt worden. Das Verfahren ist nach Bestätigung des Plans zum 02.04.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 157/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Paulus Pötzsch und Lars Timm Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mulansk…
1 IN 157/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Paulus Pötzsch und Lars Timm Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060327-25
wird allen Beteiligten Gelegenheit gegeben innerhalb von 2 Wochen zu dem Vergütungsantrag des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters, des Gläubigerausschussmitgliedes Bundesagentur für Arbeit sowie des Gläubigerausschussmitgliedes Euler Hermes Deutschland (Allianz Trade) Stellung zu nehmen. Die Vergütungsanträge können beim Insolvenzgericht eingesehen werden.
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 31.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
für Schuldnerin Krankenhaus Geesthacht GmbH Mit Zusatz:
Die Aufhebung des Verfahrens wird gem. § 9 InsO wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Die Veröffentlichung wird heute vom Gericht veranlasst.
2. Veröffentlichung im Internet:
Verfahrensnummer: FSNX1728000041176201 (E…
für Schuldnerin Krankenhaus Geesthacht GmbH Mit Zusatz:
Die Aufhebung des Verfahrens wird gem. § 9 InsO wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Die Veröffentlichung wird heute vom Gericht veranlasst.
2. Veröffentlichung im Internet:
Verfahrensnummer: FSNX1728000041176201 (Eröffnung am 29.12.2025)
in Kategorie "Entscheidungen im Verfahren"; Löschungsfrist: 6 Monate Text:
****************************************************************************************************** 1 IN 157/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Paulus Pötzsch und Lars Timm Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060327-25
Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 03.04.2026 aufgehoben. Der Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 31.03.2026 wird - da er unwirksam ergangen ist - zum Zwecke der Klarstellung aufgehoben.
Gründe: zustellen
mit Abschrift des Vermerks zu Ziffer 101 IN 157/25 Seite 2
Der den Insolvenzplan bestätigende Beschluss wurde am 17.03.2026 verkündet. Das Verfahren ist aufzuheben nachdem der Beschluss rechtskräftig ist und die unstreitigen fälligen Masseansprüche berichtigt sind sowie für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit geleistet wurde.
Vorliegend sind die Masseansprüche noch nicht berichtigt. Allerdings liegen die Vergütungsanträge der Gläubigerausschussmitglieder und des Sachwalters sowie des vorläufigen Sachwalters vor. Eine Aufhebung ist demnach bereits jetzt möglich, vgl. dazu BeckOK InsR/Stadler InsO § 258 Rn. 3.
Da der Vergütungsantrag des Sachwalters am 30.03.2026 um 17:04 Uhr bei Gericht einging, ergeht die Aufhebung am heutigen Tage. Die Wirksamkeit richtet sich nach § 258 Abs. 3, Satz 1 InsO. Eine Wirksamkeit ist damit frühestens zum 03.04.2026 möglich.
Soweit bereits unter dem 31.03.2026 das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Rechtspflgeres aufgeben wurde, ist der Beschluss wegen funktionaler Unzuständigkeit des Rechtspflegers unwirksam und war - deklaratorisch - aufzuheben.
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 01.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 157/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Paulus Pötzsch und Lars Timm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulan…
1 IN 157/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Paulus Pötzsch und Lars Timm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060327-25
Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 02.04.2026 aufgehoben.
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 31.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 157/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Paulus Pötzsch und Lars Timm Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mulansk…
1 IN 157/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Paulus Pötzsch und Lars Timm Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060327-25
wird allen Beteiligten Gelegenheit gegeben innerhalb von 2 Wochen zu dem Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitgliedes Anne-Kathrin Hille Stellung zu nehmen. Der Vergütungsantrag kann beim Insolvenzgericht eingesehen werden.
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 23.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 131/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Vaasen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL, Boege, Rohde, Luebbeh…
1 IN 131/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Vaasen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL, Boege, Rohde, Luebbehuesen Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Dr. Christian Mikolajzak, Schmidt-Jortzig Petersen Penzlin Rechtanwälte Partnerschaft wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 24.06.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 30:40 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 131/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Vaasen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL, Boege, Rohde, Luebbeh…
1 IN 131/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Vaasen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL, Boege, Rohde, Luebbehuesen Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Jens Glasow wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 10.07.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 52,82 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Vermögensschaden-Haftpfichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 157/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Paulus Pötzsch und Lars Timm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mul…
1 IN 157/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Paulus Pötzsch und Lars Timm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060327-25
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Beschluss:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Dienstag, 17.03.2026, 13:00 Uhr
Sitzungssaal 1, Amtsgericht Schwarzenbek, Möllner Straße 20, 21493 Schwarzenbek
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Gläubiger, die an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen, werden gebeten, Ihren Bundespersonalausweis oder Reisepass mitzubringen sowie ausreichende Unterlagen zum Nachweis Ihrer Gläubigerforderungen bereitzuhalten, soweit diese nicht bereits aus der Insolvenztabelle oder den Anlagen zum Insolvenzplan ersichtlich sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Erörterungs- und Abstimmungstermin inhaltliche Änderungen des Insolvenzplans möglich sind (§ 240 InsO).
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 157/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Paulus Pötzsch und Lars Timm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mul…
1 IN 157/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Paulus Pötzsch und Lars Timm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060327-25
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Anne-Kathrin Hille wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 18.03.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 43 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Fahrtkosten in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 23.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 157/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Paulus Thomas Pötzsch und Prof. Dr. Lars Timm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsa…
1 IN 157/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Paulus Thomas Pötzsch und Prof. Dr. Lars Timm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060327-25
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 29.12.2025 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen (§ 275 Abs. 1 S. 1 InsO). Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht (§ 275 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen (§ 274 Abs. 2 S. 1 InsO). Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Interims-Gläubigerausschuss anzuzeigen (§ 274 Abs. 3 S. 1 InsO). Der Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO).
4. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Andreas Romey
Willy-Brandt-Straße 57, 20457 Hamburg
Telefon: 040 380835770
Telefax: 040 3808357730
5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 27.01.2026 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 04.02.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
6. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Freitag, 13.03.2026, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, Möllner Str. 20, 21493 Schwarzenbek, 21493 Schwarzenbek
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
7. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Freitag, 13.03.2026, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, Möllner Str. 20, 21493 Schwarzenbek, 21493 Schwarzenbek
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
8. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
9. Ein Interims-Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
Bundesagentur für Arbeit, Adolf-Westphal-Straße 2, 24143 Kiel
vertreten durch Frau Britta Dornheim
Euler Hermes Deutschland (Allianz Trade), Niederlassung der Euler Hermes S.A. Warenkreditversicherung, Gasstraße 29, 22761 Hamburg, vertreten durch Herrn Tim Wiebzbinski
Frau Anne-Kathrin Hille, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht
10. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
11. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe:
Der Antrag ist am 28.10.2025 beim zuständigen Insolvenzgericht Schwarzenbek eingegangen.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwarzenbek ergibt sich aus § 3 Abs. 1 InsO, da sich der Mittelpunkt der wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit der Schuldnerin im Bezirk des hiesigen Insolvenzgerichts befindet. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichtsbarkeit folgt aus dem Umstand, dass die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland hat (Art. 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 EuInsVO 2015 - Verordnung EU 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015, AblEU L 141/19 vom 5.6.2015).
Nach den Feststellungen des Gerichts sind drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gegeben.
Eine die Verfahrenskosten deckende Masse ist vorhanden
Die Anordnung der Eigenverwaltung wurde von der Schuldnerin beantragt. Gemäß § 270f Abs. 1 InsO wird die Eigenverwaltung entsprechend diesem Antrag angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b InsO nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben. Keiner dieser Ausnahmefälle liegt vor. Insbesondere war die von der Schuldnerin eingereichte Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Abs. 1 InsO) vollständig und schlüssig und es sind keine Umstände bekannt geworden, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht (§§ 270f Abs. 1, 270b Abs. 1 S. 1 InsO). Auch gab es während der Dauer der vorläufigen Eigenverwaltung keinen Anlass, diese gemäß § 270e InsO aufzuheben. Insbesondere hat die Schuldnerin nicht im Sinne des § 270e Abs. 1 InsO in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstoßen und es hat sich auch nicht auf sonstige Weise gezeigt, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, ihre Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten. Die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere eine angestrebte Sanierung, hat sich bislang auch nicht als aussichtslos im Sinne des § 270e Abs. 1 Nr. 3 InsO erwiesen. Schließlich haben die Schuldnerin, der vorläufige Sachwalter und der vorläufige Gläubigerausschuss auch nicht die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung beantragt (§ 270e Abs. 1 Nr. 4 und 5 InsO).
Anstelle eines Insolvenzverwalters war dementsprechend ein Sachwalter zu bestellen, § 270f Abs. 2 S. 1 InsO, bei dem die Forderungen der Insolvenzgläubiger anzumelden sind, § 270f Abs. 2 S. 2 InsO. Hinsichtlich der Person des Sachwalters gab es keinen Anlass, den bisherigen vorläufigen Sachwalter nicht mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Alle Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben zudem vor dieser Entscheidung im Rahmen der Gläubigerausschusssitzung am 16.12.2025 gegenüber dem Gericht erklärt, die Anordnung der Eigenverwaltung zu unterstützen (§§ 270f Abs. 3, 270b Abs. 3 InsO).
Da mit Verfahrenseröffnung das Amt des mit Beschluss vom 28.10.2025 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses endet, war für die Zeit bis zur ersten Gläubigerversammlung gemäß § 67 Abs. 1 InsO ein Interims-Gläubigerausschuss einzusetzen. Auch hier gibt es im Vergleich zum vorläufigen Gläubigerausschuss keine personelle Veränderung. Alle Ausschussmitglieder haben ihre Bereitschaft hierzu im Rahmen der Gläubigerausschusssitzung am 16.12.2025 gegenüber dem Gericht erklärt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 29.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 157/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstr…
1 IN 157/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060327-25
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 28.10.2025 um 14:00 Uhr vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, § 270b Absatz 1 Satz 1 InsO.
1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herr Rechtsanwalt Andreas Romey
Großer Burstah 44, 20457 Hamburg
Telefon: 040 380835770, Fax: 040 3808357730
bestellt.
2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3 InsO).
3. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Sie ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 2 Satz 1 und 3, 22 Absatz 3 InsO).
4. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 2 InsO).
5. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 3 Satz 1 InsO).
6. Die Schuldnerin darf Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung im Sinne von § 266a StGB nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters leisten (§§ 21 Abs. 1, 270c Abs. 3 S. 1 InsO).
7. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die künftige Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
8. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 1 InsO).
9. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Vorab hat der vorläufige Sachwalter bis zum Ablauf des 03.11.2025 mitzuteilen, ob Gründe vorliegen, die gegen die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung sprechen.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt zu prüfen, ob anfechtbare masseschmälernde Vermögensverschiebungen, insbesondere Übertragungen von Grundstücken auf Dritte, insbesondere solche, die gemäß § 133 Abs.4 InsO anfechtbar wären, vorliegen
10. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Absatz 1 InsO beauftragt, Bericht zu erstatten über
a. die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint;
b. die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung;
c. das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
11. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Absatz 2 InsO).
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 28.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 157/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Paulus Pötzsch und Lars Timm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mul…
1 IN 157/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Paulus Pötzsch und Lars Timm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060327-25
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Andreas Romey, Willy-Brandt-Straße 57, 20457 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 23.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 14.424.929,60 EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 124 % wegen der Unternehmensfortführung, der begleitenden Sanierungsbemühungen, der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der Befassung mit den Arbeitnehmern, den krankenhausspezifischen Rechtsfragen, der Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss und der Vielzahl von Insolvenzgläubigern.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 23.03.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 109 % gerechtfertigt. Die Zuschläge waren zu kürzen, soweit diese die Arbeitnehmer und die Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss betrifft.
Grundlage zur Beurteilung der Zuschläge ist ein sogenanntes „Regelverfahren“. Dieses ist im Detail nicht normiert, allerdings hat sich durch die Rechtsprechung etabliert, dass bei der Beurteilung eines Verfahrens die Größe des Verfahrens gemessen an den Einnahmen zu betrachten ist. Regelhaft entsteht bei großen Verfahren mit höherer Berechnungsgrundlage ein höherer Aufwand als bei Verfahren mit kleinerer Masse. Vorliegend ist ein Verfahren betroffen, in dem die Berechnungsgrundlage bei etwa 14 Millionen Euro liegt. Ein Gläubigerausschuss ist daher in solch einem Verfahren als regelhaft anzusehen und dürfte verglichen mit anderen Verfahren ähnlicher Größenordnung keine Ausnahme, sondern eben vielmehr die Regel darstellen. Ein Zuschlag ist daher nicht anzusetzen.
Gleiches gilt für die Befassung mit Arbeitnehmern. Sicherlich ist ein Mehraufwand wegen der Vielzahl der Mitarbeiter entstanden, fraglich ist jedoch wie sehr dies den Regelaufwand eines durchschnittlichen Verfahrens mit 14 Millionen Euro Einnahmen übersteigt. Ein Verfahren dieser Größenordnung weist regelmäßig Mitarbeiter in nicht unbedeutender Zahl auf. Vorliegend waren 672 Mitarbeiter betroffen. Dies übersteigt nach Auffassung des Gerichts das regelhafte Verfahren vergleichbarer Größenordnung. Gleichzeitig ist die Insolvenzgeldvorfinanzierung unter Zuhilfenahme moderner Arbeitshilfen im Umfang deutlich weniger aufwändig als sie noch vor einigen Jahren war. So geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Insolvenzgeldvorfinanzierung an sich keinen Zuschlag mehr auslöst, sondern dass nur dann einen Zuschlag gewährt wird, wenn die Vielzahl der Arbeitnehmer dies nötig werden lässt, vgl. BGH, NJW-RR 2004, 694: „Unterhalb der Schwelle von 20 Arbeitnehmern ist die zusätzliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters unerheblich und mit der Regelvergütung abgegolten.“
Vorliegend ist der Zuschlag für die Arbeitnehmer und die Insolvenzgeldvorfinanzierung auf 10 % zu reduzieren. Es verbleiben bei beantragten 124 % Zuschlägen dann noch 109 % Zuschlag.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem vorläufigen Sachwalter entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Mit Beschluss vom 05.12.2025 war bereits ein Vorschuss in Höhe von BETRAG € zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt worden. Dieser war anzurechnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 08.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 157/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Paulus Pötzsch und Lars Timm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mul…
1 IN 157/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Paulus Pötzsch und Lars Timm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147 GE
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060327-25
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Andreas Romey, Willy-Brandt-Straße 57, 20457 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 30.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 11.377.936,52 EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 200 % für die Befassung mit der Unternehmensfortführung, dem Insolvenzplan, den Arbeitnehmern, den krankenhausspezifischen Rechtsfragen, der Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss und dem vorläufigen Gläubigerausschuss und der Vielzahl von Insolvenzgläubigern.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 30.03.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 146 % gerechtfertigt. Von zunächst errechneten 200 % Zuschlag hat der Sachwalter 54 % Abschläge vorgenommen. Diese begründen sich in der erfolgten vorläufigen Sachwaltung und den Überschneidungen.
Vor dem Hintergrund des Umfangs des Verfahrens und der Bemessung der Abschlagshöhe war die Vergütung im Rahmen der Gesamtbetrachtung als angemessen anzusehen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 08.07.2026
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